47 Unterschriften
Der Petition wurde nicht entsprochen
Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.
Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, die Ausnahmeregelung § 22 Absatz 4 Mindestlohngesetz (MiLoG) zu streichen.
Begründung
Die Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat ergeben, dass positive Wirkungen der Regelung nicht nachweisbar sind. Insbesondere trifft dies für die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in Arbeit zu, siehe hierzu den „Bericht und Einschätzung der Bundesregierung zur Regelung für Langzeitarbeitslose nach § 22 Absatz 4 Satz 2 des Mindestlohngesetzes“, BT-Drs. 18/11118 vom 09.02.2017. Es sind auch keine Ansätze erkennbar, dass sich dies in Zukunft merklich ändern wird, da 1,1 Prozent der westdeutschen und 1,2 Prozent der ostdeutschen Betriebe im Jahr 2015 infolge des Mindestlohns verstärkt Personen eingesetzt haben, für die eine Ausnahmeregelung vom Mindestlohn gilt und 1,9 Prozent der Betriebe beabsichtigen, von dieser Möglichkeit künftig Gebrauch zu machen, siehe IAB-Kurzbericht 18/2016, Seite 5.
Link zur Petition
Abrisszettel mit QR Code
herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
12.03.2017
Petition endet:
11.07.2017
Region:
Deutschland
Kategorie:
Neuigkeiten
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Pet 4-18-11-8006-040613 Arbeitslohn
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose in
§ 22 Absatz 4 Mindestlohngesetz (MiLoG) zu streichen.
§ 22 Absatz 4 MiLoG hat folgenden Inhalt: „Für Arbeitsverhältnisse von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung
langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buch Sozialgesetzbuch
waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht.“
Die Petition zielt somit auf eine Abschaffung dieser Ausnahmeregelung... weiter
Debatte
Noch kein CONTRA Argument.