Bildung

Mindesbeitrag in den Elternbeiträgen (KitaGesetz - Brandenburg) verpflichtend einführen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Landtag Brandenburg
1 Unterstützer 1 in Brandenburg

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

1 Unterstützer 1 in Brandenburg

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Für Leistungen nach dem KindertagesstättenGesetz soll ein Mindestbeitrag auf volle Monate erhoben werden. Der Mindestbeitrag gilt für jedes Kind, unabhängig von der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und der Betreuungszeit. Das Einkommen zum Ansatz des Mindestbeitrages orientiert sich an den Werten der Einkommensgrenze gemäß § 85 SGB XII – zwölftes Sozialgesetzbuch. Der Mindestbeitrag ist in Höhe der häuslichen Ersparnis festzusetzen. Die Kriterien der sozialen Stafflung der Elternbeiträge gelten entsprechend. Die tatsächlichen Platzkosten, des Essensgeldes bzw. der Befreiung gemäß des KitaG bleiben hier unberücksichtigt. Der Tagessatz für Gastkinder unterliegt dieser Regelung des Mindestbeitrages nicht. Sonderregelungen in der Hortbetreuung in den Sommerferien können durch den Träger getroffen werden. Auch kann eine soziale Härtefallregelung hierzu eine Ausnahme bilden. Dies findet aber in Abstimmung mit dem Jugendhilfeträger statt. Es sind begründete höhere Beiträge zulässig, soweit der Träger einen erheblichen Nachteil durch die Festsetzung eines Mindestbeitrages erleidet (Bsp. überdurchschnittliche Mindereinnahmen und Gegenfinanzierung unmöglich).

Begründung

Im aktuellen Kitagesetz des Landes Brandenburg existiert keine Festlegung über die finanzielle Beteiligung der Eltern / Personensorgeberechtigten mit geringfügigen oder geringen Einkommen. Um den betroffenen Kindern die frühkindliche Bildung als Teilhabe im Sinne des Sozialgesetzbuches zu ermöglichen, ist eine angemessene Beteiligung der Beitragspflichtigen wichtig. Dazu dient die Festsetzung einer unteren Beitragsgröße. Im Bundesrecht ist dies durchaus ein übliches Vorgehen. Dieser Mindestbeitrag kann sogar dazu führen, dass im Rahmen der Kostenerstattung der Jugendhilfe über die Bildung- und Teilhabemittel ein Elternbeitrag faktisch für die betroffenen Familien vollständig übernommen wird und somit die Teilnahme an der Kitabetreuung vor Ort „beitragslos“ erfolgt. Die unbestimmten Rechtsbegriffe, wie häusliche Ersparnis, sind durch eine Arbeitsgruppe (Bsp. AG 17) zu definieren. Die Ausrichtung der weiteren sozialen Staffelung der Elternbeiträge, an Einkommen und Anzahl der Kinder im Haushalt, orientieren sich an dieser Größe. Der Höchstbetrag für höchste gewählte Einkommensgruppe sollte bei weniger als 15 % der Platzkosten in den Elternbeiträgen liegen. Die Träger haben dabei weiterhin die Gestaltungsmöglichkeit, im Rahmen der Spreizung (Regelung zum Höchsteinkommen) der Staffelung, auf die „Einnahmeseite“ aus den Elternbeiträgen positiv oder negativ Einfluss zu nehmen (Stichwort: Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit).

Diese noch unklare Bestimmung eines Mindestbeitrages, greift auch der Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nicht aktiv auf. Vielmehr wird nur nochmal der Wunsch der Teilhabe geäußert. Zitat: „Für Kinder aus Haushalten mit geringem Einkommen stellen Kostenbeiträge für Kindertagesbetreuung eine Zugangshürde für die Inanspruchnahme frühkindlicher Förderung dar. Wenn durch die Erhebung von Kostenbeiträgen Kindern der Zugang zu Tageseinrichtungen oder zur Kindertagespflege versperrt oder der Zugang verzögert wird, wird die Beitragsentlastung zur Frage der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung.“

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Link zur Petition

Bild mit QR code

Abrisszettel mit QR Code

herunterladen (PDF)

Neuigkeiten

Noch kein PRO Argument.

Noch kein CONTRA Argument.

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern