09.09.2026, 17:29
Hier der ohne Linkweg der Text meines Widerspruchs, der über Openpetition an den Petitionsausschuß übergeben wurde, den den letztere angeblich erstmal nicht erhielt ... und dann doch einiges später.
Sehr geehrte Frau xx(anonymisiert),
das Petitionsverfahren „Rechtliche Gleichstellung zwischen „Klassischer Medizin“
und „Alternativen Heilmethoden“ soll nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des
Bundesministerium für Gesundheit durch Dr. Sonja Optendrenk fortgesetzt werden.
Die durch die Petition angestrebte Gleichstellung der o.g Methodenkomplexe ist
nicht gegeben - weder praktisch in der täglichen Patientenversorgung noch formell in
den gesetzlichen Vorgaben.
Die Petition orientiert sich an der Definition von Gesundheit der WHO
Unterzeichnet in New York am 22. Juli 1946
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 29. März 1947
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19462
Für die Schweiz in Kraft getreten am 7. April 1948
(Stand am 8. Mai 2014)
"Die an dieser Verfassung beteiligten Staaten erklären in Übereinstimmung mit der
Satzung der Vereinten Nationen 3, dass die folgenden Grundsätze für das Glück
aller Völker, für ihre harmonischen Beziehungen und ihre Sicherheit grundlegend
sind:
Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und
sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.
Der Besitz des bestmöglichen Gesundheitszustandes bildet eines der Grundrechte
jedes menschlichen Wesens, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der
politischen Anschauung und der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung…."
Demgegenüber steht erstens die Definition des SGB V §92, Absatz 1 „ausreichende,
zweckmäßige, wirtschaftliche Versorgung der Versicherten“, die in erster Linie nicht
das o.g. WHO-Definition als Ziel hat.
Zweitens ist in gleichem Absatz die Definition „nach allgemein anerkanntem Stand
der medizinischen Erkenntnisse“ unklar und irreführend, da es verschiedene
Verfahren selbst in der „klassischen Medizin“ gibt, keine Instanz vorhanden ist, die
den Begriff „allgemein anerkannter Stand…“ näher erläutert, daher ist ebensowenig
garantiert, wer mit welcher Expertise, mit welchem sozialen, ausbildungsmäßigen
und Forschungshintergrund dies explizit festlegen darf.
Drittens ist die vorbereitende Funktion des Gemeinsamen Bundesausschusses
(weiter G-BA) im Hinblick auf die Zulassung oder Ausschluss von Heilmitteln und
Arzneimitteln (SBG V, § 92, Abs. 1, Satz 6), insbesondere aus dem
Methodenkomplex der „Alternativen Heilmethoden“ einseitig und möglicherweise
parteiisch, da es keinen Verband gibt, der im Plenum oder in den 9 vorbereitenden
Unterausschüssen des G-BA einen Sitz hätte.
Der G-BA besteht derzeit aus 3 sog. „unparteiischen“ Mitgliedern, wobei sich
„unparteiisch" offensichtlich irreführend nur auf die Nicht-Zugehörigkeit zu einem der
Verbände bezieht. Weiter sind im Plenum des G-BA 5 Mitglieder des Gesetzlichen
Krankenkassenverbands (GKV), dazu 2 Mitglieder der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, 1 Mitglied der Kassenzahnärzlichen Bundesvereinigung und 2
Mitglieder der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Kein einziges Mitglied eines Verbandes aus dem Bereich der „Alternativen
Heilmethoden“, die weiter unten aufgeführt sind, hat einen Sitz im Plenum. Der
Bereich der „Klassischen Medizin“ deckt von 10 möglichen Sitzen auch 10 ab. In
einer der Petition entsprechenden Gleichstellung beider Methodenkomplexe müssen
also 5 Sitze von „Alternativen Heilmethoden“ und 5 Sitze von „Klassischer Medizin“
eingenommen werden.
Da bislang die Patienten nur als Vertreter der Patientenverbände (Dt.
Behindertenrat, BAGP, Dt. Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfegruppen) plus der
Bundesverband der Verbraucherzentrale zwar ein Beratungs- und Antragsrecht,
jedoch kein Stimmrecht haben, ist dies ein weiterer Kritikpunkt am Wirken des G-BA.
Es müssen ebenfalls 10 Sitze an Patienten- und Versichertenvertreter und zwar
nicht ausschliesslich verbandgebunden gehen. Im Mittelpunkt der Verordnungen des
SGB V steht schließlich der Versicherte, der Patient, so dass er als mündiger
Selbstentscheider an den Prozessen beteiligt werden muss.
Im aktuellen Zustand ist eine Gleichstellung beider Methodenkomplexe nicht
gegeben, die Vertreter der „Klassischen Medizin“ sowohl der GKV als auch der
Leistungserbringer entscheiden über „Alternative Heilmethoden“ ohne eigene
praktische Erfahrung, die es ihnen möglich machen würde, eine nicht einseitige
Entscheidung zuungunsten des zweiten Methodenkomplexes zu treffen.
Viertens ist eine Anhörung von genesenen Versicherten/Patienten relevant und
gesetzlich festzulegen, da sie das Bild bei der Beurteilung einer jeden Methode
komplettiert und den Entscheidungsträgern eigene Impressionen ermöglicht, die sie
bislang n