Arbeitsvertragsrecht - Überarbeitung des § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches im Hinblick auf Aspekte der Scheinselbständigkeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

32 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

32 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass der § 611a BGB und alle mit dem Thema Scheinselbständigkeit einhergehende Aspekte nochmals überarbeitet werden. Insbesondere wichtig wäre eine Differenzierung nach Unternehmensgröße. Kleine Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl bis zu 20 werden nach der aktuellen Gesetzeslage genauso behandelt wie große Unternehmen und damit per se benachteiligt.

Begründung

Die Regelung berücksichtigt in keiner Weise die Wirtschaftskraft der Unternehmen. Ein Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern ist in der Regel auf freie Mitarbeiter angewiesen, egal für welche Tätigkeit. Es ist für diese Unternehmen in der Regel wirtschaftlich nicht machbar, für alle Tätigkeiten insbesondere auch solche, die man nur gelegentlich benötigt jemanden einzustellen. Auch der Status der Person wird im aktuellen Gesetz zu wenig berücksichtigt. Eine Person, die arbeitslos ist und ein Job aktiv sucht, hat ein anderes Interesse an einer festen Anstellung als ein Student, der sich neben dem Studium ein paar Euro dazu verdient. Hier wird aber nicht differenziert, alle Personen werden gleich behandelt. Die Grundidee des Gesetzes zu Scheinselbständigkeit ist richtig und sinnvoll, aber in der Ausgestaltung ist zu wenig über die Implikationen bei kleinen Unternehmen nachgedacht worden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 14.03.2018
Sammlung endet: 08.05.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 4-19-11-8000-004828
    63065 Offenbach am Main
    Arbeitsvertragsrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass der § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und alle
    mit dem Thema Scheinselbständigkeit einhergehenden Aspekte überarbeitet werden.
    Dabei solle insbesondere auch eine Differenzierung nach Unternehmensgröße
    vorgenommen werden. Kleine Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl bis zu 20
    Personen würden nach der aktuellen Gesetzlage genauso behandelt wie große
    Unternehmen und damit per se benachteiligt.
    Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
    eingestellt. Sie wurde von 32 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 15
    Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:
    Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse teils irrtümlich oder auch
    absichtlich als selbständige Vertragsverhältnisse (freier Dienstvertrag oder Werkvertrag)
    bezeichnet werden, tatsächlich aber ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
    Mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer
    Gesetze wurde in § 611a BGB eine Definition des Arbeitsvertrages und damit des
    Arbeitsverhältnisses geschaffen. In dieser Vorschrift werden die seit langer Zeit in der
    Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts angewandten Grundsätze zur
    Petitionsausschuss

    Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Vertragstypen gesetzlich niedergelegt. In
    der Rechtsprechung wird dabei keine Differenzierung aufgrund von Unternehmensgrößen
    vorgenommen. Eine Änderung der Rechtslage ist mit der Einführung von § 611a BGB
    somit nicht verbunden. Vertragsverhältnisse, die zuvor als selbstständiger Dienstvertrag
    oder als Werkvertrag zu qualifizieren sind, werden weiterhin entsprechend einzuordnen
    sein.
    Scheinselbstständigkeit ist auch nach Inkrafttreten des § 611a BGB nur dann
    anzunehmen, wenn bereits nach der bisherigen Rechtslage die Tätigkeit bei zutreffender
    rechtlicher Bewertung als Arbeitsverhältnis einzuordnen gewesen wäre.
    Für die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt,
    kommt es - wie zuvor - immer auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles
    an. Entscheidend ist, ob eine Person weisungsgebundene fremdbestimmte Arbeit in
    persönlicher Abhängigkeit leistet. Dabei kommt es nicht auf die formale Bezeichnung des
    Vertrages, sondern auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.
    Aus den dargelegten Gründen wird dem Anliegen der Petition bereits durch die geltende
    Rechtslage weitestgehend entsprochen. Diese Rechtslage hält der Ausschuss für
    sachgerecht und angemessen. Er kann daher keinen Anlass für weitergehende
    gesetzgeberische Maßnahmen im Sinne des vorgetragenen Anliegens erkennen. Aus
    diesen Gründen empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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