10.03.2026, 17:34
Die Petition wird aktualisiert, um den Kern des Problems klarer darzustellen: die Anwendung der Gestaltungssatzung Retzbach im Genehmigungsverfahren des Bauvorhabens Bergstraße 38.
Die Gestaltungssatzung wurde vom Markt Zellingen beschlossen, um das historische Ortsbild des Altorts zu schützen und sicherzustellen, dass Neubauten sich in Höhe, Bauweise und Abstand in die gewachsene Bebauung einfügen.
Die überarbeitete Fassung der Petition stellt deshalb deutlicher heraus,
• welche Bedeutung die Gestaltungssatzung für den Altort hat,
• dass im Genehmigungsverfahren mehrere Befreiungen von dieser Satzung erteilt wurden,
• und dass gleichzeitig weitere wesentliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung offenbar weder ausdrücklich als Befreiung behandelt noch nachvollziehbar begründet wurden.
Ziel der Aktualisierung ist es, die Verantwortung des Gemeinderats und die Bedeutung der Gestaltungssatzung klarer darzustellen.
Neuer Titel: Für einden fairesErhalt Verfahren:des KeineRetzbacher BefreiungenAltorts von– derBauprojekt GestaltungssatzungBergstraße ohne38 Zustimmungtransparent derund Nachbarnrechtssicher prüfen
Neuer Petitionstext:
Ich fordere den Gemeinderat des Marktes Zellingen auf, das Bauvorhaben Bergstraße 38 erneut zu prüfen und dabei die Gestaltungssatzung Retzbach vollständig anzuwenden.und Befreiungenkonsequent dürfenanzuwenden.Die nurGestaltungssatzung dannwurde erteiltvom werden,Markt wennZellingen beschlossen, um das historische Ortsbild des Retzbacher Altorts zu schützen und Konflikte zwischen benachbarten Gebäuden zu vermeiden. Gerade im Altortbereich sollen Neubauten sich in Höhe, Bauweise und Abstand in die betroffenengewachsene NachbarnBebauung zustimmeneinfügen und wenn die Gemeindebestehenden –Wohn- nichtund dasLichtverhältnisse Landratsamtder –Nachbargrundstücke darüber entscheidet.Ichrespektieren.Ich wohne direkt neben dem Baugrundstück und bin persönlich betroffen: Einbetroffen:Ein seit 1957 genehmigtes Wohnraumfenster würde durch den geplanten Neubau vollständigweitgehend verschattet. DerZwischen Raumdiesem wäre nach den geltenden Regeln ohne TageslichtFenster und ohnedem ausreichendegeplanten LüftungsmöglichkeitGebäude bliebe lediglich ein etwa ein Meter breiter Zwischenraum.Als rechtmäßig genehmigte bauliche Situation steht dieses Fenster unter Bestandsschutz. Eine spätere Grenzbebauung darf daher nicht mehrdazu alsführen, Wohnraumdass nutzbar.eine zuvor zulässige Wohnraumbelichtung faktisch aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird.Der geplante Bau würde die natürliche Belichtung und Belüftung dieses Wohnraums erheblich einschränken. Genau solche Situationen sollen Gestaltungssatzung und AbstandsflächenrechtAbstandsflächenregelungen im Altortbereich verhindern.
Neue Begründung:
Das1. Entscheidungsgrundlage des GemeinderatsDer Gemeinderat kann seine Verantwortung für die Einhaltung der Gestaltungssatzung nur wahrnehmen, wenn ihm vollständige und korrekte Bauunterlagen vorliegen. In den vorgelegten Bauplänen wurden benachbarte Gebäude jedoch ohne Höhenangaben dargestellt und teilweise in gleicher Höhe wie das geplante Gebäude eingezeichnet, obwohl sie tatsächlich etwa 2,2 m niedriger sind. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, dass sich das Bauvorhaben Bergstraßestärker 38in wurdedie aufvorhandene GrundlageBebauung unvollständigereinfügt, undals fehlerhafteres Unterlagentatsächlich genehmigt.der DieFall wäre.2. Bedeutung der Gestaltungssatzung im AltortDie Gestaltungssatzung Retzbach wurde nicht angewendet, obwohl sieist verbindliches Ortsrecht ist.und Dersoll Ortsplanerdie gewachsene Bau- und Hofstruktur des historischen Ortskerns schützen. Gerade im Altortbereich soll sich neue Bebauung in Höhe, Bauweise und Abstand in die bestehende Struktur einfügen. In einem Aktenvermerk hielt ausdrücklichder Ortsplaner fest:„Abstandsflächen können laut Gestaltungssatzung nur bei nachbarschaftlicher Einwilligung verringert ausgeführt werden.