Einkommensteuer - Sprachkurs von europäischen Sprachen als Werbungskosten bei der Steuer absetzen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

35 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

35 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Kosten der Sprachkurse von europäischen Sprachen grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Begründung

Wenn ein Steuerzahler sich die Mühe macht, z. B. Französisch zu lernen, hat die Gesellschaft mehrfach gewonnen:- Der Bürger hat bessere Berufschancen.- Der Bürger erfüllt die von seinem Arbeitgeber angegebenen Voraussetzungen- Der Bürger kann sich mit einer anderen europäischen Kultur vertraut machen.- Nicht zuletzt kann man die Europäische Union in Köpfen von Menschen erreichen und dies geschieht zu Allerersten durch die Sprache.Ein konkretes Beispiel: Jemand besucht die VHS für die Französische Sprache. Bis zum Niveau C2 (Höchstmöglich erreichbares Sprachniveau in Europa) benötigt man in der Regel 12 VHS-Kurse zu belegen, p. a. kann man 3 Kurse besuchen, Also nach vier Jahren hat man eine europäische Sprache beherrschen können, dies setzt ein großartiges Engagement voraus. Pro Kurs zahlt man durchschnittlich 170,-€, von einem Steuersatz in Höhe von 7% ausgegangen, wäre 11,90€ Mehrwertsteuer, im Jahr wäre eine Summe von 35,70€, die als Werbungskosten geltend gemacht werden sollten. Nach vier Jahren wären dann insgesamt 142,80€ Mehrwertsteuer. Abgesehen von der politischen, beruflichen und nicht zuletzt kulturellen Seite ist die Bedeutung enorm. Da kann man die Politik konkretisieren.Ich bitte das hoch verehrte Haus damit ein Zeichen zu setzen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 22.12.2017
Sammlung endet: 22.02.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-19-08-6110-002033 Einkommensteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition soll erreicht werden, dass die Kosten der Sprachkurse für
    europäische Sprachen grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden
    können.

    Zur Begründung wird ausgeführt, wenn Steuerzahler sich die Mühe machten,
    europäische Fremdsprachen zu lernen, habe die Gesellschaft mehrfach gewonnen,
    der Bürger habe bessere Berufschancen, Unternehmen würden vielfach
    Sprachkenntnisse verlangen und die Betreffenden würden sich mit der europäischen
    Kultur vertraut machen.

    Auf den weiteren Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.

    Die Petition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Es gab acht Diskussionsbeiträge und 35 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
    Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der Argumente des Petenten und der der Bundesregierung wie
    folgt zusammenfassen:

    Das Einkommensteuerrecht dient der Besteuerung von Einkünften. Zur Ermittlung
    dieser Einkünfte können nach der Systematik des Einkommensteuerrechts
    erwerbsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
    berücksichtigt werden und die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
    steuerpflichtigen Einnahmen mindern. Es muss ein objektiver Zusammenhang der
    Aufwendungen mit einer der Einnahmeerzielung dienenden Tätigkeit bestehen und
    sie müssen subjektiv aufgewendet werden, um diese Tätigkeit zu fördern. Eine
    steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Sprachkurse kommt nach der
    Steuersystematik nur dann in Betracht, wenn die erlernte Fremdsprache unmittelbar
    zur Erzielung von Einkünften dient. Da das Erlernen einer Fremdsprache
    grundsätzlich zur persönlichen Lebensgestaltung gehört, dienen die Aufwendungen
    in der Regel nicht unmittelbar der Erzielung von Einkünften. Allgemeine Sprachkurse
    sind daher grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen und nach den
    vorliegenden gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich nicht abziehbare Kosten. Eine
    steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Sprachkurse kann nach den
    eingangs beschriebenen Grundsätzen des Einkommensteuersystems von daher nur
    dann erfolgen, wenn ein Sprachkurs im betrieblichen/beruflichen Interesse des
    Arbeitgebers bzw. seines Arbeitnehmers belegt wird. Dabei dient eine sprachliche
    Bildungsmaßnahme dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse, wenn der
    Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen
    Aufgabengebiet verlangt. Die Aufwendungen können auch im Hinblick auf eine
    geplante Erwerbstätigkeit anzuerkennen sein und sind dann als vorab entstandene
    Werbungskosten abziehbar. Sie müssen nur in einem hinreichend konkreten und
    objektiv feststellbaren Zusammenhang mit erwarteten steuerbaren Einnahmen
    stehen.

    Die bisherige Berücksichtigung des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Steuerrecht
    ist nach Ansicht des Petitionsausschusses ein sachgerechtes Verfahren. Die
    generelle Freistellung von Sprachkursen würde dagegen zu Ungerechtigkeiten
    führen. Zum einen wären die Personen ausgenommen, die kein zu versteuerndes
    Einkommen erzielten, zum anderen stellen sich auch Fragen der Abgrenzung zu
    anderen Maßnahmen. Die von dem Petenten zur Begründung selbst angeführte
    Kenntniserlangung einer anderen europäischen Kultur ließe sich beispielsweise auch
    durch Urlaubsreisen realisieren und müssten in der Logik dann ebenfalls steuerlich
    absetzbar sein. Weiteres würde z.B. auch gelten für den Erwerb entsprechender
    Bücher oder Zeitschriften.

    Angesichts des Dargelegten kann der Ausschuss ein weiteres Tätigwerden nicht in
    Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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243 Unterschriften
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