Tierhaltung - Kein Verbot der Wildtier-/Exoten-Haltung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
5.979 Unterstützende 5.979 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

5.979 Unterstützende 5.979 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:51

Pet 3-17-10-7872-032358Tierhaltung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Der Petent möchte ein Verbot der Wildtier- und Exoten-Haltung verhindern.
Er führt aus, dass derzeitig verschiedene Organisationen ein Verbot der Haltung von
Wildtieren und Exoten zu erreichen versuchten. Als Exoten und Wildtiere in der
Haustierhaltung würden sämtliche Arten von Reptilien, Amphibien, Fischen, Vögeln
und ähnliche Tiere gelten. Eine artgerechte Haltung und Unterbringung stelle durch
die heutige Technik jedoch kein Problem mehr dar. Es gebe Befeuchtungsanlagen,
UV-Strahler, auf die Tierart zugeschnittene Haltermöglichkeiten, und spezialisiertes
Futter sei verfügbar.
Die Argumente der Gegner, dass es sich hier um Tierquälerei handeln würde, seien
damit haltlos. Auch gehe keine Gefahr von den Exoten aus. Dies zeige eine Aufar-
beitung von Daten der Giftnotrufzentralen. Außerdem würden sich mehr Unfälle
durch Hunde ereignen. Viele wissenschaftliche Beobachtungen würden zuerst in
Terrarienhaltung gemacht. Die Haltung von diesen Tieren würde damit wesentlich
zum Erkenntnisgewinn und Verständnis der einzelnen Arten und ihrem Verhalten,
ihrer Physiologie und Biologie beitragen. Zudem leiste die Haltung und Zucht dieser
Tiere einen wesentlichen Beitrag, um die Artenvielfalt zu erhalten, da die Lebens-
räume vieler Tierarten durch Umweltverschmutzung und Klimawandel bedroht seien.
Zudem würde sich als Folge eines Verbotes die Frage stellen, wo die Tiere und de-
ren Nachzuchten untergebracht werden können. Das von etlichen Organisationen
angestrebte Verbot müsse daher verhindert werden.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deut-
schen Bundestages eingestellt und dort diskutiert wurde. 5979 Mitzeichnende haben
das Anliegen unterstützt. Weiterhin sind dem Petitionsausschuss Listen mit 84 Un-
terschriften von Unterstützern zugegangen. Den Petitionsausschuss haben zudem
20 Petitionen mit einem vergleichbaren Anliegen erreicht, die mit der vorliegenden
Petition gemeinsam behandelt werden.
Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung nach
§ 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zu der Petition eine Stel-
lungnahme des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
eingeholt, da das Anliegen den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Tierschutzgesetzes“ der Bundesregierung – Drucksache 17/10572 – sowie den
„Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Tierschutzgesetzes“ der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/9783 – betraf. Dieses Verfahren ist
vorgeschrieben und erforderlich, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung
des Fachausschusses betrifft. Das Verfahren stellt sicher, dass der Petitionsaus-
schuss bei seinen Entscheidungen die Erfahrungen und Erkenntnisse des jeweiligen
Fachausschusses einbeziehen kann und der Fachausschuss seine Entscheidungen
in Kenntnis der vorliegenden Petitionen trifft. Die parlamentarische Prüfung hatte das
im Folgenden dargestellte Ergebnis:
Die Haltung exotischer Tiere unterliegt den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes,
die das Leben und Wohlbefinden der Tiere schützen. Einschränkungen hinsichtlich
der Tierarten, die gehalten werden dürfen, werden durch artenschutzrechtliche Be-
stimmungen getroffen. Die Haltung von Tieren, die in ihrem Bestand gefährdet sind,
ist durch internationale und nationale artenschutzrechtliche Vorschriften verboten
oder strengen Beschränkungen unterworfen. Sofern Tiere der besonders geschütz-
ten Arten gehalten werden dürfen, gelten artenschutzrechtliche Regelungen, die
auch tierschutzrechtliche Bestimmungen enthalten. Hier ist auf das Bundesnatur-
schutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung zu verweisen.
§ 2 des Tierschutzgesetzes regelt die Haltungsgrundsätze, die neben einer ange-
messenen Ernährung und Pflege sowie der verhaltensgerechten Unterbringung und
der Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung auch an den Tierhalter Anforderungen

hinsichtlich der für die Tierhaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stellen.
Das BMELV hat das Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung be-
stimmter (exotischer) Säugetiere sowie Reptilien und Vögel als Orientierungshilfe
erstellt. Dieses Gutachten dient sowohl dem Tierhalter, ebenso aber auch den zu-
ständigen Überwachungsbehörden der Länder zur Beurteilung, ob Tierhaltungen den
tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Überwachung der Einhaltung der
tier- und artenschutzrechtlichen Vorschriften den nach Landesrecht zuständigen Be-
hörden obliegt. Diese können die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festge-
stellter Verstöße und zur Verhinderung künftiger Verstöße nach § 16a des Tier-
schutzgesetzes treffen. Es kann u.a. den betreffenden Tierhalter zum Nachweis der
Sachkunde im Rahmen eines Fachgesprächs verpflichten.
Der Petitionsausschuss hält die rechtlichen Bestimmungen für sachgerecht und aus-
reichend. Ein Verbot der Wildtierhaltung ist nicht in Kraft getreten. Der Petitionsaus-
schuss hält dies derzeit auch nicht für erforderlich. Er empfiehlt daher, das Petitions-
verfahren abzuschließen, da dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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