Urheberrecht - Bewahrungspflicht für urheberrechtlich geschützte Werke

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
91 Unterstützende 91 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

91 Unterstützende 91 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Petent fordert, dass das Verwertungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk an eine Bewahrungspflicht gekoppelt werden soll, um sicherzustellen, dass Werke nicht verlorengehen.

Begründung

Spätestens bei Ablauf des Urheberrechts soll jedes Werk der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (zum Download im Internet).Es besteht ein öffentliches Interesse daran, Werke zu erhalten. Da das Urheberrecht es der Allgemeinheit (in vielen Fällen) verbietet, Kopien herzustellen, ist nur der Rechteinhaber dazu in der Lage, den Erhalt eines Werks sicherzustellen. Nach Art.14 GG verpflichtet Eigentum; dies muss auch für geistiges Eigentum gelten.Das Ziel des Urheberrechts ist es, schöpferische Tätigkeit zu fördern. Dies ist aber nur dann im öffentlichen Interesse, wenn die geschaffenen Werke dauerhaft erhalten und zugänglich bleiben.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-44-045437Urheberrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, dass das Verwertungsrecht an einem urheberrechtlich
    geschützten Werk an eine Bewahrungspflicht gekoppelt werden soll, um
    sicherzustellen, dass Werke nicht verlorengehen.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, diese Pflicht ergebe sich aus
    dem öffentlichen Interesse daran, Werke zu erhalten. Des Weiteren sei in
    Art. 14 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verankert, dass Eigentum verpflichte;
    für geistiges Eigentum könne nichts anderes gelten. Daher müsse der Urheber
    verpflichtet werden,... weiter

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