Region: Zellingen

Retzbacher Altort schützen – Bauprojekt Bergstraße 38 nach Gestaltungssatzung prüfen

Petition richtet sich an
Gemeinderat des Marktes Zellingen

56 Unterschriften

11 %
24 von 220 für Quorum in Zellingen Zellingen

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24 von 220 für Quorum in Zellingen Zellingen
  1. Gestartet 03.03.2026
  2. Sammlung noch > 3 Monate
  3. Einreichung
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung
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Neuigkeiten

13.03.2026, 15:24

Titel, Beschreibung und Begründung der Petition wurden redaktionell überarbeitet und präzisiert. Der Titel wurde angepasst, um den Bezug zum Bauprojekt Bergstraße 38 und zur Gestaltungssatzung deutlicher hervorzuheben. In der Beschreibung wurden die rechtlichen Grundlagen der Gestaltungssatzung (Art. 81 BayBO) sowie mögliche Befreiungen nach § 31 BauGB verständlicher dargestellt und die baulichen Abweichungen anhand der Bauunterlagen präziser beschrieben. Zudem wurde die persönliche Betroffenheit sowie die Bedeutung der Gestaltungssatzung für den Schutz des historischen Retzbacher Altorts ausführlicher erläutert. Die Begründung wurde strukturiert und um weitere Aspekte zur Anwendung der Gestaltungssatzung, zur baulichen Verdichtung sowie zu Beispielen aus der unmittelbaren Nachbarschaft ergänzt. Das Anliegen und Ziel der Petition bleiben unverändert.


Neuer Titel: Für den Erhalt des Retzbacher AltortsAltort schützen – Bauprojekt Bergstraße 38 transparentnach und rechtssicherGestaltungssatzung prüfen

Neuer Petitionstext:

Im Retzbacher Altort sollist derzeit ein Bauvorhaben entstehen,geplant, das nur durch mehrere Befreiungen sowie erhebliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung möglich wurde.Ichwurde fordereund damit grundlegende Fragen zum Schutz des historischen Ortsbildes aufwirft.Nach den vorliegenden Unterlagen wurden diese Abweichungen im Genehmigungsverfahren jedoch weder ausdrücklich als Abweichungen festgestellt noch als Befreiungen mit entsprechender Begründung behandelt.Mit dieser Petition fordern wir den Gemeinderat des Marktes Zellingen auf, das Bauvorhaben Bergstraße 38 erneut zu prüfen und dabei die Gestaltungssatzung Retzbach vollständig und konsequent anzuwenden.Dieanzuwenden. Bedeutung der GestaltungssatzungDie Gestaltungssatzung Retzbach wurde vom Markt Zellingen als örtliches Bauordnungsrecht beschlossen.nach SieArt. 81 BayBO beschlossen und ist damit verbindliches Ortsrecht.Sie soll das historische Ortsbild des Retzbacher Altorts schützen und Konflikte zwischen benachbarten Gebäuden vermeiden.Gerade im Altortbereich sollen Neubauten sich in Höhe, Bauweise und Abstand in die gewachsene Bebauung einfügen und die bestehenden Wohn- und Lichtverhältnisse der Nachbargrundstücke respektieren.Mehrererespektieren.Die Satzung verlangt ausdrücklich, dass sich Neubauten „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Altorts einfügen“. Abweichungen vom Maßstab der AltortbebauungNach den vorliegenden Bauplänen weicht der geplante Neubau jedoch erheblich von diesen Vorgaben ab, insbesondere durch:• ca. 2,2 m größere Gebäudehöhe• ca. 2 m größere Gebäudetiefe• ca. 7 m größere Gebäudelänge• sowie ein insgesamt deutlich größeres Bauvolumen (Baumasse)Damit stellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch – wie es die Gestaltungssatzung vorsieht –„in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Retzbacher Altorts einfügt“.Da es sich bei der Gestaltungssatzung um kommunales Ortsrecht handelt, kommt dem Gemeinderat des Marktes Zellingen eine zentrale Verantwortung für ihre Anwendung zu.Nach § 31 BauGB können Befreiungen von solchen Satzungen grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgen.Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat in allen Punkten ordnungsgemäß beteiligt wurde und ob sämtliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung wurdenim bereitsGenehmigungsverfahren erteilt.Weiterevollständig möglicheerkannt Abweichungenund werdengeprüft inwurden. Persönliche dieser Petition zur Prüfung gestellt.IchBetroffenheitIch wohne direkt neben dem Baugrundstück und bin unmittelbar betroffen:Einbetroffen.Ein seit 1957 genehmigtes Wohnraumfenster würde durch den geplanten Neubau weitgehend verschattet. Zwischen Fenster und Neubau bliebe lediglich ein Abstand von etwa einem Meter.Als rechtmäßig genehmigte bauliche Situation steht dieses Fenster unter Bestandsschutz und darf durch spätere Grenzbebauung nicht faktisch aufgehoben werden.Der geplante Bau würde die natürliche Belichtung und Belüftung dieses Wohnraums erheblich einschränken.Genau solche Situationen sollen Gestaltungssatzung und Abstandsflächenregelungen im Altortbereich verhindern.Dieverhindern. Bedeutung für den AltortDie Entscheidung über dieses Bauvorhaben betrifft daher nicht nur ein einzelnes Grundstück, sondern den zukünftigen Umgang mit der Gestaltungssatzung im gesamten Retzbacher Altort.Damit stellt sich auch die grundsätzliche Frage, wie konsequent der Schutz des historischen Ortsbildes künftig angewendet wird.Der vorliegende Fall hat daher auch Bedeutung über Retzbach hinaus, da ähnliche Fragen zur Anwendung von Gestaltungssatzungen auch in anderen Gemeinden auftreten können.

