Region: Zellingen

Retzbacher Altort schützen – Bauprojekt Bergstraße 38 nach Gestaltungssatzung prüfen

Petition richtet sich an
Gemeinderat des Marktes Zellingen

56 Unterschriften

11 %
24 von 220 für Quorum in Zellingen Zellingen

56 Unterschriften

11 %
24 von 220 für Quorum in Zellingen Zellingen
  1. Gestartet 03.03.2026
  2. Sammlung noch > 3 Monate
  3. Einreichung
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung
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Neuigkeiten

16.03.2026, 04:20

Die Beschreibung der Petition wurde sprachlich überarbeitet und klarer strukturiert. Wiederholungen wurden entfernt und einige Abschnitte zusammengeführt, um den Text verständlicher und übersichtlicher zu machen. Inhaltlich wurden keine neuen Forderungen hinzugefügt. Ziel der Änderung ist eine klarere Darstellung des Anliegens und der wichtigsten Argumente für Leserinnen und Leser.


Neuer Petitionstext:

ImWarum eine Petition?Die Entscheidung über Befreiungen von der Gestaltungssatzung ist eine politische Entscheidung der Gemeinde.In der Gestaltungssatzung von Retzbach steht: „Der historische Ortskern soll geschützt werden. Seine Erhaltung ist eine besondere Verpflichtung für Gemeinde und Bürger.“Deshalb ist es wichtig, dass wir Bürger uns mit Bauprojekten im historischen Ortskern auseinandersetzen und unsere Meinung einbringen.Mit dieser Petition bitten wir den Gemeinderat des Marktes Zellingen, das Bauprojekt Bergstraße 38 erneut zu prüfen und dabei die Gestaltungssatzung Retzbach vollständig anzuwenden.

Worum es uns nicht geht

  • Wir sind nicht gegen Neubauten im Altort.
  • Wir möchten keine Projekte verhindern.
  • Wir möchten lediglich, dass die geltenden Regeln für alle gleich angewendet werden.

Geplantes Bauvorhaben im Retzbacher AltortIm Retzbacher Altort ist derzeit ein Bauvorhaben geplant, das nur durch mehrere Befreiungen sowieund erheblichedeutliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung möglichvorsieht.

Wichtige wurdeAbweichungen undvom damit grundlegende Fragen zum Schutz des historischen Ortsbildes aufwirft.NachOrtsbildNach den vorliegenden UnterlagenBauplänen weicht der geplante Neubau in mehreren Punkten deutlich von der bestehenden Altortbebauung ab. Vorgesehen sind unter anderem:

  • ca. 2,2 m größere Gebäudehöhe
  • ca. 2 m größere Gebäudetiefe
  • ca. 7 m größere Gebäudelänge
  • insgesamt deutlich größeres Bauvolumen (Baumasse)
  • sehr geringer Abstand zu seit Jahrzehnten bestehender, unter Bestandsschutz stehender Wohnbebauung

Damit stellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch – wie es die Gestaltungssatzung verlangt – „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Retzbacher Altorts einfügt“.

GenehmigungsverfahrenNach den vorliegenden Genehmigungsunterlagen wurden diese Abweichungen im Genehmigungsverfahren jedoch weder ausdrücklich als Abweichungen festgestellt noch als Befreiungen mit entsprechender Begründung behandelt.Mit dieser Petition fordern wir den Gemeinderat des Marktes Zellingen auf, das Bauvorhaben Bergstraße 38 erneut zu prüfen und dabei die Gestaltungssatzung Retzbach vollständig und konsequent anzuwenden. Bedeutungbehandelt.

