Rajon : Gjermania

Sozialrecht - Übergangsregelung bei Ausscheiden aus dem Grundsicherungsbezug (Änderung SGB)

Kërkuesi jo publik
Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
53 Mbështetëse 53 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

53 Mbështetëse 53 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

  1. Filluar 2018
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

Der Bundestag möge eine Änderung der Sozialgesetzbücher anstreben, so dass jeder, der durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Leistungsberechtigung gemäß den Sozialgesetzbüchern beendet, in dem Monat der Aufnahme dieser Erwebstätigkeit Anspruch auf vollumfängliche Grundversorgung hat.

arsye

Wer als Leistungeberechtigter gemäß dem Sozialgesetzbuch eine Abreitsstelle annimmt, ist im ersten Monat des Arbeitsverhältnisses nicht versorgt. Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch besteht dann nicht mehr, ein Lohn oder Gehalt wird jedoch erst am Ende des Monats fällig.Es ist dadurch regelmäßig nicht möglich und jedenfalls nicht regelmäßig möglich legal, also ohne Vertragsverletzungen, Mahnungs- und eventuell Inkassoverfahren aus dem Leistungsbezug in ein Arbeitsverhältnis zu wechseln.Durch die Versorgungslücke im Monat einer Arbeitsaufnahme wird eben diese Arbeitsaufnahme regelmäßig unmöglich gemacht, während sonst durch diese Arbeitsaufnahme die Förderungsbedürftigkeit ganz einfach beendet werden könnte.

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lajm

  • Pet 3-19-11-217-004162 Sozialrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert eine Änderung der Sozialgesetzbücher, so dass jeder, der durch die
    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Leistungsberechtigung gemäß den
    Sozialgesetzbüchern beendet, in dem Monat der Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit
    Anspruch auf vollumfängliche Grundversorgung hat.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen aus, dass bei dem Übergang vom
    Leistungsbezug zur Erwerbstätigkeit eine Versorgungslücke entstünde. Während
    Sozialleistungen zum Beginn eines Monats ausgezahlt würden, werde das
    Arbeitsentgelt... më tutje

Asnjë PRO argument ende.

Asnjë argument CONTRA akoma.

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