Region: Niemcy

Arbeitslosengeld II - Ergänzung des § 11b Absetzbeträge

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
216 216 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

216 216 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2012
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... SGB II § 11b Absetzbeträge - (1) Vom Einkommen abzusetzen sind . mit 9. einmalige Einnahmen als Ersatz für Kosten aus einem früheren Zeitraum (Steuererstattungen), welche durch Kosten entstanden die zur Ausführung eine versicherungspflichtigen Tätigkeit aufgewendet werden mussten (z.B. Kosten für die Reise zw. eigenem Hausstand und auswärtiger Unterbringung / Verpflegungsmehraufwand / Kosten der auswärtigen Unterbringung) zu erweitern.

Uzasadnienie

Ohne diese Ausgaben, die die Steuererstattung veranlassten, wäre die versicherungspflichtige Tätigkeit nicht ausführbar gewesen. Daher ist eine Anrechnung als Einnahmen bei späterer Bedürftigkeit großes Unrecht. Die Bedürftigkeit wäre also bereits früher eingetreten bzw. hätte ununterbrochen fortbestanden.

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Aktualności

  • Pet 4-17-11-81503-033464Arbeitslosengeld II
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert eine Ergänzung des § 11b (Absetzbeträge) des Zweiten Buches
    Sozialgesetzbuch um den Punkt 9.: Vom Einkommen abzusetzen sind einmalige
    Einnahmen als Ersatz für Kosten aus einem früheren Zeitraum (Steuererstattungen),
    welche durch Kosten entstanden, die zur Ausführung einer versicherungspflichtigen
    Tätigkeit aufgewendet werden mussten (z.B. Kosten für die Reise zw. eigenem
    Hausstand und auswärtiger Unterbringung / Verpflegungsmehraufwand / Kosten der
    auswärtigen Unterbringung).
    Hinsichtlich der... dalej

Brak argumentu ZA.

Nie ma jeszcze argumentu PRZECIW

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