Bedeutung der GestaltungssatzungDie Gestaltungssatzung Retzbach wurde vom Markt Zellingen als örtliches Bauordnungsrecht nach Art. 81 BayBO beschlossen und ist damit verbindliches Ortsrecht.Sie soll das historische Ortsbild des Retzbacher Altorts schützen und Konflikte zwischen benachbarten Gebäuden vermeiden.Der Markt Zellingen unterstützt den Erhalt des historischen Ortskerns zudem durch ein kommunales Förderprogramm. Gerade deshalb kommt der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung im Altortbereich besondere Bedeutung zu.Geradezu. im Altortbereich sollen Neubauten sich in Höhe, Bauweise und Abstand in die gewachsene Bebauung einfügen und die bestehenden Wohn- und Lichtverhältnisse der Nachbargrundstücke respektieren.DieDie Satzung verlangt ausdrücklich, dass sich Neubauten „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Altorts einfügen“. Abweichungen vom Maßstab der AltortbebauungNach den vorliegenden Bauplänen weicht der geplante Neubau jedoch erheblich von diesen Vorgaben ab, insbesondere durch:• ca. 2,2 m größere Gebäudehöhe• ca. 2 m größere Gebäudetiefe• ca. 7 m größere Gebäudelänge• sowie ein insgesamt deutlich größeres Bauvolumen (Baumasse)Damit stellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch – wie es die Gestaltungssatzung vorsieht –„in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Retzbacher Altorts einfügt“.einfügen“.

BereitsVergleichbare Diskussionen im OrtBereits in der Vergangenheit gab es in Retzbach (Rosenstraße) eine Anwohnerinitiative gegen ein Vierfamilienhaus, über die auch die Main-Post berichtete („Räte bestehen auf acht Parkplätzen für Vierfamilienhaus“). DieVierfamilienhaus“).Die damalige Diskussion machte deutlich, dass eine stärkere bauliche Verdichtung im Ort Auswirkungen auf Verkehr, Stellplätze und Infrastruktur haben kann.Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob bei vergleichbaren Bauvorhaben im Ort dieselben Maßstäbe angewendet werden.

DaVerantwortung esdes sich bei der Gestaltungssatzung umGemeinderatsAls kommunales Ortsrecht handelt,liegt kommt dem Gemeinderat des Marktes Zellingen eine zentraledie Verantwortung für ihre Anwendung zu.Nachbeim Gemeinderat des Marktes Zellingen.Nach § 31 BauGB können Befreiungen von solchen Satzungen grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgen.Vor diesem Hintergrunderfolgen.Daher stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat in allen Punkten ordnungsgemäßvollständig beteiligt wurde und ob sämtlichealle Abweichungen von der Gestaltungssatzung im Genehmigungsverfahren vollständig erkannt und geprüft wurden. Persönliche BetroffenheitIch wohne direkt neben dem Baugrundstück und bin unmittelbar betroffen.Ein seit 1957 genehmigtes Wohnraumfenster würde durch den geplanten Neubau weitgehend verschattet. Zwischen Fenster und Neubau bliebe lediglich ein Abstand von etwa einem Meter.Als rechtmäßig genehmigte bauliche Situation steht dieses Fenster unter Bestandsschutz und darf durch spätere Grenzbebauung nicht faktisch aufgehoben werden.Der geplante Bau würde die natürliche Belichtung und Belüftung dieses Wohnraums erheblich einschränken.Genau solche Situationen sollen Gestaltungssatzung und Abstandsflächenregelungen im Altortbereich verhindern. Bedeutung für den AltortDie Entscheidung über dieses Bauvorhaben betrifft daher nicht nur ein einzelnes Grundstück, sondern den zukünftigen Umgang mit der Gestaltungssatzung im gesamten Retzbacher Altort.Damit stellt sich auch die grundsätzliche Frage, wie konsequent der Schutz des historischen Ortsbildes künftig angewendet wird.Der vorliegende Fall hat daher auch Bedeutung über Retzbach hinaus, da ähnliche Fragen zur Anwendung von Gestaltungssatzungen auch in anderen Gemeinden auftreten können.hinaus.

Der Gemeinderat trägt die Verantwortung, sicherzustellen, dass kommunalesdas kommunale Ortsrecht im Altort für alle Bauvorhaben gleichermaßen angewendet wird.Derwird.Der Schutz des Retzbacher Altorts beginnt mit der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung.MitGestaltungssatzung.Mit Ihrer Unterschrift unterstützen Sie eine transparente Prüfung dieses Bauvorhabens und den Schutz des historischen Retzbacher Altorts.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 30 (11 in Zellingen)


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