Regelungen zur Altersrente - Rente mit 60 für Rettungsdienstmitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Auftrag

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
61 Unterstützende 61 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

61 Unterstützende 61 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:59

Pet 3-18-11-8222-030569

Regelungen zur Altersrente


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Rente mit 60 für Rettungsdienstmitarbeiter gefordert.
Der Petent führt aus, dass der Rettungsdienst – vor allem für Ältere – ein
anstrengender Job sei. Kaum ein Beschäftigter im Rettungsdienst erreiche die
Regelalterseintrittsgrenze von 65 bzw. 67 Jahren. Viele Beschäftigte würden
frühverrentet mit hohen Abschlägen bei der Rente. Auch steige der Krankenstand von
Beschäftigten im Rettungsdienst über 60 Jahren kontinuierlich an. Die erkrankten
Mitarbeiter seien im Durchschnitt 30 Tage im Jahr arbeitsunfähig. Die Schichtarbeit,
die sehr belastend sei, koste einige Jahre des eigenen Lebens. Beamtinnen und
Beamte anderer Berufsgruppen wie bei der Polizei oder Feuerwehr erhielten auch
früher Rente, obwohl sie im Vergleich zu der Arbeit im Rettungsdienst viel bessere
Arbeitsbedingungen hätten. Die Rente mit 60 für Rettungsdienstmitarbeiter werde
deshalb gefordert. Auf die weiteren Ausführungen des Petenten in seiner Eingabe wird
verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 61 Unterstützer an und es gingen 34 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hält Ausnahmeregelungen von den geltenden Altersgrenzen
für Beschäftigte bestimmter Berufsgruppen für nicht möglich. Es ist zu bedenken, dass

die Altersgrenzen für den Bezug von Altersrenten mit dem Gesetz zur Anpassung der
Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-
Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 neu geregelt wurden. So wird die
Regelaltersgrenze ab 2012 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Dies ist zur Sicherung der Finanzierung des Rentenversicherungssystems aufgrund
der demografischen Entwicklung erforderlich und mit der sich weiterhin verlängernden
ferneren Lebenserwartung auch vertretbar. Eine Alternative zur grundsätzlichen
Verlängerung der Lebensarbeitszeit unter demografischen Gesichtspunkten ist nicht
erkennbar. Es kommt vielmehr darauf an, die Verbesserung der
Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin
spürbar voranzutreiben. Auch muss bei Forderungen nach Änderungen des
Rentenrechts zugunsten einzelner Berufsgruppen stets bedacht werden, dass
berufsbezogene Sonderbestimmungen nicht mit dem Gedanken der
Beitragsgerechtigkeit vereinbar wären. Eine solche Regelung würde dazu führen, dass
zwar für alle versicherungspflichtig Beschäftigten der gleiche Beitragssatz gilt, jedoch
die Beschäftigten bestimmter Berufsgruppen durch eine vorzeitige
Rentenzugangsmöglichkeit privilegiert würden.
Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum RV-
Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde vorgeschlagen, Versicherte, die in ihrem
Erwerbsleben „gesundheitlich besonders belastende Berufe" ausgeübt haben, besser
zu stellen. Welche Tätigkeiten hierunter fallen und welche nicht, ist äußerst schwierig.
So ist etwa unbestritten, dass auch die tägliche Arbeit von Beschäftigten im
Rettungsdienst besondere Anforderungen stellt. Es gibt aber weitere Berufsgruppen
mit besonderen Belastungen, wie z.B. Beschäftigte im Schichtdienst, Berufspiloten
und -kraftfahrer, Stahlarbeiter in der 1. und 2. Hitze, im Pflegedienst Beschäftigte usw.
Die Prüfung derartiger Forderungen nach berufsgruppenbezogenen Lösungen führte
stets zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss vergleichbarer Personengruppen kaum
zu rechtfertigen wäre, sodass mit einer ständigen Ausweitung gerechnet werden
müsste. Darüber hinaus müsste gesetzlich festgelegt werden, wie lange ein Beruf mit
einer besonderen Belastung mindestens ausgeübt werden müsste, damit ein
Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn vorliegt. Dies würde ebenfalls zu
Verwerfungen zwischen den Beschäftigten führen, die die Voraussetzungen erfüllen
und denen, die diese Mindestzeit nicht erfüllen.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass jeder Kalendermonat des vorzeitigen Bezugs
einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen Rentenabschlag in Höhe
von 0,3 % bedeutet. Mit den Rentenabschlägen wird verhindert, dass ein Versicherter
bei vorzeitigem Rentenbeginn mehr für jeden eingezahlten Beitragseuro erhält als ein
Versicherter, der seine Altersrente erst mit der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in
Anspruch nimmt. Im Falle einer vorzeitigen Rente ab 60 Jahren würde dies langfristig
einen Abschlag von 25,2 % ergeben. Ein Rentenbeginn mit einem solch hohen
dauerhaften Rentenabschlag wäre auch aus sozialpolitischer Sicht nur schwierig zu
verantworten.
Eine wie auch immer geartete Herabsetzung der Altersgrenze für bestimmte
Berufsgruppen wie für die Beschäftigten im Rettungsdienst ohne Abschläge bei
Rentenbeginn würde im Ergebnis längere Rentenlaufzeiten bedeuten. Die damit
verbundenen Mehrausgaben wären nur durch alle Versicherten und Unternehmen
treffende Beitragssatzanhebungen finanzierbar, die zum Zweck einer
gruppenbezogenen Herabsetzung der Altersgrenze nach Auffassung des
Petitionsausschusses nicht vertretbar sind.
Daher sind, wenn hinsichtlich des Renteneintrittsalters Handlungsbedarf für bestimmte
Berufsgruppen gesehen wird, in erster Linie die Sozialpartner aufgerufen,
differenzierte betriebs- und branchenbezogene Regelungen zu schaffen. Sie kennen
die spezifischen Interessen dieser Personenkreise und haben im besonderen Maße
die Möglichkeit und Verantwortung, diese zu berücksichtigen.
Der Petitionsausschuss sieht verweisend auf die vorangegangenen Ausführungen
keine Möglichkeit, das gesetzgeberische Anliegen des Petenten zu unterstützen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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