Trennungsgeld für Beamte - Gewährung von Trennungsgeld nach § 6 TGV für Soldaten nach Rückversetzung an den früheren Dienstort

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

38 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

38 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Bundestag möge beschließen, Soldaten nach Rückversetzung an einen früheren Dienstort für diesen – zu irgendeinem Zeitpunkt – bereits die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden war, Trennungsgeld nach § 6 TGV (tägliche Fahrten) zu gewähren.Dies auch im Bezug auf das vom Bundestag beschlossene Optionsmodell UKV/TG 3+5.

Begründung

Als Begründung ein Auszug des Jahresbericht 2016 des Wehrbeauftragten..Aufgrund von zwei Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus den Jahren 2012 und 2013 besteht für Pendlerinnen und Pendler kein Anspruch auf Trennungsgeld (mehr), wenn im Falle einer Rückversetzung an einen früheren Dienstort für diesen – zu irgendeinem Zeitpunkt – bereits die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt worden war, auch wenn diese nicht genutzt wurde. .Zur Umsetzung dieser Rechtsprechung hatte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Kompetenzzentrum Travel Management im Jahre 2015 die das Trennungsgeld abrechnenden Bundeswehrstellen angewiesen, alle Antragsteller zu befragen, ob sie an ihren aktuellen Dienstort bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt worden waren. Die Antragsteller wurden zur Vorlage entsprechender Unterlagen, etwa der Personalverfügungen, aufgefordert. Manche der Betroffenen können diese Anforderung nicht erfüllen, da sie diese Unterlagen nicht mehr haben. Zu Recht berufen sie sich auch auf die abgelaufene sechsjährige Aufbewahrungspflicht der Personalakten nach der Personalaktenverordnung Soldaten. Zwischenzeitlich entstanden Verzögerungen bei der Trennungsgeldabrechnung wegen fehlender Personalakten. Deshalb hat das Verteidigungsministerium der vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen angeordneten Praxis zugestimmt, dass in diesen Fällen die trennungsgeldabrechnenden Stellen berechtigt sind, die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Beschäftigungsdienststelle oder der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle (Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) anzufordern.Trennungsgeldempfängern, die bereits eine Unterkunft am früheren Dienstort unterhalten und einen doppelten Haushalt führen, sogenannten Wochenendpendlern, wird auch nach der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen Trennungsgeld weiter gewährt. Kein Trennungsgeld erhalten hingegen Soldatinnen und Soldaten, die nach Versetzung an einen früheren Standort, für den bereits eine Zusage der Umzugskostenvergütung besteht, täglich zwischen Wohnung und Dienstort pendeln, sogenannte Tagespendler. Die unterschiedliche Behandlung von Tages- und Wochenendpendlern sollte zu Gunsten der Tagespendler angeglichen werden.//Zitat Ende///Eine vor 20 Jahren erteilte UKV-Zusage sollte einem Soldaten heutzutage nicht mehr zum Nachteil ausgelegt werden. Ebenso widerspricht diese Behandlung der Attraktivitätsagenda.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 24.01.2017
Sammlung endet: 02.03.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-18-14-20171-039588 Trennungsgeld für Beamte

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition soll erreicht werden, dass Soldaten nach der Rückversetzung an einen
    früheren Dienstort, für den bereits die Umzugskostenvergütung zugesagt war,
    Trennungsgeld gemäß § 6 der Trennungsgeldverordnung gewährt wird.

    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 39 Mitzeichnungen und 3 Diskussionsbeiträge vor. Es
    wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
    Einzelnen eingegangen werden kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass nach einem
    Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom
    19. September 2012 für sogenannte Tagespendlerinnen und Tagespendler kein
    Anspruch mehr auf Trennungsgeld gemäß § 6 der Trennungsgeldverordnung (TGV)
    besteht, wenn im Falle einer Rückversetzung an einen früheren Dienstort für diesen
    – zu irgendeinem Zeitpunkt – bereits die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV)
    erteilt worden war, auch wenn diese nicht genutzt worden sei.
    Trennungsgeldempfängern, die bereits eine Unterkunft am früheren Dienstort
    unterhielten und einen doppelten Haushalt führten – sogenannten
    Wochenendpendlern – werde auch nach der genannten Entscheidung des OVG
    Trennungsgeld weiter gewährt. Die unterschiedliche Behandlung von Tages- und
    Wochenendpendlerinnen und -pendlern solle zugunsten der Tagespendlerinnen und
    Tagespendlern angeglichen werden. Eine vor längerer Zeit erteilte UKV-Zusage solle
    einem Soldaten nicht von Nachteil sein.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
    Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium der
    Verteidigung (BMVg) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen
    und hat die von ihr angeführten Aspekte in seine parlamentarische Prüfung
    einbezogen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss hält einführend fest, dass das OVG im oben genannten Urteil
    festgestellt hat, dass für tägliche Fahrten zwischen Dienstort und auch dem außerhalb
    des Einzugsgebiets gelegenen Wohnort kein Anspruch auf Bewilligung von
    Trennungsgeld besteht, wenn für diesen Dienstort letztmalig die Zusage der UKV
    erteilt worden war und die/der Bedienstete nach erneuter Versetzung an diesen
    Dienstort täglich zwischen seinem Wohnort und der Dienststätte pendelt. Als
    tragenden Grund hat das Gericht angeführt, dass gemäß § 12 Absatz 1
    Bundesumzugskostengesetz (BUKG) eine getrennte Haushaltsführung
    Grundvoraussetzung für einen Trennungsgeldanspruch ist. Daran fehlt es in den
    Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 TGV, weil die Betroffenen täglich von ihrem
    Familienwohnort zur Dienststelle pendelten. Wird demgegenüber am Dienstort eine
    Unterkunft unterhalten, ist die Voraussetzung der getrennten Haushaltsführung erfüllt.
    Der Petent wurde zunächst vom 15. Februar bis 30. April 2016 von Mayen zum
    Landeskommando Rheinland-Pfalz nach Trier kommandiert. Diese Verwendung in
    Trier wurde bis zum 31. März 2017 verlängert. Im Anschluss wird er an die Dienststätte
    nach Mayen zurückkehren. Während der Verwendung in Trier hat der Petent keinen
    Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld, da sein Wohnort Konz im
    Einzugsgebiet der Dienststätte liegt. Am Dienstort Mayen war er
    Trennungsgeldempfänger nach § 6 TGV. Dem Petenten wurde für den Dienstort
    Mayen noch nie die Zusage der UKV erteilt – folglich ist er von dem in Rede stehenden
    Regelungsinhalt nicht betroffen. Er wird daher unter der Voraussetzung, dass sich in
    seinem Umfeld keine Änderungen ergeben, am Dienstort Mayen wieder
    Trennungsgeld nach § 6 TGV erhalten.

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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49 %
245 Unterschriften
111 Tage verbleibend

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