Steuerrecht - Kein erhöhter Steuersatz bei Flügen nach Ägypten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.832 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.832 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Das Luftverkehrssteuergesetz (LuftVStG) ist so zu ändern, dass Ägypten in dessen Anlage 1 aufgenommen wird und somit auf Flüge nach Ägypten nicht mehr ein erhöhter Steuersatz von EUR 23,43 (Anlage 2), sondern der Steuersatz von EUR 7,50 angewendet wird, wie auch auf andere vergleichbare Reiseziele. Die Petition begehrt keine steuerliche Vergünstigung für Flüge von Deutschland nach Ägypten, sondern nur ihre Gleichstellung mit Flügen in Länder, die nur mit EUR 7,50 besteuert werden.

Begründung

Es ist verfassungsrechtlich, wirtschaftlich und politisch nicht richtig, dass Ägypten als einziges touristisches Mittelstreckenziel durch das Luftverkehrssteuergesetz (LuftVStG) höher besteuert wird als vergleichbare touristische Ziele. Diese Benachteiligung Ägyptens soll korrigiert werden. Die ausführliche schriftliche Begründung dieser Petition liegt dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vor. Die bestehende erhöhte Besteuerung der Passagierflüge nach Ägypten mit EUR 23,43 verteuert jeden Flug im Vergleich zu vergleichbaren Zielen (z.B. den Kanaren), die nur mit EUR 7,50 pro Flug besteuert werden, um EUR 15,93. Diese Ungleichbehandlung belastet jeden Flugreisenden nach Ägypten, die Reiseveranstalter, die Luftverkehrsunternehmen, die deutschen Flughäfen und letztlich auch die ägyptische Wirtschaft wirtschaftlich erheblich. Der Gesetzgeber wollte ein sinnvolles ökologisches Signal geben und die Besteuerung des Luftverkehrs an die mit steigender Entfernung verbundene Umweltbelastung knüpfen. Dennoch ist der gesamte Frachtflugverkehr von der Luftverkehrssteuer befreit, obwohl er die Umwelt genauso belastet wie Personenflüge. Flüge zu Zielen in z.T. erheblich größerer Entfernung zu Deutschland als Ägypten, werden gleich oder geringer beteuert. So ist es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, dass Flüge nach Ägypten (2.700 km bis 3.400 km von Frankfurt/M) mit EUR 23,43 besteuert werden, während Flüge auf die Kanaren (3.000 km bis 4.000 km), in die Türkei, Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Tunesien, Marokko oder Malta nur mit EUR 7,50 belastet werden. Selbst Flüge nach Vladivostok (8.200 km) in Russland oder nach Martinique (bis zu 14.000 km) werden nur mit EUR 7,50 belastet. Auch in Österreich wird Ägypten den Reisezielen der Gruppe mit dem niedrigsten Steuersatz zugerechnet. Die Europäische Fluggästerechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 stellt Ägypten der Gruppe dieser Länder ebenfalls gleich: Rechte der Fluggäste z.B. bei Flugverspätung werden nach der Entfernung des Abflughafens zum Zielort definiert. Ägypten wird bezüglich der Fluggastrechte zusammen in derselben Gruppe geführt wie vergleichbare Reiseziele (Entfernung 1.500 bis 3.500 km). Ein deutsches Bundesland ist ebenfalls der Auffassung, dass das LuftVStG und damit auch die bestehende Besteuerung der Flüge nach Ägypten gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Land hat beantragt, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Luftverkehrssteuergesetzes feststellt Weitere Informationen wie auch die umfassende Begründung der Petition werden leicht auffindbar (Stichworte: Petition und LuftVSt) im Internet veröffentlicht. Wenn Sie dieses Anliegen unterstützen wollen, zeichnen Sie bitte die Petition online auf dieser Seite.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 21.02.2012
Sammlung endet: 25.04.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-08-610-033980Steuerrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition soll erreicht werden, dass das Luftverkehrsteuergesetz dahingehend
    geändert wird, dass das Zielland Ägypten in dessen Anlage 1 aufgenommen wird
    und somit auf Flüge nach Ägypten nicht mehr der erhöhte Steuersatz von 13,43€
    angewandt wird.
    Zur Begründung wird ausgeführt, es sei verfassungsrechtlich, wirtschaftlich und
    politisch nicht richtig, dass Ägypten als einziges touristisches Mittelstreckenziel durch
    das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) höher besteuert werde als vergleichbare
    touristische Ziele. Die bestehende, erhöhte Besteuerung der Passagierflüge nach
    Ägypten mit 23,43€verteuere jeden Flug im Vergleich zu vergleichbaren Zielen
    (etwa zu den Kanarischen Inseln) um 15,93€. Diese Ungleichbehandlung belaste
    jeden Flugreisenden nach Ägypten, die Reiseveranstalter, die
    Luftverkehrsunternehmen, die deutschen Flughäfen und letztlich auch die ägyptische
    Wirtschaft wirtschaftlich erheblich.
    Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, ein sinnvolles ökologisches Signal zu geben
    und die Besteuerung des Luftverkehrs an die mit steigender Entfernung verbundene
    Umweltbelastung zu knüpfen. Gleichzeitig sei jedoch der gesamte Frachtflugverkehr
    von der Luftverkehrsteuer befreit, obwohl er die Umwelt genauso belaste wie
    Personenflüge. Flüge zu Zielen, die zum Teil erheblich weiter entfernt von
    Deutschland lägen als Ägypten, würden zum Teil gleich oder sogar geringer
    besteuert. Hieraus ergebe sich deutlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
    für Flüge nach Ägypten. Auch Österreich rechne Ägypten den Reisezielen der
    Gruppe mit dem niedrigsten Steuersatz zu. Ferner stelle die Europäische

    Fluggästerechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 Ägypten der Gruppe dieser Länder
    ebenfalls gleich. Rechte der Fluggäste, etwa bei einer Flugverspätung, würden nach
    der Entfernung des Abflughafens zum Zielort definiert. Ägypten werde bezüglich der
    Fluggastrechte zusammen in derselben Gruppe geführt wie vergleichbare Reiseziele
    (Entfernung 1.500-3.500 km).
    Weiterhin wird in der Petition darauf hingewiesen, dass das Land Rheinland-Pfalz die
    Auffassung vertrete, dass das LuftVStG und damit auch die bestehende Besteuerung
    der Flüge nach Ägypten gegen das Grundgesetz (GG) verstoße. Das Land habe
    beantragt, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungswidrigkeit
    des LuftVStG feststelle (Az.: 1 BvF 3/11).
    Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 1.832 Mitzeichnungen sowie
    97 Diskussionsbeiträge ein. Darüber hinaus erreichten den Petitionsausschuss
    weitere 7.758 unterstützende Unterschriften auf dem Postwege.
    Weiterhin liegen zu der Eingabe 31 Mehrfachpetitionen vor, die wegen des
    Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung mit einbezogen werden.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbringung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
    folgt zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass die Einteilung der
    Zielländer im LuftVStG in die drei Steuerklassen des § 11 LuftVStG nach eindeutigen
    und objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Gebote der Steuergerechtigkeit
    und der Gleichheit der Besteuerung in Distanzklassen vorgenommen worden ist.
    Dabei bestimmt sich die Kategorisierung eines Landes nach der Entfernung des
    größten deutschen Verkehrsflughafens (Frankfurt am Main) zum größten
    Verkehrsflughafen des jeweiligen Ziellandes.
    In der ersten Distanzklasse (Anlage 1 zum LuftVStG) befinden sich alle
    Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Beitrittskandidaten, die
    Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone EFTA sowie alle Drittstaaten,

    deren Entfernung die der vorgenannten Ländergruppen nicht überschreitet. In der
    zweiten Distanzklasse (Anlage 2 zum LuftVStG) befinden sich alle Länder, die nicht
    in die erste Distanzklasse fallen und deren größter Verkehrsflughafen nicht weiter als
    6.000 km vom Flughafen Frankfurt am Main entfernt ist. Die dritte Distanzklasse
    bilden diejenigen Länder, die nicht in eine der beiden erstgenannten Distanzklassen
    fallen.
    Die vom Petenten geforderte Abweichung von der letztlich an der messbaren
    Entfernung orientierten Einordnung Ägyptens in die Anlage 2 würde nach
    Überzeugung des Petitionsausschusses das gewählte System durchbrechen und
    infrage stellen. Eine Überführung Ägyptens in die Anlage 1 kann der
    Petitionsausschuss schon aus rechtssystematischen Gründen nicht befürworten.
    Eine Zugrundelegung der tatsächlichen Entfernung von Staat- und Zielflughafen
    (statt der zwischen Frankfurt am Main als größten deutschen Verkehrsflughafen und
    dem größten ägyptischen Verkehrsflughafen) würde nach Überzeugung des
    Petitionsausschusses eine konkrete Bestimmung der Flugdistanz (unter
    Berücksichtigung der jeweiligen Flugroute) von jedem der über 400 deutschen
    Flugplätze zu jedem anderen Zielflugplatz in der Welt bedeuten und wäre sowohl für
    die Luftverkehrsunternehmen als auch für die Bundesfinanzverwaltung mit einem
    unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Durch die einfache und
    unbürokratische Regelung in Form der Distanzklassen ist die Besteuerung auch für
    den Passagier transparent und berechenbar.
    Soweit in der Petition verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen werden, weist
    der Petitionsausschuss darauf hin, dass das LuftVStG aufgrund einer abstrakten
    Normenkontrollklage des Landes Rheinland-Pfalz dem BVerfG zur Überprüfung der
    Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz vorliegt. Er weist darauf hin, dass
    gesetzgebende Organe aufgrund der Dreiteilung der Staatsgewalt weder Einfluss auf
    anhängige Gerichtsverfahren nehmen können noch Gerichtsentscheidungen
    überprüfen oder aufheben können. Da die Frage der Klärung der
    Verfassungsmäßigkeit im vorliegenden Fall dem BVerfG vorliegt, kann der
    Petitionsausschuss diesbezüglich nichts Weiteres veranlassen.
    Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
    Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

Wenn es eine Flugverkehrssubvention irgendeiner Art gibt, die für Flüge nach Ägypten nicht gezahlt wird, dann ist es eine Subvention zuviel. Der faire Wettbewerb zwischen Schiene, Wasser und Luft wird eingeschränkt dadurch, dass Flüge in irgendeiner Form subventioniert, steuerbegünstigt oder sonst irgendwie zu Dumpingpreisen angeboten werden. Damit muss Schlöuss sein, ein für alle mal.

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