Erfolg
Bürgerrechte

Therapiefreiheit für Tiere erhalten – Tierarzneimittelgesetz überarbeiten!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundesrat, Bundespräsident
55.400 Unterstützende 54.249 in Deutschland

Petition hat zum Erfolg beigetragen

55.400 Unterstützende 54.249 in Deutschland

Petition hat zum Erfolg beigetragen

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Erfolg

Die Petition war erfolgreich!

Mit dem neuen Tierarzneimittelgesetz (TAMG), das am 28. Januar 2022 in Kraft getreten ist, endet die Therapiefreiheit für unsere Haustiere. Durch die nationale Umsetzung der EU-Arzneimittelverordnung von 2019* gilt jetzt ein Anwendungsverbot von rezeptfrei erhältlichen Humanarzneimitteln für HaustierhalterInnen, sofern diese nicht von einem/einer TierärztIn verschrieben wurden.

Dieses Verbot betrifft vor allem homöopathische Arzneimittel, die meist rein aus Kostengründen nicht für Tiere registriert sind und die bisher erfolgreich zum Wohle der Tiere angewendet werden.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes:

  • dürfen TierhalterInnen keine apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Medikamente für Menschen mehr bei ihren Tieren anwenden, wenn diese nicht von einem/r behandelnden TierärztIn verordnet wurden;
  • dürfen auch TierheilpraktikerInnen, ErnährungsberaterInnen und andere tiermedizinisch geschulte Personen keine apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Humanarzneimitttel mehr verordnen oder anwenden;
  • begehen TierhalterInnen und TiertherapeutInnen bei Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld belegt werden.

Das Gesetz entmündigt die TierhalterInnen in ihrer freien Entscheidung zwischen alternativer und konventioneller Medizin und schränkt die TierheilpraktikerInnen stark in ihrer Arbeit ein. Klassisch homöopathisch arbeitenden TierheilpraktikerInnen ist eine Berufsausübung zudem nahezu unmöglich geworden. Das bedeutet, dass dann die klassische Homöopathie für Tiere als Therapiemethode praktisch nicht mehr zur Verfügung steht; laut Gesellschaft für ganzheitliche Tiermedizin e. V. sind in Deutschland derzeit nur 67 TierärztInnen mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie gelistet (Stand 24.08.21).

Die Bundesregierung hatte im Frühjahr 2021 nach Anhörung von Interessengruppen und Verbänden mehrfach die Möglichkeit, diese massive Einschränkung durch eine Umformulierung zu entschärfen, hat diese Möglichkeit aber bisher nicht genutzt. 

Verfassungsbeschwerde läuft

Unsere Hoffnung richtet sich nun auf die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Leider wurde der Eilantrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung am 27.01.2022 abgelehnt und so die Entscheidung bis zur Hauptverhandlung aufgeschoben.

Sollte in der Hauptverhandlung die Verfassungsbeschwerde scheitern, benötigen wir jede Stimme, damit wir die Zuständigen noch von der Tragweite dieses Gesetzes überzeugen können und werden spätestens dann die Petition beim Petitionsausschuss des Bundestages einreichen.

Bitte unterstützen Sie unser Anliegen und teilen Sie die Petition in Ihren Netzwerken.

Lassen Sie uns gemeinsam die Gesetzesänderung einfordern. In seiner jetzigen Form bringt das Gesetz Schaden für die Tiergesundheit.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung – auch im Namen der Tiere!

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Wir fordern eine Umformulierung des TAMG, insbesondere des §50 Abs. 2, um die bisherigen Möglichkeiten für TierhalterInnen und TiertherapeutInnen zu erhalten, Tiere mit homöopathischen Mitteln behandeln zu können. Laut neuer EU-Bio-Verordnung, die zeitgleich in Kraft getreten ist, zählen diese sogar zu den First-Line-Medikamenten, um den Gebrauch von Antibiotika zu verringern, welches das erklärte Hauptziel der EU-Verordnung 2019/6 ist. 

Wir begrüßen das Anliegen des TAMG Tiere vor dem unsachgemäßen Gebrauch und der Anwendung von unverträglichen oder schädlichen Arzneimitteln zu schützen. Um jedoch die Therapievielfalt nicht einzuschränken, fordern wir eine Möglichkeit bewährte und für Tiere gut verträgliche Arzneimittel weiterhin unkompliziert zugänglich zu machen. 

