Région: Allemagne

Arbeitslosengeld - Anpassung der Sozialversicherungspauschale

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
85 Soutien 85 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

85 Soutien 85 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2013
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen eine Gesetzesänderung des § 153 SGB III - Sozialversicherungspauschale von 21 %. Diese Pauschale beeinflußt die Höhe der Zahlung des Arbeitslosengeldes.

Raison

Diese Pauschale behinhaltet die KV,PV,RV.Arb.losenversicherung. Ab den 01.01.2013 liegen gesetzlich Änderungen zum Rentenversicherungsbetrag vor und neue gesetzliche Normen der KV- und PV.Mit diesen neuen Regelungen ergibt sich ein Unterschiedsbetrag von 1%. Es ergibt sich somit für alle Arbeitsloseeine Benachteiligung in der Zahlung des Arbeutslosengeldes.Ein Widerspruchsverfahren beim Arbeitsamt wird abgewiesen mit der Begründung, daß eine Änderung des § 153 SGB nicht erfolgte.Es sollten sich alle Arbeitslosen dazu äußern und an der Petition teilnehmen.

Lien vers la pétition

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Actualités

  • Pet 4-17-11-81501-049021Arbeitslosengeld
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Änderung des § 153 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
    (Sozialversicherungspauschale von 21 %) gefordert. Diese Pauschale beeinflusst die
    Höhe der Zahlung des Arbeitslosengeldes.
    Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass Arbeitslosen durch die
    gesetzliche Neuregelung etwa 1 % mehr vom Arbeitslosengeld für
    Sozialversicherungsleistungen abgezogen werde.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
    Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die... plus loin

Pas encore un argument PRO.

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