“Diesewerden.“Eine solche Einwilligung lag hier nicht vor.Zudem hat das Landratsamtvor.3. Befreiungen erteilt,und obwohlweitere Art.AbweichungenIm 81Genehmigungsverfahren Abs.wurden 5bereits BayBO eindeutig bestimmt:„Über Ausnahmen undmehrere Befreiungen von örtlichender BauvorschriftenGestaltungssatzung entscheideterteilt, unter anderem bei Dachneigung, Fensterformaten, Kniestockhöhe und Stauraum vor Garagen. Darüber hinaus stellt sich die Gemeinde.“DerFrage, Bayerischeob Verwaltungsgerichtshofweitere wesentliche Abweichungen – etwa bei Gebäudehöhe, Baukörper oder Abstandsflächen – ebenfalls als Befreiung hätten behandelt und begründet werden müssen.Das geplante Gebäude weist laut Bauplänen eine Wandhöhe von etwa 11,7 m auf und wäre damit deutlich höher als die bestehende Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft (z. B. mein Wohnhaus mit etwa 9,5 m Höhe). Zudem reicht der Baukörper etwa 2 m tiefer in das Grundstück hinein als die bisherige Bebauung.4. Nebenanlage und WohngebäudeAn der Grundstücksgrenze befindet sich derzeit lediglich eine Nebenanlage (Schuppen/Lagergebäude). Nebenanlagen werden in der Gestaltungssatzung anders bewertet als Wohngebäude, da sie meist geringere Höhe und Auswirkungen haben. Der Ersatz durch ein deutlich größeres Wohngebäude würde eine völlig neue städtebauliche Situation schaffen.5. Städtebauliche VerdichtungDas geplante Gebäude mit mehreren Wohneinheiten ersetzt eine deutlich kleinere Bebauung. Dadurch verändert sich die bauliche Struktur im historischen Ortskern spürbar. Es stellt klar:„Örtlichesich Bauvorschriftendie dienenFrage, grundsätzlichob sich das Bauvorhaben noch in Maßstab und Baukörper in die gewachsene Bebauung einfügt, wie es die Gestaltungssatzung vorsieht.6. Stellplätze und VerkehrssituationFür vier Wohnungen wären nach üblicher Berechnung etwa sechs Stellplätze erforderlich. Im Bauvorhaben sind jedoch nur demvier öffentlichenvorgesehen. Interesse und vermitteln keinen subjektiv‑öffentlichen Nachbarschutz.“(BayVGH, 15 CS 06.1943)und„FragenIn der Gestaltung,Bergstraße derist gemeindlichendie BefreiungenParksituation bereits angespannt, unter anderem durch Besucher des Monsignore-Postler-Hauses und der inhaltlichenWallfahrtskirche RichtigkeitMaria derim PlanunterlagenGrünen Tal.7. Bedeutung für den AltortschutzGestaltungssatzungen sind politischerfür Naturviele und fallenGemeinden in dieBayern alleinigeein Verantwortungzentrales derInstrument Gemeinde.“(BayVGH,zum 2Schutz ZBhistorischer 18.1193)DaOrtsbilder. diese Punkte nicht nachbarschützend sind, konntenWerden sie gerichtlichdurch nichtzahlreiche geprüftBefreiungen werden.Derrelativiert, Schadenverlieren istsie real,ihre aberpraktische juristischWirkung. nichtDer prüfbarvorliegende –Fall wirft daher liegtauch die Verantwortunggrundsätzliche vollständigFrage beimauf, Gemeinderat.Diewelche neuenBedeutung Informationenkommunale (Planfehler,Gestaltungssatzungen fehlendetatsächlich Zustimmung,für unzulässigeden Befreiungen,Schutz falschehistorischer Gebäudehöhen)Ortskerne machenhaben.ForderungenWir fordern daher für das Bauvorhaben Bergstraße 38 in Retzbach:
- eine erneute
BefassungÜberprüfungzwingenddeserforderlich,Bauverfahrens, - eine
umtransparente Prüfung der Entscheidungsgrundlagen des Gemeinderats, - die konsequente Anwendung der Gestaltungssatzung Retzbach,
- vollständige und maßstäbliche Bauunterlagen bei Bauentscheidungen.
Ziel der PetitionDiese Petition richtet sich nicht gegen einzelne Bauherren.Ihr Ziel ist ein transparentes und nachvollziehbares Bauverfahren, das den Schutz des Altortshistorischen undOrtsbildes, die GlaubwürdigkeitGestaltungssatzung des Marktes Zellingen sowie die berechtigten Interessen der gemeindlichenNachbarschaft Satzungen zu sichern.berücksichtigt.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 22 (11 in Zellingen)