Immissionsschutz - Einhaltung aktueller Umweltauflagen bei Umbau alter Feuerungsanlagen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

276 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

276 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auch bereits betriebene Feuerungsanlagen bei Umbauten den Umweltauflagen für neue Anlagen genügen müssen.

Begründung

In Herrenberg bei Stuttgart betreibt eine Firma seit einigen Jahren ein Asphaltwerk. Genehmigt wurde das Asphaltwerk mit Heizleistung von 30 MW und Erdgas als Brennstoff. Nun beantragte die Firma die Umstellung auf Braunkohlestaub als Brennstoff und die Genehmigungsbehörden verweisen auf das gültige Gesetz: Bei der Genehmigung einer neuen Anlage sei zwar der umweltverträglichste Brennstoff einzusetzen. Eine nachträgliche Änderung erfordere aber keine Umweltprüfung, so dass nun auch ein Brennstoff mit schlechterer Qualität genehmigt werden müsse. Demnach kann die Firma jetzt den umweltschädlichsten aller Brennstoffe verfeuern, ihren O2-Ausstoss fast verdoppeln und die Luft zusätzlich mit Schwefeldioxyd und Feinstaub belasten. Die Stadt wird dadurch in ihren Bemühungen um CO2-Einsparungen weit zurückgeworfen. Die Firma argumentiert mit wirtschaftlichen Zwängen: Konkurrenten hätten auch auf Braunkohlestaub umgestellt und wären damit im Preis-Vorteil. Bei dieser Rechtslage ist also eine bundesweite Zunahme der Umweltbelastung durch alle derzeit 660 Asphaltwerke zu erwarten oder schon eingetreten. Fortschreitende Gesetze zur CO2-Einsparung in privaten und öffentlichen Gebäuden sind mit der Klimaverantwortung wohl begründet. Um so mehr sollte Großfeuerungsanlagen keine derartigen Rückschritte erlaubt sein.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 14.02.2012
Sammlung endet: 18.05.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-18-270-034461

    Immissionsschutz


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Die Petition möchte erreichen, dass bereits genehmigte und in Betrieb genommene
    Feuerungsanlagen nach Umstellung auf einen anderen Brennstoff den gleichen
    Genehmigungsanforderungen und Umweltauflagen, wie sie für neu zu installierende
    Anlagen gelten, zu entsprechen haben.
    Die Eingabe bezieht sich auf ein konkretes Asphaltwerk mit einer Heizleistung von
    30 Megawatt, das zunächst im Rahmen der Genehmigung einen umweltverträglichen
    Brennstoff eingesetzt habe. Die nachträgliche Umstellung auf einen
    umweltschädlicheren Brennstoff habe jedoch keine Umweltprüfung erforderlich
    werden lassen, sodass in diesem konkreten Fall nicht mehr mit Erdgas, sondern mit
    Braunkohlestaub geheizt werde. Hierdurch werde die Umwelt in erheblichem Maße
    belastet.
    Wegen weiterer Einzelheiten wird im Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
    Abschlusstermin für die Mitzeichnung 276 Mitzeichner fand und
    19 Diskussionsbeiträge auf der Internetseite des Petitionsausschusses bewirkt hat.
    Des Weiteren haben den Petitionsausschuss auf postalischem Wege zwei
    Mitzeichnungsschreiben erreicht.
    Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eingeholt.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich auf dieser Grundlage wie
    folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Errichtung und der Betrieb einer
    Asphaltmischanlage, um die es sich bei der vorliegenden Petition handelt, sowie die
    wesentlichen Änderungen einer solchen Anlage der Genehmigung gemäß §§ 4, 16
    des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 2.15 des
    Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen. Die
    Genehmigung ist nach § 6 BImSchG zu erteilen, wenn die
    Genehmigungsvoraussetzungen, u. a. die Einhaltung der
    immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten (§ 5 BImSchG, insbesondere Schutz vor
    und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen), erfüllt sind. Das BImSchG
    stellt dabei dem Betreiber die Wahl des Einsatzstoffes grundsätzlich frei. Maßgeblich
    ist, dass mit den jeweiligen Einsatzstoffen die für die Anlage geltenden
    Anforderungen an Emissionen und Immissionen erfüllt werden. Der
    Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die in der Technischen Anleitung Luft (TA
    Luft) vorgegebenen Immissionswerte, die dem Schutz vor schädlichen
    Umwelteinwirkungen dienen, unabhängig vom eingesetzten Brennstoff sind. Des
    Weiteren hebt der Petitionsausschuss hervor, dass auch bei einem Wechsel des
    Brennstoffes die immissionsbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung des
    verfassungsrechtlich garantierten Schutzes von Leben und Gesundheit einzuhalten
    sind. Die unter Ziffer 5.2 der TA Luft vorgegebenen allgemeinen
    emissionsbegrenzenden Anforderungen und die in Ziffer 5.4.2.15 der TA Luft
    vorgegebenen speziellen emissionsbegrenzenden Anforderungen für
    Asphaltmischanlagen stellen sicher, dass die Anlage jeweils den für den
    eingesetzten Brennstoff vorhandenen Stand der Technik einhält. Diese
    emissionsbegrenzenden Anforderungen unterscheiden zum Teil auch nach den
    eingesetzten Brennstoffen.
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Regulierung des Ausstoßes von
    Kohlenstoffdioxid (C02) im geltenden Recht über den Emissionsrechtehandel im
    Rahmen des Treibhausgas-Emissionshandelgesetzes (TEHG) erfolgt, soweit
    Anlagen dem Anhang 1 des TEHG unterliegen. Asphaltmischanlagen mit einer
    Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 Megawatt oder mehr unterfallen
    nach Nummer 1 des Anhangs 1, Teil 2 des TEHG dem Emissionshandel. Dieses
    bedeutet, dass auch für den in der Petition beschriebenen Fall für die benötigten C02-
    Emissionen der Betreiber Zertifikate vorzuweisen hat. Nach diesem Prinzip

    entscheidet der Betreiber anhand des C02-Preises, ob es für ihn günstiger ist einen
    Brennstoff mit mehr oder weniger C02-Emissionen zu verwenden. Gegebenenfalls
    muss er bei einem benötigten Mehrbedarf Zertifikate zukaufen.
    Angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage ist dem Petitionsausschuss ein
    gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Sinne der Petition nicht ersichtlich. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

    Begründung (PDF)

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49 %
243 Unterschriften
113 Tage verbleibend

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