Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass beim Bewerbungsverfahren für Stellenangebote das Alter des Bewerbers aus Diskriminierungsgründen keine Rolle spielen darf. Beispiel hierfür sind die Erstellung von Lebensläufen in den USA und in Großbritannien, hier werden die Geburtsdaten nicht mehr angegeben, um eine Diskriminierung aus Altersgründen auszuschließen.
Begründung
Die Diskussion um die Verlängerung der Berufstätigkeit bis zur Rente ist im vollen Gange. Ältere Arbeitnehmer finden jedoch in Deutschland heutzutage kaum eine Möglichkeit der beruflichen Beschäftigung. Eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Herkunft, der sexuellen Neigung, einer möglichen Behinderung, aber auch aus altersbedingten Gründen, sollte nicht gegeben sein. In den Vereinigten Staaten, als auch in England wird daher auf die Nennung des Alters bzw. des Geburtsdatums verzichtet. Ältere Bewerber erhalten in der Regel eine Absage des Arbeitgebers obwohl die fachliche Qualifikation in keinster Weise angezweifelt wird. Angeblich herrscht in unserem Land ein Fachkräftemangel und so werden viele junge Leute aus den benachbarten Ländern rekrutiert. Das es jedoch auch hier Ingenieure gibt, die jenseits der 50 keine Anstellung mehr finden, spottet jeglichem Hohn.Ich plädiere daher dafür, dass Arbeitgeber sich verpflichten müssen, auch ältere Anwärter zu berücksichtigen. Gegenenfalls auch unter einer Quotenregelung. Aus eigener Erfahrung sowie in meinem erweiterten Bekanntenkreis, winkt die Agentur für Arbeit bereits mit Mitte 40 ab und fordert den Arbeitssuchenden auf sich selbstständig zu machen, da eine Weitervermittlung ausgeschlossen wird.Der ein oder andere Arbeitgeber sagt auch deutlich innerhalb eines Bewerbungsgespräches, dass man mit Anfang 40 bereits den Zenith erreicht hätte. Diese Statements erhält man selbstverständlich nicht schriftlich. Wenn sich die Bundesregierung daher weiter für ein späteres Renteneintrittsalter einsetzt, sollten entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um dies auch möglich zu machen.
Arbeitsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass beim Bewerbungsverfahren für Stellenangebote
das Alter des Bewerbers aus Diskriminierungsgründen keine Rolle spielen darf.
Beispiel hierfür ist die Erstellung von Lebensläufen in den USA und in
Großbritannien, hier werden die Geburtsdaten nicht mehr angegeben, um eine
Diskriminierung aus Altersgründen auszuschließen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ältere Arbeitnehmer in
Deutschland heutzutage kaum eine Möglichkeit der beruflichen Beschäftigung
fänden. Ältere Bewerber erhielten in der Regel eine Absage des Arbeitgebers,
obwohl die fachliche Qualifikation in keiner Weise angezweifelt werde. Arbeitgeber
müssten daher verpflichtet werden, auch ältere Anwärter zu berücksichtigen, dies
gegebenenfalls auch unter einer Quotenregelung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 448 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 30 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 7 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dürfen
Beschäftigte nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Identität benachteiligt werden. Dieser Schutz gilt gemäß § 6 Absatz 1
Satz 2 AGG auch bereits für Bewerberinnen und Bewerber für ein
Beschäftigungsverhältnis, d. h. im Einstellungsverfahren. Flankiert wird dieser Schutz
der Bewerberinnen und Bewerber durch § 22 AGG. Diese Vorschrift sieht vor, dass
die Bewerberin oder der Bewerber dann, wenn es zum Streit darüber kommt, ob eine
Benachteiligung vorgelegen hat, lediglich Indizien beweisen muss, die eine
Benachteiligung aus einem der genannten Gründen vermuten lassen. Den
Arbeitgeber trifft sodann die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorgelegen hat.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
ein Pilotprojekt zur Möglichkeit anonymer Bewerbungen durchgeführt hat, an dem
verschiedene öffentliche und private Arbeitgeber, darunter auch das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, teilgenommen haben.
Im Rahmen dieses Projekts haben die teilnehmenden Arbeitgeber über einen
Zeitraum von jeweils zwölf Monaten hinweg die Entscheidung über Einladungen zum
Vorstellungsgespräch ausschließlich anhand anonymisierter Bewerbungen getroffen.
Auf diese Weise ist das Thema in das öffentliche Bewusstsein gerückt worden.
Private und öffentliche Arbeitgeber können nunmehr selbstverantwortlich unter
Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile prüfen, ob sie von der Möglichkeit
anonymer Bewerbungen Gebrauch machen möchten.
Mit den bestehenden Regelungen wird der Forderung der Petition zumindest
teilweise bereits entsprochen. Für eine zwingende gesetzliche Pflicht sieht der
Petitionsausschuss jedoch keine Notwendigkeit.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher aus den genannten Gründen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – als Material zu überweisen, und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Petition ein anonymes
Bewerbungsverfahren fordert, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)