79 Unterschriften
Sammlung beendet
Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.
Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag
Ausweitung der Anspruchsvoraussetzung zur Anrechnung der BeitragszeitenDer deutsche Bundestag möge beschließen, dass auch bei Aufgabe eines betrieblichen Teilbereichs eines Unternehmens hieraus resultierende Zeiten eines Arbeitslosengeldbezuges innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn für den Bezug einer abschlagsfreien Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr anerkannt werden.
Begründung
Die Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe ist häufig nicht allein der Grund von Entlassungen des Arbeitnehmers. Oft ist es gerade die Aufgabe von einem oder mehreren Teilbereichen, die zu betriebsbedingten Kündigungen führen. Gelingt es dann nicht den Arbeitnehmer in anderen Unternehmensteilen weiter zu beschäftigen, führt es ebenfalls zur, durch den Arbeitnehmer unverschuldeten Arbeitslosigkeit. Auch diese Situation darf sich nicht nachteilig bei der anrechenbaren Beitragszeit für den Arbeitnehmer auswirken.
Link zur Petition
Abrisszettel mit QR Code
herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
06.07.2014
Petition endet:
11.11.2014
Region:
Deutschland
Kategorie:
Neuigkeiten
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Pet 3-18-11-8222-010419 Regelungen zur Altersrente
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
als Material zu überweisen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass auch bei Aufgabe eines betrieblichen Teilbereichs
eines Unternehmens hieraus resultierende Zeiten eines Arbeitslosengeldbezuges
innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn für den Bezug einer
abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 63.
Lebensjahr anerkannt werden.
Als Begründung des Anliegens wird angeführt, dass die Insolvenz oder die vollständige
Geschäftsaufgabe häufig nicht allein der Grund sei, die... weiter
Debatte
Noch kein CONTRA Argument.