A petição é dirigida a:
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
Beibehaltung der bisherigen Gesetzeslage und damit Ablehnung von Teilen des Konzeptes bzw. Gesetzentwurfs der Bundesjustizministerin Lambrecht(SPD) zur Erweiterung/Verschärfung im Sexualstrafrecht.
Razões
Das Anliegen dieser Petition liegt im allgemeinen Interesse. Es gibt keinen persönlichen Bezug zum Petenten. Die Begründung ist möglichst knapp und allgemein verständlich formuliert. Eine sachliche Diskussion ist möglich und sogar erwünscht.
Die Petition richtet sich gegen einen Teil des Gesetzespaketes/Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin Lambrecht zur Verschärfung im Sexualstrafrecht, welches in der Öffentlichkeit stark diskutiert und politisch debattiert wird. Die Gesetzesvorhaben werden als unbegründet abgelehnt und sind zudem verfassungsrechtlich bedenklich, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet wird:
Die Anhebung der Mindeststrafmaße bei § 176 ff. StGB(sexualisierte Gewalt an Kindern) & § 184 ff. StGB(Kinderpornografie) auf ein Jahr Freiheitsstrafe und damit verbundene Änderung vom Vergehen zum Verbrechen darf nicht umgesetzt werden. Die aktuelle Gesetzgebung reicht aus, um Kinder vor sexualisierter Gewalt bestmöglich zu schützen. Ebenso hinsichtlich von Kinderpornografie. Bei geringer Schuld müssen die Gerichte auch weiterhin die Möglichkeit haben, Freiheitsstrafen unter einem Jahr oder Geldstrafen/Strafbefehle zu verhängen.
Die Erhöhung der Höchststrafmaßen bei § 176 ff. StGB & § 184 StGB stellt keine Gesetzeslücke dar und es besteht kein Handlungsbedarf des Gesetzgebers. Die aktuelle Gesetzgebung reicht aus, um Kinder vor sexualisierter Gewalt bestmöglich zu schützen. Ebenso hinsichtlich von Kinderpornografie. Es ist kriminologisch erwiesen, dass höhere Strafmaße nicht präventiv abschrecken.
Bei der richterlichen Anordnung von Untersuchungshaft gemäß § 112 Absatz 2 StPO müssen die momentanen Voraussetzungen erhalten bleiben. Bei Vorliegen eines Tatverdachtes gemäß § 176a StGB müssen auch weiterhin die Haftgründe der Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr vorliegen, um U-Haft anordnen zu können. Mit dem Wegfall der Haftgründe wird mit dem bisherigen Rechtstaatprinzip gebrochen. Alle diesbezüglichen Angeklagten müssten aus der U-Haft zur Hauptverhandlung vorgeführt werden. Kein Angeklagter würde mehr in Freiheit zur Hauptverhandlung geladen werden.
Die momentanen Tilgungsfristen im Bundeszentralregister müssen bei den § 176 ff StGB & 184 ff. StGB beibehalten werden. Die Fristen im erweiterten Führungszeugnis reichen aus. Längere und erst Recht lebenslange Einträge im erw. Führungszeugnis widersprechen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hinsichtlich einer Resozialisierung.
Die von der Bundesjustizministerin(SPD) vorgelegten Gesetzesverschärfungen sind auf politischen Druck des Koalitionspartners CDU/CSU entstanden. Es handelt sich um einen politischen Schnellschuss, der seinen Ursprung in den aktuellen Fällen in Münster etc. hat. Ein solch völlig überzogener Aktivismus muss deshalb als reiner Populismus bezeichnet werden. Es bedarf einer breiten gesellschaftlichen Diskussion und der Anhörung von Rechtswissenschaftlern sowie Verbänden der Zivilgesellschaft.