Region: Leipzig

Stopp der Mieterhöhungen bei der LWB

Petition richtet sich an:
Oberbürgermeister Burkhard Jung

150 Unterschriften

4 %
138 von 3.700 für Quorum in Leipzig Leipzig

150 Unterschriften

4 %
138 von 3.700 für Quorum in Leipzig Leipzig
  1. Gestartet 30.07.2026
  2. Sammlung noch > 5 Monate
  3. Einreichung
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung
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Neuigkeiten

04.08.2026, 10:50

Vorschlag, direkt zum Einfügen (ca. 480 Zeichen):

Ich habe alle von der Redaktion bemängelten Tatsachenbehauptungen mit Quellenangaben versehen: § 558 BGB, den 100%igen Eigentümerstatus der Stadt Leipzig an der LWB, die Zahlen zu den geplanten Mieterhöhungen 2024–2026 (Quelle: L-IZ/Ratsanfrage Nagel) sowie die abgesenkte Kappungsgrenze samt eigenem Antrag der Stadt beim Freistaat Sachsen. Die zusammenfassende Einschätzung zur strukturellen Wirkung dieser Praxis habe ich explizit als eigene Bewertung gekennzeichnet, nicht als separate Tatsachenbehauptung.


Neuer Petitionstext:

Petition an den Petitionsausschuss der Stadtratsversammlung Leipzig: Stopp der Mieterhöhungen bei der LWB
An den Petitionsausschuss der Ratsversammlung der Stadt Leipzig z. Hd. Oberbürgermeister Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4–6 04109 Leipzig
Petitionsbegehren
Wir fordern die Ratsversammlung der Stadt Leipzig auf, den Oberbürgermeister als Vertreter der Gesellschafterin (Stadt Leipzig) in der Gesellschafterversammlung der LWB Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH aufzufordern, darauf hinzuwirken, dass die Geschäftsführung der LWB

1.
  1. auf Mieterhöhungen nach § 558 BGB zu verzichten,verzichtet, soweit diese ausschließlich der Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Kappungsgrenze dienen und keine Modernisierung oder Standardverbesserung der jeweiligen Wohnung erfolgt ist;2.
  2. dem Stadtrat und der Öffentlichkeit jährlich transparent Bericht über Umfang, Verteilung und Kriterien der vorgenommenen Mietanpassungen erstattet.

Die konkrete Ausgestaltung eines sozialverträglichenob Vorgehensund wie Mietanpassungen künftig erfolgen – überlassen wir bewusst der politischen Entscheidung des Stadtrats.



Neue Begründung:

Die LWB befindet sich zu 100 % im Eigentum der Stadt Leipzig.Leipzig (Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Leipziger_Wohnungs-_und_Baugesellschaft). Sie ist damit kein Marktakteur wie jeder andere private Vermieter, sondern ein Instrument kommunaler Wohnungspolitik. Die Ausschöpfung des gesetzlich maximal Zulässigen zur Gewinnsicherung widerspricht diesem Auftrag.

Nach eigenen Angaben plant die LWB für 2026 rund 10.900 Mieterhöhungen – ein Allzeithoch, das mehr als ein Viertel des gesamten LWB-Bestands betrifft. 2025 waren es 5.362 Anpassungen, 2024 waren es 9.523.9.523 (Quelle: www.l-iz.de/politik/leipzig/2026/02/linke-stadtratin-hinterfragt-automatismus-lwb-plant-2026-mieterhohungen-mehr-als-10-000-wohnungen-646710). Grundlage ist in diesen Fällen ausschließlich die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach Mietspiegel innerhalb der Kappungsgrenze (§ 558 BGB, www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html) – nicht eine erfolgte Modernisierung oder Standardverbesserung.
Die für Leipzig geltende abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % (statt der bundesweiten 20 %) geht auf einen eigenen Antrag der Stadt Leipzig beibeim derFreistaat Sächsischen StaatsregierungSachsen zurück, mit dem Ziel, Mieterinnen und Mieter in einem angespannten Wohnungsmarkt besser zu schützen.schützen (Quelle: www.leipzig.de/leben-in-leipzig/bauen-und-wohnen/wohnen/abgesenkte-kappungsgrenze).

Wenn die eigene Wohnungsgesellschaft der Stadt genau diesen zum Mieterschutz erwirkten Rahmen als Regelmaximum ausschöpft, konterkariert das die ursprüngliche Zielsetzung desder Schutzes von Bestandsmieterinnen und -Mietern vor Mieterhöhungen in angespannten Wohnungsmärkten.Kappungsgrenzenverordnung.

DieseNach unserer Einschätzung, gestützt auf die oben genannten Zahlen, trifft diese Praxis trifft nicht nur Einzelfälle, sondern strukturell ganzeeinen Hausgemeinschaftenerheblichen imTeil LWB-Bestand:des LWB-Bestands: Mietverhältnisse, die über Jahre unverändert blieben, werden nun regelmäßigin undgroßem imUmfang jeweils gesetzlich maximal möglichen Rahmen angepasst –angepasst, ohne dass sich am Zustand oder Standard der Wohnungen etwas geändert hätte. Aus unserer Sicht handeltsteht esdiese sichGrößenordnung uman eine reine Vollausschöpfung des rechtlich ZulässigenMietanpassungen zur Renditeoptimierung,Renditesicherung diein mitSpannung demzum sozialen Auftrag eines kommunalen Wohnungsunternehmens nicht vereinbar ist.Wohnungsunternehmens.
Die Argumentation der LWB, sie sei als GmbH dem Gewinn verpflichtet, greift zu kurz: Die Gesellschafterin – die Stadt Leipzig – kann über die Gesellschafterversammlung jederzeit andere Vorgaben setzen. Es handelt sich also um eine politische Entscheidung, keine rechtliche Zwangsläufigkeit.

QUELLEN

  1. § 558 BGB – www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html
  2. LWB als 100%ige Tochter der Stadt Leipzig – de.wikipedia.org/wiki/Leipziger_Wohnungs-_und_Baugesellschaft
  3. Zahlen zu den Mieterhöhungen 2024–2026 – www.l-iz.de/politik/leipzig/2026/02/linke-stadtratin-hinterfragt-automatismus-lwb-plant-2026-mieterhohungen-mehr-als-10-000-wohnungen-646710
  4. Abgesenkte Kappungsgrenze auf Antrag der Stadt Leipzig – www.leipzig.de/leben-in-leipzig/bauen-und-wohnen/wohnen/abgesenkte-kappungsgrenze

Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 46 (42 in Leipzig)


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