Der Gemeinderat hat die Verantwortung sicherzustellen, dass kommunales Ortsrecht für alle Bauvorhaben im Altort gleichermaßen angewendet wird.

Der Schutz des Retzbacher Altorts beginnt mit der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung.

Mit Ihrer Unterschrift unterstützen Sie eine transparente Prüfung dieses Bauvorhabens und den Schutz des historischen Retzbacher Altorts.



Neue Begründung:

1. Entscheidungsgrundlage des GemeinderatsDer Gemeinderat kann seine Verantwortung für die EinhaltungAnwendung der Gestaltungssatzung nur wahrnehmen, wenn ihm vollständige und korrekte Bauunterlagen vorliegen.In den vorgelegten Bauplänen wurden benachbarte Gebäude jedochteilweise ohne Höhenangaben dargestellt und teilweise in gleicher Höhe wie das geplante Gebäude eingezeichnet, obwohl sie tatsächlich ca.etwa 2,2 m niedriger sind. Dadurchsind.Dadurch konnte der Eindruck entstehen, dass sich das Bauvorhaben stärker in die vorhandene Bebauung einfügt, als es tatsächlich der Fall wäre.Für die Beurteilung der Einfügung in die bestehende Bebauung sind korrekte Höhenangaben eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.2.Entscheidungsgrundlage.

2. BedeutungAnwendung der Gestaltungssatzung im AltortDieGestaltungssatzungDie Gestaltungssatzung Retzbach ist verbindliches Ortsrecht nach Art. 81 BayBO.Sie verlangt ausdrücklich, dass sich Neubauten „in Maßstab, Baukörper und sollBaumasse in die gewachsene Bau-Bebauung des Altorts einfügen“.Nach den vorliegenden Bauplänen weist der geplante Neubau jedoch eine deutlich größere Gebäudehöhe, Gebäudetiefe und HofstrukturGebäudelänge desauf historischenals Ortskernsdie schützen.Gerade im Altortbereich soll sich neuebestehende Bebauung in Höhe,der Bauweiseunmittelbaren undUmgebung.Damit Abstandstellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch im Sinne der Gestaltungssatzung in die bestehendegewachsene Struktur einfügen.Indes einemAltorts Aktenvermerk hielt der Ortsplaner fest: „Abstandsflächen können laut Gestaltungssatzung nur bei nachbarschaftlicher Einwilligung verringert ausgeführt werden.“ Eine solche Einwilligung lag hier nicht vor.3.einfügt.

3. Befreiungen und mögliche weitere AbweichungenBefreiungen von Satzungen sind rechtlich als Ausnahmefälle vorgesehen.Imvorgesehen und dürfen nach § 31 BauGB die Grundzüge der Planung nicht berühren.Im Genehmigungsverfahren wurden bereits mehrere Befreiungen von der Gestaltungssatzung erteilt, unter anderem bei Dachneigung, Fensterformaten, Kniestockhöhe und Stauraum vor Garagen.Diese Befreiungen wurden im Rahmen der Baugenehmigung durch das Landratsamt Main-Spessart als Bauaufsichtsbehörde erteilt.Nacherteilt.Da §es 31sich BauGB können Befreiungen von örtlichen Satzungen grundsätzlich nur im Einvernehmen mitbei der Gemeinde erfolgen.Da die Gestaltungssatzung Retzbachum kommunales Ortsrecht des Marktes Zellingen ist,handelt, kommt dem Gemeinderat bei derBefreiungen Anwendungvon dieser Satzung eine besonderezentrale VerantwortungEntscheidungsrolle zu.Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Gemeinderat in dieseallen EntscheidungenPunkten einbezogenordnungsgemäß beteiligt wurde und ob dassämtliche nachAbweichungen § 31 BauGB erforderliche Einvernehmenvon der GemeindeGestaltungssatzung vorlag.Darüberim hinausGenehmigungsverfahren stelltvollständig sich die Frage, ob weitere wesentliche Abweichungen – etwa bei Gebäudehöhe, Baukörper oder Abstandsflächen – ebenfalls als Befreiung hätten behandelterkannt und begründetgeprüft werden müssen.Das geplante Gebäude weist laut Bauplänen eine Wandhöhe von etwa 11,7 m auf und wäre damit deutlich höher als die bestehende Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft (z. B. mein Wohnhaus mit etwa 9,5 m Höhe). Zudem reicht der Baukörper etwa 2 m tiefer in das Grundstück hinein als die bisherige Bebauung.4.wurden.

