Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung - Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

69 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

69 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Bundestag möge beschließen, die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung erheblich anzuheben, um die dem Rentenversicherungssystem innewohnende Solidarität herzustellen und die Ungleichbehandlung abzuschaffen, so dass alle Beitragszahler anteilig die gleichen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten müssen.

Begründung

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze eine Rechengröße im Sozialversicherungsrecht. Es handelt sich dabei um einen Betrag, bis zu dessen Höhe die Beiträge zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung zu entrichten sind. Für das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Einkommen wird kein Beitrag mehr erhoben.Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung beträgt 6.350 Euro (West) und 5.700 Euro für das Jahr 2017. Das bedeutet, dass die jeweiligen Beiträge nur bis zur Höhe dieser Beträge erhoben werden dürfen.Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Solidaritätssystem eingeführt worden, in dem in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Einzelnen Beiträge zu entrichten sind. Solidarität bedeutet aber auch, dass die persönliche Leistungsfähigkeit eine sehr entscheidende und diesem System der Solidarität obliegende Eigenschaft ist. Denn, je höher das Einkommen ist, desto weniger muss in das Solidar-System eingezahlt werden. Dies liegt daran, dass durch die Beitragsbemessungsgrenzen die Beitragszahlungen für Besserverdienende im Vergleich zu niedrigeren Einkommen anteilmäßig viel geringer sind. Das folgende Beispiel zeigt dies sehr deutlich: Bei einem monatlichen Brutto-Einkommen von 3.500 Euro und einem anteiligen Arbeitnehmerbeitragssatz zur Rentenversicherung von 9,35 Prozent werden monatlich 327,25 Euro fällig. Bei einem Einkommen von 7.500 EUR ist ein Beitrag von 626,45 Euro, de facto sind also nur 8,35 Prozent zu zahlen. Das Netto-Einkommen liegt im ersten Fall bei ca. 2.503 Euro (Ehepaar, mit 2 Kindern) und im zweiten Fall bei 4.903 Euro (Ehepaar, mit 2 Kindern). Unstrittig sein dürfte, dass die Beitragsbemessungsgrenze dazu führt, dass Besserverdienende damit in der Lage sind, eine nicht unbeachtlichen Anteil des Einkommens über viele Jahre hinweg dafür zu verwenden, um damit für das Rentenalter vorzusorgen. Während es für Menschen mit geringerem Einkommen schlichtweg unmöglich ist, zusätzlich Vorsorge zu treffen. Damit wird der Besserverdienenden, insbesondere durch die Beitragsbemessungsgrenze mehrfach zusätzlich und unsolidarisch besser gestellt. Mit einem rechnerisch niedrigeren prozentualen Anteil von 8,35 Prozent kann er rechnerisch die Höchstrente erhalten, während der Geringverdiener mit einem Beitragsanteil von 9,35 Prozent nicht die Höchstrente der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen kann. Und im Ergebnis wird das Solidarsystem der gesetzlichen Rentenversicherung ausgehebelt, weil die heutigen Rentner von den heutigen Beitragszahlern finanziert werden müssen und durch die Beitragsbemessungsgrenze des Rentenversicherungssystems finanzielle Nachtteile entstehen. Dies deshalb, weil die Beitragsbemessungsgrenze zugunsten der Besserverdienenden ausgelegt ist und de facto die Geringverdiener anteilmäßig einen höheren prozentualen Beitragssatz leisten müssen, als diejenigen über der Beitragsbemessungsgrenze.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 11.10.2017
Sammlung endet: 20.11.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-18-11-8216-046617 Finanzierung der gesetzlichen
    Rentenversicherung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
    Rentenversicherung erheblich anzuheben.

    Der Petent führt im Wesentlichen aus, dass für das die Beitragsbemessungsgrenze
    übersteigende Einkommen keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung
    entrichtet werden müssten. Dies widerspreche dem Gedanken einer
    Solidargemeinschaft und bedeute, dass je höher das Einkommen sei desto weniger
    eingezahlt werden müsse. Die Beitragsbemessungsgrenze führe letztlich dazu, dass
    Besserverdienende in die Lage versetzt würden, einen nicht unbeachtlichen Teil ihres
    Einkommens in die zusätzliche Altersvorsorge zu investieren. Der Aufbau einer
    zusätzlichen Altersvorsorge sei für Menschen mit geringem Einkommen nicht möglich.
    Hiergegen werde sich gewendet. Auf die weiteren Ausführungen des Petenten in der
    Petition wird verwiesen.

    Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
    Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
    schlossen sich 89 Mitunterzeichner an und es gingen 28 Diskussionsbeiträge ein.

