11.03.2026, 13:41
Die Begründung der Petition wurde ergänzt, um auf das kommunale Förderprogramm zur Erhaltung des Retzbacher Altorts hinzuweisen. Damit wird die Bedeutung des Ortsbildschutzes und der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung im historischen Ortskern des Marktes Zellingen deutlicher dargestellt.
Neue Begründung:
1. Entscheidungsgrundlage des GemeinderatsDer Gemeinderat kann seine Verantwortung für die Einhaltung der Gestaltungssatzung nur wahrnehmen, wenn ihm vollständige und korrekte Bauunterlagen vorliegen. In den vorgelegten Bauplänen wurden benachbarte Gebäude jedoch ohne Höhenangaben dargestellt und teilweise in gleicher Höhe wie das geplante Gebäude eingezeichnet, obwohl sie tatsächlich etwa 2,2 m niedriger sind. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, dass sich das Bauvorhaben stärker in die vorhandene Bebauung einfügt, als es tatsächlich der Fall wäre.2. Bedeutung der Gestaltungssatzung im AltortDie Gestaltungssatzung Retzbach ist verbindliches Ortsrecht und soll die gewachsene Bau- und Hofstruktur des historischen Ortskerns schützen. Gerade im Altortbereich soll sich neue Bebauung in Höhe, Bauweise und Abstand in die bestehende Struktur einfügen. In einem Aktenvermerk hielt der Ortsplaner fest:„Abstandsflächen können laut Gestaltungssatzung nur bei nachbarschaftlicher Einwilligung verringert ausgeführt werden.“Eine solche Einwilligung lag hier nicht vor.3. Befreiungen und weitere AbweichungenIm Genehmigungsverfahren wurden bereits mehrere Befreiungen von der Gestaltungssatzung erteilt, unter anderem bei Dachneigung, Fensterformaten, Kniestockhöhe und Stauraum vor Garagen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob weitere wesentliche Abweichungen – etwa bei Gebäudehöhe, Baukörper oder Abstandsflächen – ebenfalls als Befreiung hätten behandelt und begründet werden müssen.Das geplante Gebäude weist laut Bauplänen eine Wandhöhe von etwa 11,7 m auf und wäre damit deutlich höher als die bestehende Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft (z. B. mein Wohnhaus mit etwa 9,5 m Höhe). Zudem reicht der Baukörper etwa 2 m tiefer in das Grundstück hinein als die bisherige Bebauung.4. Nebenanlage und WohngebäudeAn der Grundstücksgrenze befindet sich derzeit lediglich eine Nebenanlage (Schuppen/Lagergebäude). Nebenanlagen werden in der Gestaltungssatzung anders bewertet als Wohngebäude, da sie meist geringere Höhe und Auswirkungen haben. Der Ersatz durch ein deutlich größeres Wohngebäude würde eine völlig neue städtebauliche Situation schaffen.5. Städtebauliche VerdichtungDas geplante Gebäude mit mehreren Wohneinheiten ersetzt eine deutlich kleinere Bebauung. Dadurch verändert sich die bauliche Struktur im historischen Ortskern spürbar. Es stellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch in Maßstab und Baukörper in die gewachsene Bebauung einfügt, wie es die Gestaltungssatzung vorsieht.6. Stellplätze und VerkehrssituationFür vier Wohnungen wären nach üblicher Berechnung etwa sechs Stellplätze erforderlich. Im Bauvorhaben sind jedoch nur vier vorgesehen. In der Bergstraße ist die Parksituation bereits angespannt, unter anderem durch Besucher des Monsignore-Postler-Hauses und der Wallfahrtskirche Maria im Grünen Tal.7. Bedeutung für den AltortschutzGestaltungssatzungen sind für viele Gemeinden in Bayern ein zentrales Instrument zum Schutz historischer Ortsbilder. Werden sie durch zahlreiche Befreiungen relativiert, verlieren sie ihre praktische Wirkung. Der vorliegende Fall wirft daher auch die grundsätzliche Frage auf, welche Bedeutung kommunale Gestaltungssatzungen tatsächlich für den Schutz historischer Ortskerne haben.ForderungenWirhaben.8. Altortförderung und OrtsbildschutzDer Markt Zellingen unterstützt Maßnahmen im historischen Ortskern durch ein kommunales Förderprogramm zur Erhaltung des Altorts. Ziel dieses Programms ist es, die gewachsene Bau- und Ortsstruktur zu erhalten und ortstypische Gebäude zu fördern.Gerade deshalb kommt der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung im Altortbereich eine besondere Bedeutung zu. Bauvorhaben im historischen Ortskern sollten grundsätzlich im Einklang mit dieser Satzung stehen und nicht erst durch umfangreiche Abweichungen möglich werden.ForderungenWir fordern daher für das Bauvorhaben Bergstraße 38 in Retzbach:
- eine erneute Überprüfung des Bauverfahrens,
- eine transparente Prüfung der Entscheidungsgrundlagen des Gemeinderats,
- die konsequente Anwendung der Gestaltungssatzung Retzbach,
- vollständige und maßstäbliche Bauunterlagen bei Bauentscheidungen.
Ziel der PetitionDiese Petition richtet sich nicht gegen einzelne Bauherren.Ihr Ziel ist ein transparentes und nachvollziehbares Bauverfahren, das den Schutz des historischen Ortsbildes, die Gestaltungssatzung des Marktes Zellingen sowie die berechtigten Interessen der Nachbarschaft berücksichtigt.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 22 (11 in Zellingen)