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Regelungen zur Altersrente - Ausweitung der Regelungen zur 45-jährigen Wartezeit für den Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

79 Unterschriften

Sammlung beendet

79 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Ausweitung der Anspruchsvoraussetzung zur Anrechnung der BeitragszeitenDer deutsche Bundestag möge beschließen, dass auch bei Aufgabe eines betrieblichen Teilbereichs eines Unternehmens hieraus resultierende Zeiten eines Arbeitslosengeldbezuges innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn für den Bezug einer abschlagsfreien Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr anerkannt werden.

Begründung

Die Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe ist häufig nicht allein der Grund von Entlassungen des Arbeitnehmers. Oft ist es gerade die Aufgabe von einem oder mehreren Teilbereichen, die zu betriebsbedingten Kündigungen führen. Gelingt es dann nicht den Arbeitnehmer in anderen Unternehmensteilen weiter zu beschäftigen, führt es ebenfalls zur, durch den Arbeitnehmer unverschuldeten Arbeitslosigkeit. Auch diese Situation darf sich nicht nachteilig bei der anrechenbaren Beitragszeit für den Arbeitnehmer auswirken.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 05.07.2014
Sammlung endet: 11.11.2014
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-18-11-8222-010419 Regelungen zur Altersrente

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
    als Material zu überweisen.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass auch bei Aufgabe eines betrieblichen Teilbereichs
    eines Unternehmens hieraus resultierende Zeiten eines Arbeitslosengeldbezuges
    innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn für den Bezug einer
    abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 63.
    Lebensjahr anerkannt werden.

    Als Begründung des Anliegens wird angeführt, dass die Insolvenz oder die vollständige
    Geschäftsaufgabe häufig nicht allein der Grund sei, die zur Entlassung des
    Arbeitnehmers führe. Gerade die Aufgabe von einem oder mehreren Betriebsteilen in
    einem Unternehmen führe oft zu betriebsbedingten Kündigungen. Gelinge es dann
    nicht, den Arbeitnehmer in anderen Unternehmensteilen weiter zu beschäftigen, führe
    dies zu einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers. Dies dürfe sich
    nicht nachteilig bei der anrechenbaren Wartezeit für die Rente ab 63 auswirken.
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Petition verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 79 Mitzeichnern unterstützt,
    und es gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.

    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Zu dem vorgetragenen Anliegen wurde am 19. Juni 2017
    mit Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein erweitertes
    Berichterstattergespräch geführt. Die Ergebnisse des Berichterstattergesprächs
    wurden in die parlamentarische Prüfung des Petitionsausschusses einbezogen. Das
    Ergebnis dieser Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
    Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss weist auf das am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetz über
    Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
    (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) hin, das um eine zeitlich eng befristete
    Sonderregelung für Neurentner, deren Altersrente ab dem 1. Juli 2014 beginnt,
    erweitert worden ist. Diese Regelung sieht für die Altersrente für besonders langjährig
    Versicherte für einen befristeten Zeitraum vor, statt wie bisher mit dem 65. Lebensjahr
    nun ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Voraussetzung
    hierfür sind 45 Jahre an Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung und selbständiger
    Tätigkeit. Auch Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung können berücksichtigt werden,
    wenn für 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Berücksichtigt werden auch Zeiten der
    Kindererziehung bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes und Zeiten der
    Pflegearbeit. Besondere Härten aufgrund kurzzeitiger Unterbrechungen in der
    Erwerbsbiografie werden vermieden, da auch Zeiten, in denen Arbeitslosengeld
    bezogen wurde, für die Wartezeit angerechnet werden. Zeiten des Bezugs von
    Kurzarbeitergeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei beruflicher Weiterbildung oder
    Insolvenzgeld werden, da es sich hierbei um Entgeltersatzleistungen bei kurzzeitigen
    Unterbrechungen der Erwerbsbiografie handelt, somit ebenfalls berücksichtigt. Für die
    Berücksichtigung dieser Zeiten ist keine zeitliche Beschränkung vorgesehen, so dass
    auch trotz mehrmaliger Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie ein Anspruch auf
    abschlagsfreie Rente ab 63 bestehen kann.

    Eine Einschränkung bei der Berücksichtigung von Arbeitslosengeldbezugszeiten für
    die Wartezeit von 45 Jahren gilt jedoch hinsichtlich der Frage, wann Arbeitslosigkeit
    im Laufe des Versicherungslebens eingetreten ist. So werden in den letzten zwei
    Jahren vor Rentenbeginn nur dann Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
    berücksichtigt, wenn sie durch eine Insolvenz oder eine vollständige
    Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden. Andere Zeiten des
    Arbeitslosengeldbezugs, die, wie in der Petition dargestellt, beispielsweise aufgrund
    der Aufgabe von Teilbereichen eines Unternehmens verursacht wurden, werden in den
    letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt. Denn im Grundsatz gilt,
    Frühverrentungen zu vermeiden. Ziel der Rente ab 63 soll eben nicht sein, bereits zwei
    Jahre vor Rentenbeginn aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und über den Bezug
    von Arbeitslosengeld in die abschlagsfreie Rente zu gehen. Um derartige Missbräuche
    auszuschließen, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei
    Jahren vor der abschlagsfreien Rente mit 63 grundsätzlich – bis auf die dargestellte
    Ausnahme der Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
    – nicht mitgezählt.

    Der Petitionsausschuss hebt nochmals hervor, dass sich bewusst gegen die
    Einführung großzügigerer Kriterien ausgesprochen wurde, um Fehlanreize für
    Frühverrentungen zu vermeiden. Denn in anderen als den jetzt geregelten
    Ausnahmefällen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es Absprachen zwischen
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer gab. Ebenso wenig ist in diesen Fällen der Nachweis
    möglich, dass die Kündigung tatsächlich aus Gründen erfolgte, die frei von
    missbräuchlichen Absichten sind. Zudem wäre es der gesetzlichen
    Rentenversicherung neben den gesetzlich benannten Fällen kaum nachprüfbar, ob die
    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses tatsächlich unverschuldet erfolgt.

    Unabhängig hiervon hat der Petitionsausschuss Verständnis für das vorgetragene
    Anliegen. Insoweit räumt er ein, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch aus
    anderen Gründen als einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des
    Arbeitgebers unverschuldet arbeitslos werden können. Er sieht deshalb die
    unterschiedliche Behandlung des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei
    Jahren vor dem Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte als kritisch
    an. Denn auch die Einstellung eines Betriebsteils, einer Filiale, eines Standorts oder
    eine Teilstilllegung reicht aus, um wegen einer betriebsbedingten Kündigung
    unfreiwillig wie bei einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe aus dem
    Arbeitsleben zu scheiden. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss,
    die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
    als Material zu überweisen, um zu erreichen, dass die Bundesregierung sie in die
    Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen einbezieht.

    Begründung (PDF)

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