4. Nebenanlage und WohngebäudeAn der betreffenden Grundstücksgrenze befindet sich derzeit lediglich eine Nebenanlage (Schuppenmit bzw.geringer Lagergebäude).Bauhöhe Nebenanlagenund offener Bauweise, kein Wohngebäude.Nebenanlagen werden in der Gestaltungssatzung anders bewertet als Wohngebäude, da sie in der Regel geringere Höhe unddeutlich geringere Auswirkungen auf Nachbargrundstücke haben.haben.Im Dervorliegenden ErsatzFall würde jedoch ein bestehendes Einfamilienhaus durch ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten ersetzt.Dadurch entsteht ein deutlich größeresgrößerer WohngebäudeBaukörper würdemit dahererheblich größerer Baumasse und eine völliggrundlegend neueandere städtebauliche Situation schaffen.5.im Städtebaulichehistorischen EinfügungDasOrtskern.

5. Beispiel zur Wirkung der GestaltungssatzungDie praktische Bedeutung der Gestaltungssatzung lässt sich an einem einfachen Beispiel aus der unmittelbaren Nachbarschaft verdeutlichen.Beim Monsignore-Postler-Haus (Bergstraße 42) wurde nach dem Abriss eines früheren Gebäudes ein Neubau errichtet, der sich in Höhe und Bauvolumen in die bestehende Bebauung einfügt.An der Grundstücksgrenze befinden sich dort zwei Garagen, also Nebenanlagen im Sinne der Gestaltungssatzung.Würde man diese durch ein Wohnhaus als Grenzbebauung ersetzen, würden die seitlichen Raumfenster des Gebäudes vollständig zugemauert.Genau solche Konflikte zwischen Neubauten und bestehenden Gebäuden soll die Gestaltungssatzung verhindern.

6. Verdichtung und deren KonsequenzenDas geplante Gebäude mit mehrerenvier Wohneinheiten ersetztführt einezu einer deutlich kleinerestärkeren Bebauung.Nutzung Dadurchdes stelltGrundstücks als die bisherige Bebauung.Für vier Wohnungen wären nach üblicher Stellplatzberechnung in der Regel etwa sechs Stellplätze erforderlich, im Bauvorhaben sind jedoch nur vier Stellplätze vorgesehen.In unmittelbarer Nähe befinden sich diemehrere Frage,Einrichtungen obmit sichBesucheraufkommen, darunter das BauvorhabenMonsignore-Postler-Haus, nochdas indenkmalgeschützte MaßstabPfarrhaus St. Laurentius sowie Treffpunkte der Kolpingsfamilie Retzbach.Zudem liegt der Bereich nahe der Wallfahrtskirche Maria im Grünen Tal, die regelmäßig von Besuchern und BaukörperPilgern inaufgesucht diewird.Eine gewachsenezusätzliche Bebauungbauliche Verdichtung kann daher zu weiteren Belastungen der örtlichen Infrastruktur und des öffentlichen Straßenraums im historischen OrtskernsOrtskern einfügt, wie es die Gestaltungssatzung vorsieht.6.führen.

7. Bedeutung für den AltortschutzGestaltungssatzungen sind für viele Gemeinden in Bayern ein zentraleswichtiges Instrument zum Schutz historischer Ortsbilder.Nach § 31 BauGB dürfen Befreiungen die Grundzüge der Planung nicht berühren. Gerade im historischen Ortskern stellt sich daher die Frage, ob die Ziele der Gestaltungssatzung weiterhin gewahrt bleiben.DerOrtsbilder.Der vorliegende Fall berührt daher nicht nur ein einzelnes Bauvorhaben, sondern auch eine grundsätzliche Frage des Umgangs mit der Gestaltungssatzung im historischen Ortskern.7. Altortförderung und OrtsbildschutzDer Markt Zellingen unterstützt Maßnahmen im historischen Ortskern durch ein kommunales Förderprogramm zur Erhaltung des Altorts.Gerade deshalb kommt der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung im Altortbereich besondere Bedeutung zu. Bauvorhaben im historischen Ortskern sollten grundsätzlich im Einklang mit dieser Satzung stehen.ForderungenWir fordern daher für das Bauvorhaben Bergstraße 38 in Retzbach:Ortskern.

eine erneute Überprüfung des Bauverfahrenseine transparente Prüfung der Entscheidungsgrundlagen des Gemeinderatsdie konsequente Anwendung der Gestaltungssatzung Retzbachvollständige und maßstäbliche Bauunterlagen bei Bauentscheidungen

Ziel der PetitionDiese Petition richtet sich nicht gegen einzelne Bauherren. Ihr Ziel ist ein transparentes und nachvollziehbares Bauverfahren, das den Schutz des historischen Ortsbildes, die Gestaltungssatzung des Marktes Zellingen sowie die berechtigten Interessen der Nachbarschaft berücksichtigt. Der Gemeinderat hat dabei die Möglichkeit,Verantwortung diesicherzustellen, Bedeutungdass derkommunales GestaltungssatzungOrtsrecht für denalle RetzbacherBauvorhaben im Altort nochgleichermaßen einmalangewendet klar zu bestätigen.wird.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 25 (11 in Zellingen)


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