Vertrauensschutz bei der Neuregelung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren

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Petition richtet sich an: Deutscher Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, bei einer gesetzlichen Änderung oder Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI einen umfassenden und rechtssicheren Vertrauensschutz vorzusehen.
Dabei sollen folgende Grundsätze gesetzlich umgesetzt werden:

  1. Bestandsschutz für bereits getroffene Dispositionen Versicherte, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung aufgrund des geltenden Rentenrechts eine verbindliche und nachweisbare Lebens- oder Beschäftigungsentscheidung getroffen haben, sollen weiterhin nach den bisherigen Voraussetzungen Zugang zur abschlagsfreien Altersrente nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren erhalten. Dies soll insbesondere gelten für Personen, die vor dem maßgeblichen Stichtag einen Altersteilzeitvertrag, Vorruhestandsvertrag, Aufhebungsvertrag oder eine vergleichbare verbindliche Vereinbarung über ihr Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geschlossen haben.
  2. Unabhängigkeit vom tatsächlichen Rentenbeginn Der Bestandsschutz darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2031 erfolgt. Er muss auch dann gelten, wenn der aufgrund der bereits getroffenen Vereinbarung vorgesehene Rentenbeginn erst nach dem Jahr 2031 liegt. Maßgeblich soll vielmehr sein, ob die schutzwürdige Disposition vor dem gesetzlich festzulegenden Stichtag getroffen wurde.
  3. Schutz laufender Altersteilzeitvereinbarungen Bereits begonnene oder vor dem maßgeblichen Stichtag verbindlich vereinbarte Altersteilzeit soll nicht nachträglich dazu führen, dass der geplante Übergang in die abschlagsfreie Altersrente entfällt oder sich durch dauerhafte Rentenabschläge wirtschaftlich wesentlich verschlechtert. Dies gilt ausdrücklich auch für Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell.
  4. Altersbezogener Auffangschutz Ergänzend sollen alle Versicherten von der Neuregelung ausgenommen werden, die am Tag des Inkrafttretens das 55. Lebensjahr vollendet haben. Für diese Personen sollen die bisherigen Zugangsvoraussetzungen zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte fortgelten, sofern sie die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren anrechenbarer Versicherungszeiten erfüllen.
  5. Klare gesetzliche Nachweisregelung Der Gesetzgeber soll eindeutig festlegen, welche Unterlagen zum Nachweis einer schutzwürdigen Disposition erforderlich sind. Als Nachweis sollen insbesondere schriftliche Altersteilzeit-, Vorruhestands-, Aufhebungs- oder vergleichbare Verträge sowie verbindliche Vereinbarungen über das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben anerkannt werden.
  6. Keine Schlechterstellung durch spätere Rechtsänderung Eine spätere Änderung des Rentenrechts soll nicht dazu führen, dass Versicherte, die ihre berufliche und finanzielle Lebensplanung verbindlich auf die bisherige Rechtslage ausgerichtet haben, nachträglich gezwungen werden, länger zu arbeiten oder eine dauerhaft gekürzte Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Begründung