Das Gesetz ist in Deutschland am 28.01.2022 in Kraft getreten. Es beschränkt das Grundrecht auf Berufsfreiheit der TierheilpraktikerInnen und ignoriert dabei auch eine Stellungnahme der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (Tierheilpraktiker und § 50 Gesetzentwurf BT-Drs. 19/28658, Verletzung der Berufsfreiheit bei Verbot homöopathischer Arzneimittel) die zu dem Fazit kommen:

„Der geplante § 50 Gesetzentwurf, mit dem der tierärztliche Vorbehalt auf Arzneimittel nach § 2 AMG ohne Ausnahme für homöopathische Mittel erweitert werden soll, könnte erhebliche Auswirkungen auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG der Tierheilpraktiker haben. Wegen der europarechtlich nicht geforderten Regelung und der geringen zu erwartenden Vorteile für das Tierwohl könnte sie als unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt angesehen werden.“ 

Diese ExpertInnenkommission gibt ferner zu bedenken:

„Dabei ist auch zu beachten, dass im Bereich der Humanmedizin homöopathische Mittel frei verkäuflich und ohne ärztliche Anordnung oder Aufsicht individuell angewendet werden können, auch bei Kindern.“ 

Daher bitten wir Sie im Namen aller TierhalterInnen und TierheilpraktikerInnen die notwendige Überarbeitung des Gesetzes einzufordern und es erst dann zu verabschieden.

Für freie Therapiewahl – zum Wohle unserer Tiere – zum Erhalt des Tierheilpraktikerberufs 

Begründung

Unser Anliegen ist es, dass Humanhomöopathika von dem Verbot des § 50 Abs. 2 TAMG ausgenommen werden.

§ 50 Abs. 2 müsste wie folgt formuliert werden:

„Artikel 1 § 50 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes bei Tieren nur anwenden, soweit 

  1. diese von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei der oder dem sich die Tiere in Behandlung befinden, und
  2. die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, erfolgt.

(Satz 2) Abweichend von Satz 1 dürfen Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Arzneimittel, die nach §§ 38 und 39 AMG registriert sind, bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, anwenden.

(Satz 3) Satz 2 gilt auch für die Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, sofern die Arzneimittel Träger- oder Hilfsstoffe enthalten, die in Übereinstimmung mit folgenden Verordnungen stehen:

  1. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln oder
  2. Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung oder
  3. Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel."

Begründung:

Von homöopathischen Medikamenten geht keine Gefahr für Tiere, Menschen oder die Umwelt aus. 

Die EU-VO 37/2010 erlaubt die Anwendung homöopathischer Zubereitungen ab einer Potenz von D 4 sogar am lebensmittelliefernden Tier, ohne dass dafür eine Wartezeit vorgesehen ist. Es gibt keine Rückstände homöopathischer Arzneimittel (ab D 4), die gesundheitsgefährdend sind. Erst recht gilt das für Tiere, die nicht der Produktion von Lebensmitteln dienen. Hier kann man nicht mit dem Verbraucherschutz und der Lebensmittelsicherheit argumentieren. Letztendlich trägt die Homöopathie erheblich dazu bei, Antibiotika zu vermeiden.

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Warum ist diese Forderung für Tierhalter und Therapeuten wichtig?

Mit Inkrafttreten des unveränderten Gesetzes ergeben sich im Alltag Situationen, die mit Tierschutz und Tierwohl so gar nichts gemein haben. Können Sie sich vorstellen, wie das aussehen könnte? Hier ein paar Beispiele:

Kater Max hat über Monate hinweg unerklärliche epileptiforme Anfälle, die trotz ausgedehnter Diagnostik beim Tierarzt unerklärbar bleiben. Das Tier wird immer schwächer, frisst schlecht und hat starke Durchfälle. Ein von einer Tierheilpraktikerin empfohlenes homöopathisches Arzneimittel stabilisiert ihn soweit, dass er inzwischen seit Monaten anfallsfrei und bei gutem Allgemeinbefinden ist. Ab Ende Januar darf der Halter das rettende Mittel nicht mehr weiter geben, wenn ein Tierarzt es nicht verschrieben hat. Der Tierarzt möchte das Arzneimittel nicht verschreiben, weil er sich mit homöopathischen Arzneimitteln nicht auskennt, für eine Verordnung aber haften würde.

