Gesundheitswesen - Verbesserungen des Transplantationsänderungsgesetzes für Lebendspender

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

96 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

96 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Petent fordert, die Verbesserungen durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes auch auf Lebendspender von bestimmten Blutbestandteilen und Blutprodukten (insb. Blutstammzellen) auszuweiten. Ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bislang nicht. Sofern der Empfänger in Deutschland versichert ist, sollte auch ein Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung begründet werden.

Begründung

Spender von Organen oder Organteilen, wie etwa der Niere oder der Leber, sind seit Inkrafttreten des Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes besser geschützt: Mit dem Transplantationsänderungsgesetz, sind für Lebendorganspender wichtige und gute Änderungen vorgenommen worden. Diese Änderungen haben aber keine Auswirkungen auf Lebendorganspender, die Blutstammzellen oder andere Blutbestandteile und Blutprodukte spenden.Für die 4,8 Mio. Knochenmarkspender in Deutschland haben diese Änderungen keine Verbesserung gebracht. Es besteht weder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, noch haben deren Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch nach § 3a Abs. 2 EFZG. Da diese Spenden grds. anonym ablaufen, könnte eine Abfrage durch die Krankenkasse des Spenders über die ZKRD erfolgreich sein, bei der Feststellung, ob und ggf. wo der Empfänger in Deutschland versichert ist.Der Petent fordert, die Verbesserungen für Lebendspender durch das Transplantationsänderungsgesetz auch auf Spender von bestimmten Blutbestandteile und Blutprodukte (insb. Blutstammzellen) auszuweiten. Sofern der Empfänger der Lebendspende bei einer deutschen Krankenkasse versichert ist, besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 21.01.2013
Sammlung endet: 27.02.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-15-212-047102

    Gesundheitswesen
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist. Begründung

    Der Petent fordert, die Verbesserungen durch das Gesetz zur Änderung des
    Transplantationsgesetzes auch auf Lebendspender von bestimmten
    Blutbestandteilen und Blutprodukten (insbesondere Blutstammzellen) auszuweiten.
    Für die 4,8 Mio. Knochenmarkspender in der Bundesrepublik Deutschland haben
    diese Änderungen auch keine Verbesserungen gebracht. Bislang besteht kein
    gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sofern der Empfänger der
    Lebendspende bei einer deutschen Krankenkasse versichert ist, sollte auch ein
    Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber begründet
    werden.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 96 Mitzeichnungen sowie 15 Diskussionsbeiträge
    ein.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
    Stellungnahmen der Bundesregierung wie folgt dar:
    Durch das "Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes" vom 21.07.2012
    (TPG-Änderungsgesetz, BGBl 2012 I, S. 1601) wurde die Absicherung von
    Lebendspendern umfassend geregelt und deutlich verbessert. Jeder Lebendspender
    hat einen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse des Organempfängers,
    insbesondere auf Krankenbehandlung, Vor- und Nachbetreuung, Rehabilitation,
    Fahrkosten und Krankengeld. Auch hat der Lebendspender bei Arbeitsunfähigkeit
    Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Der

    Arbeitgeber erhält die Kosten von der Krankenkasse bzw. dem privaten
    Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers erstattet.
    Soweit mit der Petition Ersatzleistungen für ausgefallenes Arbeitsentgelt
    angesprochen werden, ist im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
    auf den durch das TPG-Änderungsgesetz in § 44a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
    (SGB V) geregelten Anspruch auf Krankengeld bei Spende von Organen oder
    Geweben hinzuweisen. Hiernach haben Spender von Organen oder Geweben nach
    § 27 Abs. 1a SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn eine im Rahmen des
    Transplantationsgesetzes erfolgende Spende von Organen oder Geweben an
    Versicherte sie arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld wird den Spendern von der
    Krankenkasse der Empfänger in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
    regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Höhe des
    Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet.
    Hinsichtlich des Spenderkreises ist zu berücksichtigen, dass sich der
    Krankengeldanspruch ausdrücklich auf Spender von Organen oder Geweben nach
    den §§ 8 und 8a Transplantationsgesetz (TPG) bezieht (§ 44a Satz 1 i.V.m. § 27
    Abs. 1a Satz 1 SGB V). Insoweit gilt der Krankengeldanspruch auch für
    Knochenmarkspender, da Knochenmark Gewebe im Sinne des § 1a Nr. 4 TPG ist.
    Dem Spender von Geweben, die nach den §§ 8 und 8a TPG erfolgt, steht ein
    Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. dem Arbeitgeber ein Erstattungsanspruch zu
    (§ 3a Entgeltfortzahlungsgesetz).
    Die Spende von Blutbestandteilen und Blutprodukten (insb. Blutstammzellen)
    unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des TPG, sondern dem des
    Transfusionsgesetzes (TFG). Insofern galten die gesetzlichen Regelungen zur
    Absicherung der Spender von Organen oder Geweben, die sich auf §§ 8 und 8a TPG
    beziehen, dem Wortlaut nach jedenfalls nicht für Blutstammzellspender.
    Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, welches am 23.07.2015 in Kraft getreten
    ist, wurden die Spender betreffenden Regelungen angepasst. Die verschiedenen
    Gesetze, wie das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und das
    Entgeltfortzahlungsgesetz, umfassen nun auch ausdrücklich Spender von Blut zur
    Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9
    Transfusionsgesetz. Diese Anpassung erfolgte, weil es ist nicht ersichtlich war,
    Spender von Blutstammzellen oder auch anderen Blutbestandteilen, wie
    Granulozyten aus einer peripheren Blutspende, die vom Geltungsbereich des
    Transfusionsgesetzes erfasst werden, anders zu behandeln als Stammzellspenden

    aus dem Knochenmark, die den Regelungen der § 8 und § 8a
    Transplantationsgesetz unterfallen. Es wurde deshalb ausdrücklich bestimmt, dass
    die unterschiedlichen Spendevorgänge gleichermaßen von den gesetzlichen Rege-
    lungen erfasst werden (§ 44a SGB V m.W. vom 23.07.2015). Dies entsprach auch
    der schon bestehenden Auslegung und Praxis der Krankenkassen.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.Begründung (pdf)

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