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglicht nach der geltenden Rechtslage einen abschlagsfreien Rentenzugang, wenn die maßgebliche Altersgrenze erreicht und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist. Rechtlich handelt es sich dabei um 45 Jahre anrechenbarer rentenrechtlicher Zeiten; die Voraussetzungen sind daher nicht mit einer bloßen Anzahl tatsächlich gezahlter Beitragsjahre gleichzusetzen.
Viele Versicherte treffen ihre Entscheidungen über den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand nicht kurzfristig, sondern mehrere Jahre im Voraus. Ein besonders wichtiges Beispiel ist die Altersteilzeit. Mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrags werden regelmäßig verbindliche Entscheidungen über Einkommen, Arbeitszeit, Ausscheiden aus dem Arbeitsleben und den voraussichtlichen Rentenbeginn getroffen.
Diese Entscheidungen beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen. Sie können häufig nicht ohne erhebliche finanzielle, berufliche oder persönliche Nachteile, wenn überhaupt, rückgängig gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Altersteilzeit im Blockmodell, bei der Arbeits- und Freistellungsphase bereits verbindlich festgelegt sind.
Die Alterssicherungskommission hat zwar eine Abschaffung des abschlagsfreien Rentenzugangs nach 45 Versicherungsjahren empfohlen. Gleichzeitig soll eine solche Änderung unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes erfolgen. Konkrete Übergangsregelungen und ein verbindlicher Gesetzentwurf liegen jedoch noch nicht fest.
Eine Übergangsregelung, die lediglich auf einen Rentenbeginn bis zum Jahr 2031 abstellt, wäre für viele Betroffene unzureichend. Bei langfristigen Altersteilzeit- und Ausscheidensvereinbarungen kann der geplante Rentenbeginn nach 2031 liegen. Der entscheidende Vertrauenstatbestand entsteht jedoch bereits mit dem Abschluss der verbindlichen Vereinbarung und nicht erst mit dem späteren Rentenantrag.
Der Vertrauensschutz muss daher an die frühere verbindliche Disposition anknüpfen. Entscheidend sollte sein, ob der Versicherte seine Lebensplanung vor dem maßgeblichen Stichtag auf die damals geltende Rechtslage ausgerichtet und dies durch einen rechtsverbindlichen Vertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung nachweisbar umgesetzt hat.
Ein ausschließlich kalenderbezogener Schutz bis 2031 würde diese Personengruppe trotz vergleichbarer Vertrauenslage unterschiedlich behandeln. Versicherte mit einem früheren Rentenbeginn wären geschützt, während Versicherte mit einer länger laufenden, ebenfalls verbindlichen Vereinbarung Nachteile hinnehmen müssten. Diese Differenzierung wäre sachlich nur schwer zu rechtfertigen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte deshalb zunächst ein individueller Bestandsschutz für bereits abgeschlossene Vereinbarungen vorgesehen werden. Als zusätzliche, einfach überprüfbare Auffangregelung sollten alle Personen geschützt werden, die am Tag des Inkrafttretens mindestens 55 Jahre alt sind. In dieser Altersgruppe ist die berufliche und finanzielle Ruhestandsplanung typischerweise bereits besonders weit fortgeschritten.
Die vorgeschlagene Regelung verlangt keine dauerhafte Unveränderlichkeit des Rentenrechts. Sie verlangt lediglich, dass der Gesetzgeber die Folgen einer Neuregelung für Personen berücksichtigt, die ihr Vertrauen in das geltende Recht bereits durch konkrete und nur schwer reversible Entscheidungen umgesetzt haben.
Der Deutsche Bundestag wird daher aufgefordert, eine Änderung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren nur zusammen mit einer umfassenden, eindeutigen und auch für Rentenbeginne nach 2031 geltenden Vertrauensschutzregelung zu beschließen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Rüdiger Spieler, Harsewinkel
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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 10.08.2026
Sammlung endet: 06.12.2026
Region: Deutschland
Kategorie: Soziales

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Warum Menschen unterschreiben

Ich arbeite mit Klein- jnd Vorschulkindern, was mich psychisch und körperlich immer mehr beansprucht. Auch ist die Elternarbeit schwieriger geworden. Trotzdem habe ich gerade noch Spaß an der Arbeit. Mit 65 Jahren und mehr kann ich mir das nicht vorstellen. Da ist man ausgelaugt und nicht mehr für Kinder geeignet.

mein Arbeitsplatz ist weggefallen und ich habe ein Vereinbarung zur Rentennahen Freistellung mit meinem Arbeitgeber unterzeichnet , die die Rente für besonders langjährig versicherte vorsieht.

45 Jahre für so eine Volksvertretung und die Dteuern die jeder bei allem noch mal abführen muss ist gewaltig mehr als genug .

bin entsetzt über die Pläne der Bundesregierung

Wer 45 Jahre eingezahlt hat, der hat das Recht erarbeitet in Rente ohne Abschläge zu gehen

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