Petitsiooni ei rahuldatud
See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) um folgende Worte ergänzt wird: Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Krankenpflege- und Rettungsfachpersonal zur besseren Erstversorgung bei großen Schmerzen verabreicht werden.
Selgitus
Es kommt oft vor, dass ein Rettungswagen weit früher als der Notarzt eintrifft, aber dann eine effiziente Schmerzbehandlung mittels Btm aufgrund der Gesetzeslage unterlassen wird. Dies ist aus Sicht des Patienten und dessen Outcome nicht akzeptabel. Der Patient hat ein Recht darauf bei Eintreffen des 1. Rettungsmittels auf eine Behandlung seiner Schmerzen.
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Petitionsausschuss
Pet 2-18-15-2120-031953
41749 Viersen
Arzneimittelwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Gesundheit – zur Erwägung zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, § 13 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittelgesetz, um folgende
Worte zu ergänzen: Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von
Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Krankenpflege- und Rettungsfachpersonal zur besseren
Erstversorgung bei großen Schmerzen verabreicht werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten... Edasi