268 Unterschriften
Der Petition wurde nicht entsprochen
Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.
Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Bildschirmarbeitsverordung zeitgemäß folgendermaßen anzupassen: § 5 Täglicher Arbeitsablauf Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten alle 90 Minuten für mindestens 5 Minuten durch eine Pause unterbrochen wird, in welcher sich der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz entfernen darf.
Begründung
Durch die immer größer werdende Belastung am Arbeitsplatz und denn immer uneinsichtigeren Arbeitgebern ist es nötig diese Verordnung genauer zu definieren. Viele Arbeitgeber halten sich nicht an die Verordnung oder legen diese zu ihren Gunsten aus. Die Arbeit am Bildschirm erfordert eine immer höhere Konzentration. Um die dauerhafte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu gewährleisten und Krankheitsfällen vorzubeugen muss der Arbeitnehmer feste Bildschirmpausen gesetzlich zugesprochen bekommen.
Link zur Petition
Abrisszettel mit QR Code
herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
08.03.2012
Petition endet:
18.05.2012
Region:
Deutschland
Kategorie:
Neuigkeiten
-
Pet 4-17-11-8033-033475Arbeitszeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, die Bildschirmarbeitsverordnung zeitgemäß folgendermaßen
anzupassen:
"§ 5 Täglicher Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die
tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten alle 90 Minuten für mindestens 5 Minuten durch
eine Pause unterbrochen wird, in welcher sich der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz
entfernen darf."
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass gesetzliche
vorgeschriebene Bildschirmpausen erforderlich seien, um die dauerhafte
Arbeitsleistung... weiter
Debatte
Noch kein CONTRA Argument.