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Erziehungsgeld/Elterngeld - Zulassung der Elternzeit (für älteres Kind) als Verschiebetatbestand bei Berechnung des Elterngeldes (für jüngeres Kind)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

19 Unterschriften

Sammlung beendet

19 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Elternzeit (für ein älteres Kind) als Verschiebetatbestand bei der Berechnung des Elterngeldes (für ein jüngeres Kind) zugelassen wird. Aktuell ist lediglich der Bezugsraum von Elterngeld als Verschiebetatbestand zulässig, nicht jedoch eine darüber hinausgehende Elternzeit.

Begründung

Eltern, die sich dafür entscheiden, nach der Geburt ihres Kindes beruflich für einige Zeit kürzer zu treten (z. B. indem sie Elternzeit nehmen und in dieser nur reduziert arbeiten), werden bei der Geburt eines weiteren Kindes dafür bestraft, indem die Elterngeldberechnung für das zweite Kind auf Basis des reduzierten Einkommens während der ersten Elternzeit vorgenommen wird. Folgendes Fallbeispiel zur Verdeutlichung:Vater und Mutter arbeiten bis zur Geburt ihres ersten Kindes beide 100 %. Nach der Geburt nehmen sie beide gleichzeitig Elterngeldmonate in Anspruch, bekommen in diesen Monaten also ~65 % ihrer jeweiligen Gehälter. Damit können sie die laufenden Kosten gerade decken. Da sie ihrem Nachwuchs gerne mehr Zeit widmen möchten, verlängern sie beide die Elternzeit auf insgesamt 2 Jahre. Nach Ende des Elterngeldbezugs (zum 1. Geburtstag des Kindes) gehen sie daher beide wieder zu je 60 % arbeiten, was annähernd der Höhe des Elterngeldbezugs entspricht. Als sich gegen Ende der Elternzeit der nächste Nachwuchs ankündigt, würden sie gerne dasselbe Modell wieder nutzen. Für die Berechnung des Elterngeldes stehen allerdings nur 12 Monate mit 60 % des eigentlichen Einkommens zur Verfügung. Das Elterngeld wird daher auf 65 % des Teilzeiteinkommens festgesetzt, was nur noch 39 % des ursprünglichen Einkommens darstellt. Die Familie kann so ihre laufenden Kosten nicht mehr decken. Obwohl sich an den eigentlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat und die Arbeitsverträge beider Elternteile nach wie vor identisch sind wie vor dem ersten Kind, werden sie für das zweite Kind deutlich schlechter gestellt. Die aktuelle Regelung benachteiligt Eltern, die sich gerne etwas mehr Zeit für ihre Kinder nehmen wollen ab dem 2. Kind.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 02.04.2018
Sammlung endet: 17.05.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Petitionsausschuss

    Pet 3-19-17-851-005608
    68163 Mannheim
    Erziehungsgeld/Elterngeld

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Familien, Senioren,
    Frauen und Jugend – als Material zu überweisen.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass bei der Bemessung des Elterngeldes für ein zweites
    Kind nicht nur ein wegen Teilzeitarbeit verringertes Einkommen zugrunde gelegt wird.
    Er führt zur Begründung an, dass in Fällen, in denen Eltern nach der Geburt des ersten
    Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen und während dieser Zeit Teilzeit arbeiten, nur
    das gegenüber ihrem vorangehenden Einkommen verringerte Einkommen als Basis für
    das Elterngeld dient, das sie bei der Geburt des zweiten Kindes erhalten. Er möchte
    erreichen, dass die Elternzeit für das ältere Kind als „Verschiebetatbestand“ zugelassen
    wird.
    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht wurde. 19 Mitzeichnende haben das Anliegen unterstützt. Der
    Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung die
    Bundesregierung gebeten, zu dem Anliegen Stellung zu nehmen. Die Prüfung des
    Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:
    Wenn beide Eltern über den zwölften Lebensmonat des älteren Kindes weiterhin
    Elternzeit nehmen und darüber hinaus Teilzeit arbeiten, reduziert sich das Elterngeld für
    das jüngere Kind, da das Elterngeld dann auf Basis des Teilzeiteinkommens während der
    Elternzeit für das ältere Kind berechnet wird. Elterngeld soll die Einkommenssituation,
    die vor Geburt des Kindes für die Familie prägend war, widerspiegeln. Um Eltern mit
    mehreren Kindern, die in kurzer Folge geboren werden, besonders zu unterstützen,
    Petitionsausschuss

    bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraumes für das Elterngeld des jüngeren
    Kindes diejenigen Kalendermonate unberücksichtigt, in denen für ein älteres Kind
    Elterngeld bezogen wurde. Diese Regelung besteht bis zur Vollendung des 14.
    Lebensmonats des älteren Kindes.
    Die Bundesregierung hat zu der Thematik mitgeteilt, dass derzeit erörtert werde, ob bei
    einer eventuellen Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)
    möglicherweise weitere Monate unberücksichtigt bleiben sollen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem
    Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend – als Material für die
    Überlegungen im Hinblick auf eine mögliche Reform des BEEG zu überweisen.

    Begründung (PDF)

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