06.03.2026, 11:25
Ich habe die Petition überarbeitet, um die neuen, inzwischen eindeutig belegten Sachverhalte aufzunehmen: die fehlende Nachbarzustimmung, die unzulässigen Befreiungen des Landratsamts entgegen Art. 81 BayBO, die fehlerhaften Planunterlagen sowie die klare Rechtsprechung des BayVGH, wonach diese Fragen politisch und nicht gerichtlich zu klären sind. Die Änderungen dienen der Präzisierung, der rechtlichen Klarheit und der besseren Nachvollziehbarkeit für Bürger und Gemeinderat.
Neuer Petitionstext:
Ich fordere den Gemeinderat des Marktes Zellingen auf, das Bauvorhaben Bergstraße 38 erneut zu prüfen und dabei die Gestaltungssatzung Retzbach vollständig anzuwenden. Befreiungen dürfen nur dann erteilt werden, wenn die betroffenen Nachbarn zustimmen und wenn die Gemeinde – nicht das Landratsamt – darüber entscheidet.Ich wohne direkt neben dem Baugrundstück und bin persönlich betroffen,betroffen: weil einEin seit 1957 genehmigtes Wohnraumfenster würde durch den geplanten Neubau vollständig verschattet würde.verschattet. Der Raum wäre nach den geltenden Regeln ohne Tageslicht und ohne ausreichende Lüftungsmöglichkeit nicht mehr als Wohnraum nutzbar. Genau solche Situationen sollen Gestaltungssatzung und Abstandsflächenrecht verhindern.
Neue Begründung:
NachDas meinenBauvorhaben Bergstraße 38 wurde auf Grundlage unvollständiger und fehlerhafter Unterlagen undgenehmigt. Recherchen wurden im bisherigen Verfahren mehrere wesentliche Punkte nicht berücksichtigt:Die Gestaltungssatzung Retzbach wurde nicht angewendet, obwohl sie verbindliches Ortsrecht ist.Das Der Ortsplaner hielt ausdrücklich fest:„Abstandsflächen können laut Gestaltungssatzung nur bei nachbarschaftlicher Einwilligung verringert ausgeführt werden.“Diese Einwilligung lag nicht vor.Zudem hat das Landratsamt hat Befreiungen erteilt, obwohl nachArt. Art. 8181 Abs. 5 BayBO ausschließlicheindeutig derbestimmt:„Über GemeinderatAusnahmen dafürund zuständigBefreiungen ist.Dievon Bauunterlagenörtlichen enthieltenBauvorschriften fehlerhafteentscheidet Darstellungendie der Nachbargebäude.Die erforderliche Nachbarzustimmung für reduzierte Abstandsflächen lag nicht vor.Ein Gemeinderatsbeschluss vom 13.07.2021 wurde nicht umgesetzt.Der Gemeinderat wurde nachweislich unvollständig informiert.DerGemeinde.“Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatstellt amklar:„Örtliche 4.Bauvorschriften Februardienen 2026grundsätzlich ausdrücklichnur festgestellt,dem dassöffentlichen Interesse und vermitteln keinen subjektiv‑öffentlichen Nachbarschutz.“(BayVGH, 15 CS 06.1943)und„Fragen der Gestaltung, der gemeindlichen Befreiungen und der inhaltlichen Richtigkeit der Planunterlagen sind politischer Natur und fallen in die alleinige Verantwortung der Gemeinde.“(BayVGH, 2 ZB 18.1193)Da diese Punkte nicht nachbarschützend sind, konnten sie gerichtlich nicht geprüft werdenwerden.Der dürfen,Schaden weilist siereal, keinenaber nachbarschützendenjuristisch Charakternicht haben.prüfbar Damit– daher liegt die Verantwortung vollständig beibeim Gemeinderat.Die neuen Informationen (Planfehler, fehlende Zustimmung, unzulässige Befreiungen, falsche Gebäudehöhen) machen eine erneute Befassung zwingend erforderlich, um den Schutz des Altorts und die Glaubwürdigkeit der Gemeinde.Ichgemeindlichen möchte, dass die Gestaltungssatzung eingehalten wird und dass Entscheidungen auf vollständigen und korrekten Informationen beruhen. Es geht nicht darum, ein Bauvorhaben grundsätzlichSatzungen zu verhindern, sondern darum, dass Regeln für alle gelten und Verfahren fair und transparent ablaufen.sichern.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 9 (5 in Zellingen)