Kommunalabgaben - Keine Erhebung der Pferdesteuer durch Kommunen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

28 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

28 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass eine Pferdesteuer nicht durch Kommunen eingeführt werden kann. Eine Pferdesteuer kann nur durch den Bundestag eingeführt werden. Ein kommunaler Alleingang durch Ortsgemeinden widerspricht dem bundesweiten Gleichheitsgrundsatz und damit dem Grundgesetz. Zudem darf eine Pferdesteuer wie bei der Hundesteuer nur sachbegründet erhoben werden.

Begründung

Wenn eine Kommune eine Pferdesteuer erhebt, während die Nachbarkommune dies nicht umsetzt, entsteht eine Ungleichbehandlung, die entweder auf dem Wohnort des Pferdehalters oder auf die Gemarkung des Stalls/der Weide oder auf die Stallanschrift zurückzuführen ist.Bei kommunalen Vorstößen wie aktuell in der Ortsgemeinde Birkenheide (Rheinland-Pfalz) findet zudem keine sachliche Begründung bzw. keine sachliche Differenzierung statt.Anders als bei der Hundesteuer, die argumentativ die Kosten für die Straßenreinigung auffangen soll, sind nicht alle Pferde im öffentlichem Raum unterwegs. Das Gros der Pferde verlässt die eigene Koppel nicht und sorgt damit für keine Kostenbelastung kommunaler Dienste.Nach meiner Einschätzung müsste zumindest eine Differenzierung im Rahmen der Straßennutzung und Nutzungsart der Pferde (Beruf, Sport, Freizeit) stattfinden.Das Halten von Tieren darf generell nicht dazu führen, dass es zur Finanzierungsgrundlage von Kommunen dient, die sich in einer wirtschaftlich schwierigen Haushaltslage befinden. Zusammenfassend ist eine Pferdesteuer sachgrundlos und dient nur der individuellen Finanzierung allgemeiner kommunaler Kosten.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 06.01.2018
Sammlung endet: 07.03.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-19-08-6143-002491 Kommunalabgaben

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Die Petentin möchte erreichen, dass die Zuständigkeit für den Erlass einer
    sogenannten "Pferdesteuer" von den Kommunen auf den Bund verschoben wird.

    Zur Begründung wird ausgeführt, die kommunale Festlegung einer Pferdesteuer
    widerspräche dem bundesweiten Gleichheitsgrundsatz.

    Zudem wäre eine Pferdesteuer sachgrundlos und diente nur der individuellen
    Finanzierung allgemeiner Kosten. Anders als bei der Hundesteuer, die die Kosten für
    die Straßenreinigung auffangen solle, seien nicht alle Pferde im öffentlichen Raum
    unterwegs.

    Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Es gab 13 Diskussionsbeiträge und 28 Mitzeichnungen/Unterstützungen.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
    Eingabe Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    wie folgt zusammenfassen:

    Das Aufkommen aus der Pferdesteuer steht den Gemeinden bzw. den
    Gemeindenverbänden zu (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 Grundgesetz – GG). Die
    Gemeinden entscheiden, ob und in welcher Höhe die Haltung eines oder mehrerer
    Pferde einer Pferdesteuer unterworfen wird. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, die
    Aufwendungen im Bereich des persönlichen Lebensbedarfs besteuert.

    Der Petitionsausschuss sieht keinen Anlass, eine Änderung der
    Gesetzgebungskompetenz zugunsten des Bundes zu empfehlen. Die Ausgestaltung
    als örtliche Aufwandsteuer impliziert, dass über die Sinnhaftigkeit, das Erfordernis,
    die Steuerhöhe usw. vor Ort entschieden wird, weil nur dort die entsprechende
    Sachkompetenz versammelt ist und die konkreten Auswirkungen und Lasten für die
    örtliche Gemeinschaft der Pferdehaltung beurteilt werden können. Dass eine solche
    örtliche Zuständigkeit dazu führen kann, dass unterschiedliche Steuern in zwei
    Kommunen erhoben werden, widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz und ist
    das Ergebnis der örtlichen Zuständigkeit. Beispielsweise können sich schon heute
    auch zwischen den Kommunen unterschiedliche Grundsteuerhöhen oder
    Gewerbesteuersätze ergeben. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die
    rechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer Pferdesteuer mit Urteil vom 18. August
    2015 bestätigt.

    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
    nicht empfehlen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
115 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern