Schuldrecht - Einführung eines Immobilienvermittlungsgesetzes

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
164 Unterstützende 164 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

164 Unterstützende 164 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:54

Pet 4-17-07-401-037278

Schuldrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu überweisen, soweit das Bestellerprinzip
sowie ein Sachkundenachweis für das Maklergewerbe gefordert werden;
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Einführung eines Immobilienvermittlungsgesetzes
mit Ansprüchen an den/die MaklerIn zu beschließen.
Der Petent schlägt vor, dass „Kautionen“ von Maklern maximal 5 % des Miet- oder
Kaufpreises betragen dürften. Der Makler müsse stets von demjenigen bezahlt
werden, der ihn auch bestellt habe. Makler sollten bei der Vermittlung von Immobilien
Angaben zu der Solvenz des „Kunden“ sowie zu den technischen Daten der
Immobilien, vor allem zu bestehenden Mängeln machen müssen. Makler müssten
schließlich über eine abgeschlossene Ausbildung als Immobilienkaufmann oder -frau
verfügen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass es bislang keinen
gesetzlichen Rahmen für die Vermittlung von Immobilien in Deutschland gebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 164 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 19 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,

dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen
Referentenentwurf für ein Mietrechtsnovellierungsgesetz vorgelegt. Er setzt die
Maßgaben des Koalitionsvertrags zur ,,Mietpreisbremse" und zum „Bestellerprinzip"
bei der Vermittlung von Mietverträgen für Wohnraum um. Das allgemein geltende
Prinzip „Wer bestellt, bezahlt" soll künftig sicherstellen, dass derjenige, der den
Makler beauftragt, ihn auch bezahlt. Das ist in der Praxis meist der Vermieter, der mit
Hilfe eines Maklers einen neuen Mieter sucht. Der Referentenentwurf berücksichtigt,
dass Mietinteressenten nach gegenwärtiger Rechtslage insbesondere auf knappen
Wohnungsmärkten kaum eine Möglichkeit haben, die Übernahme der Courtage für
den von dem Vermieter eingeschalteten Makler zu vermeiden: Denn wer sich
weigert, sich insoweit zu verpflichten, scheidet faktisch aus dem Bewerberkreis aus.
Zu der Frage des Sachkundenachweises von Maklern haben die Koalitionsfraktionen
vereinbart, dass ein solcher Nachweis eingeführt werden soll. Dabei sollen
Standards aus anderen Beratungsberufen auf das Maklergewerbe übertragen
werden. Ziel ist auch, berufliche Mindestanforderungen und Pflichtversicherungen für
Wohnungsverwalter und Immobilienmakler rechtlich zu verankern.
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf den bestehenden
Handlungsbedarf aufmerksam zu machen und empfiehlt daher, die Eingabe insoweit
der Bundesregierung – dem BMJV – als Material zuzuleiten, damit sie in die
gesetzlichen Überlegungen mit einbezogen wird.
Soweit der Petent eine erweiterte Informationspflicht des Maklers fordert, weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass der Makler als Mittelsperson zwischen den
Parteien tätig wird. Kraft eines besonderen Treueverhältnisses zu seinem
Auftraggeber ist der Makler verpflichtet, dessen Interessen im Rahmen des
Zumutbaren zu wahren. Art und Umfang der Pflichten des Maklers richten sich nach
den Umständen des Einzelfalls.
Der Makler muss seinem Auftraggeber alle ihm bekannten tatsächlichen und
rechtlichen Umstände mitteilen, die sich auf das angestrebte Geschäft beziehen und

für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Hierbei ist
der Makler grundsätzlich nur zur Weitergabe eigenen Wissens verpflichtet. Eine
Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht trifft ihn im Regelfall nicht, es sei denn, er hat
die Einholung entsprechender Auskünfte vertraglich übernommen oder durch sein
Geschäftsgebaren den Eindruck einer Überprüfung vermittelt. Auf die Richtigkeit der
Angaben der Parteien kann der Makler grundsätzlich vertrauen. Drängen sich ihm
allerdings Zweifel an dem Vorliegen eines für den Auftraggeber wesentlichen
Umstandes auf, muss der Makler seinen Auftraggeber hierüber aufklären. Hierzu
zählen auch Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners oder der Güte
der Ware oder der Eignung des Objekts.
Die von dem Petenten vorgeschlagene Pflicht des Maklers, bei der Vermittlung von
Immobilien Angaben zu der Solvenz des „Kunden“ sowie zu den technischen Daten
der Immobilie, vor allem zu bestehenden Mängeln hieran zu machen, wäre nicht
mehr mit dem gesetzlichen Leitbild eines Maklers vereinbar. Aus dem besonderen
Treueverhältnis zu seinem Auftraggeber lassen sich keine so weitreichenden
Verpflichtungen des Maklers ableiten. Soweit die Pflicht auch gegenüber der anderen
Partei vorgeschlagen wird, würde sie den Interessen des Auftraggebers sogar
widersprechen. Dem Makler kommt im Grundsatz eine neutrale, vermittelnde Rolle
zu, mit der einseitige Hilfsdienste für eine der Parteien nicht konform sind. Es fällt
grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Parteien selbst, sich über die
Leistungsfähigkeit des Geschäftspartners und die Qualität der verhandelten
Immobilie zu erkundigen.
Der Petitionsausschuss sieht hinsichtlich der weiteren Forderungen keinen
Handlungsbedarf und empfiehlt daher insoweit, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Soweit das Bestellerprinzip sowie ein Sachkundenachweis für das Maklergewerbe
gefordert werden empfiehlt der Ausschuss im Ergebnis, die Eingabe der
Bundesregierung – dem BMJV – als Material zuzuleiten, damit sie bei zukünftiger
Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird. Im Übrigen empfiehlt der
Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des Petenten
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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