98 Υπογραφές
Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.
Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.
Η αναφορά απευθύνεται σε: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Demenz-Betreuungsleistungen von dafür ausgebildeten/geschulten Menschen und Vertrauenspersonen auch in vollstationären Einrichtungen durch "Dritte" abrufbar sind.
Αιτιολόγηση
Die KK haben 2008 sofort Verträge mit den vollstationären Einrichtungen geschlossen, so dass sie diese abrufen können. Wenn diese Leistung vor Ort jedoch nicht erbracht wird oder Angehörige nun den Kranken bekannte Vertrauenspersonen hinzuziehen wollen, ist dies nicht möglich. Wobei es den Menschen damit um einiges besser ginge, sie hätten eine 1:1 Betreuung und damit würden eventuelle Probleme, die in Heimen auftreten können, schon mal verringert. Teilweise werden die Leistungen bei den Kassen auch nicht abgerufen, sondern verfallen irgendwann. Bei Nachfragen verweist uns die Kasse auf die Gesetzeslage. Gerade bei Demenz Erkrankten ist Vertrauen immens wichtig. Vile Angehörige versuchen, dies zu organisieren und die Zahlung selbst zu übernehmen, bei Single, Alleinstehenden im Beruf oder Alleinerziehenden plus Beruf oder kranken Partnern ist dies jedoch schon sehr problematisch und bringt viele an ihre eigenen Grenzen (gesundheitlich wie finanziell). Was nützt die Pflegestufe 0, wenn sie nicht dort ankommt, wo sie auch Angehörige unterstützen und Betroffenen helfen kann?
Σύνδεσμος προς την αναφορά
Δελτίο αποκοπής με κωδικό QR
κατεβάσετε (PDF)Στοιχεία για το ψήφισμα
Η αναφορά ξεκίνησε:
05/06/2012
Η αναφορά τελειώνει:
04/07/2012
Περιοχή:
Γερμανία
Κατηγορία:
Νέα
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
στον/-ην/-ο 29.08.2017Pet 2-17-15-8291-015244Pflegeversicherung – Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Demenz-Betreuungsleistungen von dafür
ausgebildeten/geschulten Menschen und Vertrauenspersonen auch in vollstationären
Einrichtungen durch "Dritte" abrufbar sind.
Zur Begründung wird ausgeführt, die zusätzlichen Betreuungsleistungen im Rahmen
der Pflegeversicherung seien von Betroffenen, die in einer Alteneinrichtung lebten,
nicht eigenständig abrufbar. Die Einrichtungen würden diese Leistungen von den
Krankenkassen zur Verfügung gestellt bekommen, wovon... παρακάτω
Συζήτηση
Ακόμα κανένα επιχείρημα κατά.