Region: Windeck
Umwelt

Rettet die Bäume an der Siegpromenade in Dattenfeld

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Rat der Gemeinde Windeck
834 Unterstützende 569 in Windeck

Der Petition wurde nicht entsprochen

834 Unterstützende 569 in Windeck

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet November 2022
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 26.12.2022
  4. Dialog
  5. Beendet

08.01.2023, 19:53

Mit Datum vom 6.1.2022 hat die Gemeinde Windeck die Befassung mit unserer Petition abgelehnt. Hier die Begründung im Wortlaut:

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Sehr geehrter Herr Mantscheff,

ich bedanke mich für Ihre an die Ratsmitglieder und die Bürgermeisterin Eingabe vom 24.12.2022. Im Ergebnis regen Sie an, die Planung der Umgestaltung der Siegpromenade derart abzuändern, dass die Kugelahornallee an der Promenade erhalten werden kann. Der Umgang mit derartigen Eingaben richtet sich nach den gesetzlichen und ortsrechtlichen Vorgaben. § 24 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) stellt sich dabei als einfachgesetzliche Konkretisierung und hier anzulegende Prüfgrundlage des Petitionsrechts nach Art. 17 Grundgesetz (GG) dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 GO NRW sind hier im vorliegenden Fall erfüllt, insoweit verweist § 24 Abs. 2 GO NRW auf die näheren, in der Hauptsatzung der Gemeinde (Windeck) enthaltenen Regelungen. Zu diesen Regelungen gehören z. B. die Entscheidung, ob und welchem Ausschuss die Erledigung von Anregungen und Beschwerden übertragen werden soll, die Zusammensetzung und Befugnisse dieses Ausschusses, wesentliche Grundsätze für das Verfahren im Ausschuss usw. Im vorliegenden Fall ist somit insbesondere § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Windeck vom 18.06.2018 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 05.10.2021 anzuwenden. § 4 Abs. 4 Nr. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Windeck bestimmt hierbei, dass Eingaben, die inhaltlich mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Beschwerden identisch sind, ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben sind. Der Haupt- und Finanzausschuss als nach § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Windeck für Anregungen und Beschwerden, die an den Rat gerichtet werden zuständiges Organ, hat in seiner Sitzung vom 16.11.2021 unter TOP Ö5, VO/2853/2021, über eine Eingabe vom 24.09.2021 beraten. Die Eingabe zielte darauf ab, „die Planung im Sinne der Bürger:innen und der Natur zu korrigieren (…) und die bestehenden Bäume ins Projekt zu integrieren.“. Der Haupt- und Finanzausschuss hat nach entsprechender Beratung hernach in seiner o.g. Sitzung einstimmig beschlossen, der Anregung / Eingabe nicht zu folgen. Gegenüber dieser wie dargelegt bereits beschiedenen Petition enthält Ihre Eingabe erkennbar kein neues Sachvorbringen. Vor diesem Hintergrund kann ich Ihre Eingabe dem Haupt- und Finanzausschuss nicht (erneut) vorlegen und gebe diese hiermit an Sie zurück. Ich bedaure, Ihnen keine anderslautende Mitteilung machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Heidi Kirchner
Fachbereichsleiterin
Zentrale Dienste

Rathausstr. 12
51570 Windeck-Rosbach


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