Region: Bayern
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Länderfinanzausgleich Regelung Verlustrücktrag in §10d EStG auf Bundeslandebene

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bayerischer Landtag

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Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Bayerischer Landtag

Der Landtag möge sofort das EStG - bzgl. Steuern die an das und von dem Landesfinanzministerium zu zahlen und rückzuzahlen sind - nur noch in der Landesverfassung zur Anwendung fortführen und die Länderfinanzausgleich Regelung zum Verlustrücktrag beschließen: § 10 d EStG Absatz 1 Satz 1 - https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html - wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach Wort 1 und 2 Negative Einkünfte die Wörter „aus Kapitalvermögen“ angefügt. und das Wort unmittelbar durch "zeitlich unbegrenzten" ersetzt und die Zahlen durch "vorhergehend versteuerter Gewinne in" ersetzt .

Begründung

§10d Verlustabzug (1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1000000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§26,26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2000000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach §34a Abs.3 Satz1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben. (2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den §§26,26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten. (4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind;§171 Abs.10,§175 Abs.1 Satz1 Nr.1 und §351 Abs.2 der Abgabenordnung sowie §42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Fußnote (§10d:Anwendung vgl. §52 Abs. 25) https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html https://www.buzer.de/gesetz/4499/al62219.htm https://www.buzer.de/gesetz/4499/al37350-0.htm https://www.buzer.de/gesetz/10511/a179674.htm Artikel 1 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 BGBl. I S.285 mWv 26.02.13

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 01.09.2014
Sammlung endet: 28.02.2015
Region: Bayern
Kategorie: Steuern

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