Alueella: Saksa

Sozialrecht - Übergangsregelung bei Ausscheiden aus dem Grundsicherungsbezug (Änderung SGB)

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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  1. Aloitti 2018
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Vetoomus on osoitettu: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Bundestag möge eine Änderung der Sozialgesetzbücher anstreben, so dass jeder, der durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Leistungsberechtigung gemäß den Sozialgesetzbüchern beendet, in dem Monat der Aufnahme dieser Erwebstätigkeit Anspruch auf vollumfängliche Grundversorgung hat.

Perustelut

Wer als Leistungeberechtigter gemäß dem Sozialgesetzbuch eine Abreitsstelle annimmt, ist im ersten Monat des Arbeitsverhältnisses nicht versorgt. Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch besteht dann nicht mehr, ein Lohn oder Gehalt wird jedoch erst am Ende des Monats fällig.Es ist dadurch regelmäßig nicht möglich und jedenfalls nicht regelmäßig möglich legal, also ohne Vertragsverletzungen, Mahnungs- und eventuell Inkassoverfahren aus dem Leistungsbezug in ein Arbeitsverhältnis zu wechseln.Durch die Versorgungslücke im Monat einer Arbeitsaufnahme wird eben diese Arbeitsaufnahme regelmäßig unmöglich gemacht, während sonst durch diese Arbeitsaufnahme die Förderungsbedürftigkeit ganz einfach beendet werden könnte.

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Vetoomuksen tiedot

Vetoomus alkoi: 21.02.2018
Vetoomus päättyy: 15.05.2018
Alueella: Saksa
Aihe:

Uutiset

  • Pet 3-19-11-217-004162 Sozialrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert eine Änderung der Sozialgesetzbücher, so dass jeder, der durch die
    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Leistungsberechtigung gemäß den
    Sozialgesetzbüchern beendet, in dem Monat der Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit
    Anspruch auf vollumfängliche Grundversorgung hat.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen aus, dass bei dem Übergang vom
    Leistungsbezug zur Erwerbstätigkeit eine Versorgungslücke entstünde. Während
    Sozialleistungen zum Beginn eines Monats ausgezahlt würden, werde das
    Arbeitsentgelt... enemmän

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