    Zu diesem Anliegen haben den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
    weitere Eingaben gleichen Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs einer
    gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
    Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
    eingegangen werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss in der 19. Wahlperiode zu der
    Petition gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen
    Bundestages eine Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und Soziales des
    Deutschen Bundestages eingeholt, dem der „Entwurf eines Gesetzes über
    Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“
    (Bundestags-Drucksache 19/4668) vorlag und der am 5. November 2018 eine
    öffentliche Anhörung hierzu durchführte. Der Petitionsausschuss weist darauf hin,
    dass der 19. Deutsche Bundestag in seiner 61. Sitzung am 8. November 2018 den
    Gesetzentwurf auf Drs. 19/4668 in der Fassung der Beschlussempfehlung und des
    Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (Drs. 19/5586) angenommen hat.
    (vgl. Plenarprotokoll 19/61). Dem Anliegen des Petenten wurde im
    Gesetzgebungsverfahren nicht entsprochen. Alle erwähnten Drucksachen und das
    Plenarprotokoll der Plenardebatte können über das Internet unter www.bundestag.de
    eingesehen werden. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Zu den Grundprinzipien, die die gesetzliche Rentenversicherung von Anfang an
    geprägt haben, gehört die Lohnbezogenheit der Rente verbunden mit der Begrenzung
    des versicherbaren – und damit die Beitragspflicht auslösenden – Verdienstes. Die
    Beitragsbemessungsgrenze stellt den Höchstwert dar, bis zu dem die heute
    beitragspflichtigen Versicherten in das Umlageverfahren einbezogen werden.
    Umlageverfahren bedeutet, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für
    die Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwandt werden. Die Beiträge
    zahlenden Versicherten erhalten im Gegenzug einen Anspruch auf den Bezug einer
    Rente im Alter. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
    Rentenversicherung erfüllt insoweit eine sozialversicherungsspezifische Funktion. Sie
    wirkt als Beitrags- und auch Leistungsbemessungsgrenze. Entsprechend dem
    Versicherungsprinzip entstehen Leistungsansprüche nur bis zur Höhe der geleisteten
    Beiträge.

    Eine erhebliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, wie es der Petent
    vorschlägt, würde zwar zunächst die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung
    erhöhen und damit eine Senkung der Beitragssätze ermöglichen. Der
    Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass dieser Vorteil nicht von Dauer wäre,
    denn aus höheren Beiträgen müssen später auch höhere Leistungen gewährt werden.
    Sobald also die Beitragszahler zu Leistungsempfängern werden, würden sich auch die
    Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung außerordentlich erhöhen. Dies steht
    den Bemühungen, einen Anstieg des Beitragssatzes zur gesetzlichen
    Rentenversicherung zu verhindern, entgegen. Der Petitionsausschuss begrüßt, dass
    zum 1. Januar 2018 eine Absenkung des Beitragssatzes von 18,7 % auf 18,6 %
    erreicht werden konnte, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer solidarisch jeweils zur
    Hälfte anteilig tragen. Die Höhe dieses Beitragssatzes gilt auch im Jahr 2019
    unverändert fort.

    Hervorzuheben ist, dass die Beitragsbemessungsgrenze in etwa das Doppelte eines
    durchschnittlichen Verdienstes beträgt und entsprechend der
    Einkommensentwicklung jährlich angepasst wird. Die Beitragsbemessungsgrenze in
    der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2019 beträgt 6.700 Euro (2018:
    6.500 Euro) für die alten und 6.150 Euro (2018: 5.800 Euro) für die neuen Länder.
    Damit liegt der Beitragsbemessung im Jahr 2019 eine höhere
    Beitragsbemessungsgrundlage als im Vorjahr zugrunde, welche mit monatlich
    höheren Beiträgen einhergeht. Für darüber hinausgehende Erwerbseinkommen wird
    unterstellt, dass ein soziales Schutzbedürfnis, das durch die Sozialversicherung
    abgedeckt werden müsste, nicht mehr besteht. Zu bedenken ist auch, dass neben der
    gesetzlichen Rentenversicherung die Alterssicherung auch über die betriebliche und
    die private Altersvorsorge erfolgt. Insoweit ist die gesetzliche Rentenversicherung als
    Regelsicherung innerhalb des „Drei-Säulen-Systems“ der Alterssicherung in
    Deutschland zu verstehen.

    Nach den vorangegangenen Ausführungen befürwortet der Petitionsausschuss nicht
    die gesetzgeberische Forderung des Petenten nach einer erheblichen Anhebung der
    Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der
    Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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