Strafprozessordnung - Streichung des § 172 Abs. 3 Satz 2 Strafprozessordnung (Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
44 Unterstützende 44 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

44 Unterstützende 44 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, § 172 Abs. 3 Satz 2 Strafprozessordnung (Beschwerde des Verletzten, Klageerzwingungsverfahren) zu streichen und dieses Gesetz so auszugestalten, dass Beschwerde bei Gericht erhoben werden kann, mit der Bitte der gerichtlichen Überprüfung. Hierbei sollte eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.200 € sowie ein Vorschuss in Höhe von 25 % festgelegt werden, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.

Begründung

Erkennt das Gericht, dass ein Rechtsbeistand sinnvoll ist, ist dieser auf Wunsch auf Staatskosten zu bestellen.Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art 14 International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR) sichern dem Bürger, und somit auch dem Verletzten einer Straftat einen mündlichen Prozess zu. Heute wird §172 Abs 3 Satz 2 so gelebt, dass die Schrift nicht nur vom Anwalt unterschrieben sein muss, sondern auch klar erkennbar vom Anwalt geschrieben. Die Hürden einer Klageerzwingung sind heute so hoch, dass die meisten Verfahren heute bereits am Formalismus scheitern. Und eine gerichtliche Überprüfung dann erst stattfindet, wenn man sich mit seinem Anwalt über die Kosten der Natur streitet, dass das Gericht den Antrag, ohne öffentliche Verhandlung (entgegen Art 6 I EMRK, 14 ICCPR) abgewiesen habe. Man nun selber seinen Anwalt für den Formfehler verantwortlich macht, dieser jedoch, verständlicher Weise für seine Arbeit, die in diesem Fall nachvollziebar, sehr umfangreich ist, entlohnt werden will.Die Situation hat heute dann zur Folge, dass man auch eher keinen Anwalt findet. Gerade wenn der Fehler offensichtlich ist, wird sich ein Anwalt hüten, hier noch etwas zu machen.Schaut man sich ferner an, wie §339 Strafgesetzbuch gelebt wird, stellt dieser auch kein geeignetes Druckmittel mehr dar, um die Staatsanwaltschaft dazu zu bewegen, gemäß Art 3 Abs 1 und Art 20 GG ihre Arbeit zu machen.Somit muss das Verfahren dahingehend umgestellt werden, das eine gerichtliche Überprüfung mit überschaubaren Kostenrisiko für die Beteiligten möglich ist, ohne hierbei gleichzeitig Querulanten ein Werkzeug an die Hand zu geben, die Justiz noch weiter zu verstopfen.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

In das Gesetz sollte bei § 173 StPO der Satz eingefügt werden: "Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung finden entsprechende Anwendung." Meinen Vorschlag darf ich wie folgt begründen: Ich habe Anfang 2016 einen Aufsatz geschrieben, Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren. In: HRRS, Nr. 1/2016, S. 29. Diesen Aufsatz habe ich verteidigt bei 1) Lesetipp: Aufsatz zum Klageerzwingungsverfahren und 2) Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags.

Noch kein CONTRA Argument.

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