Bei Rüde Bruno wurde die Milz entfernt, die OP verlief gut und er ist mit Schmerzmitteln vom Tierarzt versorgt. Abends beobachtet die Tierhalterin, dass Bruno nicht zur Ruhe kommt und sich nicht hinlegen mag. Die hinzugezogene Tierhomöopathin verordnet ein passendes Mittel, das die Halterin schon in ihrer Hausapotheke hatte. Minuten später legt sich Bruno hin und fällt in einen entspannten Schlaf. Als er später erneut unruhig wird, zeigt eine Wiederholung des Mittels schnelle Wirkung. Ein Tierarzt war zu dieser späten Stunde gar nicht greifbar, die Schmerztherapie ausgeschöpft. Ab Februar bliebe Bruno diese schnelle und sanfte Erleichterung verwehrt, da die Tierhomöopathin das homöopathische Einzelmittel weder als Therapie hätte verordnen noch die Tierhalterin es hätte geben dürfen.

Diese Beispiele belegen, wie stark ein Inkrafttreten eines unveränderten TAMG in die TierhalterInnenrechte eingriffe und den TierheilpraktikerInnen ihre Arbeit unnötig erschweren, wenn nicht unmöglich machen würde. 

Weitere Stellungnahmen zum Tierarzneimittelgesetz und zur EU-Verordnung 2019/6:

Stellungnahme zur neuen Bio-Verordnung

Antibiotika Reader der Kooperation Deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e. V.

Pressemitteilung des Verbandes der zoologischen Gärten (VDZ) e.V.

Stellungnahme des Bundesverbandes praktizierenden Tierärzte

Quellen: 

EU-Verordnung 2019/6

Entwurf Tierarzneimittelgesetz

Stellungnahme Wissenschaftliche Dienste des Bundestages

Übersicht über das Tierarzneimittelgesetz auf der Seite des Deutschen Bundestages

Tierarztsuche der Gesellschaft für ganzheitliche Tiermedizin e. V.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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Neuigkeiten

  • Liebe Unterstützende,

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  • Liebe Unterstützenden,

    überall in Deutschland knallen gerade die Korken, Tränen fließen vor Freude und Erleichterung ...

    Wir haben es geschafft. Die Therapiefreiheit für unser Tiere bleibt in großen Teilen erhalten. Tiertherapeuten und Tierhalter dürfen wieder apothekenpflichtige homöopathische Humanarzneimittel bei Tieren anwenden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 29. September 2022 besätigt, dass §50 Absatz 2 sowohl gegen den Art. 12 Absatz 1 des Grundgesetzes (zur Sicherung der freien Berufswahl) als auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG (zur Sicherung der freien Entfaltung der Persönlichkeit) verstößt, soweit es sich auf die Anwendung von homöopathischen Humanarzneimitteln bezieht.

    Wir danken allen ganz herzlich... weiter

  • Liebe Unterstützenden,

    am 19.01.2022 haben wir um exakt 9:30 Uhr mit 50.000 Unterschriften aus Deutschland das Quorum geknackt! Vielen Dank dafür! Das ist ein großartiger Erfolg! Inzwischen haben wir insgesamt weit über 53.000 UnterstützerInnen.

    Gestern, am 28.01.2022 ist nun das neue Tierarzneimittelgesetz in Kraft getreten, ohne dass wir bisher etwas gegen die Einschränkungen der Therapiefreiheit für unsere Tiere ausrichten konnten. Wir hatten bis zuletzt auf einen positiven Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes gehofft, der zumindest die Ausführung des Gesetzes mit einer Einstweiligen Anordnung stoppt, bis es zu einer Hauptverhandlung kommt. Das ist leider nicht geschehen, deshalb kämpfen wir weiter.

    Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes... weiter

Hier wird mal wieder auf die Medizin und die Pharmazie gesetzt. Sie bestimmen, was der Gesundheit der Tiere und Menschen dient und welche Interessen gesichert sind. Damit wird weder das Tierwohl verbessert noch der Missbrauch ausgeschlossen. Ohne Selbstverantwortung und ganzehitliche Ansätze kommen wir keinen Schritt weiter.

Es ist unverständlich, Tiere und auch Menschen, ebenso aber auch Pflanzen, Mikroorganismen und sogar Pilze mit Mitteln zu behandeln, die MEDIZINISCH UNWIRKSAM sind. Andererseits wird in der Petition darauf verwiesen, es sei ENTMÜNDIGUNG der Selbstbestimmung, Homöopathie nicht durchführen zu dürfen. Homöopathie macht bis zu einem gewissen Grad so auch Sinn, beispielsweise Dosisanpassungen bei medizinisch WIRKSAMEN Inhaltsstoffen. Globuli und Konsorten sind dagegen nicht immer besonders wirksam und helfen nicht immer bei jeder Person gleichermaßen. Da ist Homöopathie der Schulmedizin ähnlich.

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