Mit der Petition wird insbesondere gefordert, dass es auch für Menschen mit wenig Einkommen effektiven Rechtsschutz geben soll.Behörden und auch Gemeindeverwaltungen mit eigener Rechtsabteilung, sollen ohne nachvollziehbare Begründung in einfach gelagerten Fällen, die kein besonderes Fachwissen erfordern, keinen externen, kostenpflichtigen Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegenüber einer Klage einfacher Bürger(innen) beauftragen dürfen.
Begründung
Petition: „Für einen offenen, bezahlbaren Rechtsweg für alle Staatsbürger“Die im Grundgesetz festgelegte Garantie des „offenen Rechtswegs“ ist für einen Großteil der Staatsbürger mit geringem Einkommen vor dem Verwaltungsgericht nicht (mehr) gegeben.Einige Bundesländer haben Ihr Gesetz zum „Bürokratieabbau“ so angewendet, dass nicht einmal (mehr) Widersprüche gegen Verwaltungsakte möglich sind. Widersprüche gegen Verwaltungsakte ermöglichen den Dialog mit der Behörde. Das ist jetzt in vielen Fällen nicht (mehr) möglich. Die Bürger müssen zur Wahrung ihrer Rechte oft sofort klagen (innerhalb von vier Wochen) oder auf ihr Recht verzichten, weil dann die Frist für eine Anfechtung abgelaufen ist. Auch rechtswidrige Verwaltungsakte werden nach Fristablauf bestandskräftig. Deshalb müssen die Bürger klagen, wenn sie den Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes verhindern wollen.Durch die Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung muss auch bei einer Klagerücknahme der größte Teil der Kosten getragen werden. Viele Stadtverwaltungen beauftragen trotz eigener Rechtsabteilung einen kostenpflichtigen externen Rechtsanwalt. Der muss vom Bürger auch bezahlt werden, wenn eine vorsorgliche Klage zurückgenommen wird. Selbst wenn jemand so wenig Einkommen hat, dass er Prozesskostenhilfe bekommt, so müssen die Kosten des gegnerischen Anwalts in jedem Fall getragen werden können, weil sie nicht von der Prozesskostenhilfe übernommen werden.Die Hürde auf dem Verwaltungsrechtsweg hängt für viele Normal- und Geringverdiener zu hoch.Das Recht auf eine „zweite Instanz“ haben Sie ebenfalls abgeschafft. In Bayern werden fast doppelt so viele Anträge auf eine (früher selbstverständliche) Berufung abgelehnt wie in anderen Bundesländern.Richter weisen Anträge auf Berufung häufig ab. Wenn das erstinstanzliche Urteil nicht „völlig abwegig“ ist, weisen Berufungsrichter Klagen einfacher Bürger ab – besonders in Bayern.Kein Richter muss eine Kündigung befürchten, wenn er schlecht arbeitet. Er (oder sie) muss auch nicht befürchten, dass er an einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird, wenn er (sie) sich ungeeignet zeigt. Das wird gar nicht überprüft. Es gibt keine Qualitätskontrolle für Richter.Bitte besinnen Sie sich auf das Grundrecht: „Der Rechtsweg steht offen“ „Die vollziehende Gewalt ist an Recht und Gesetz gebunden“ und nicht zuletzt auf Artikel 1 (3) Grundgesetz: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht“.Bitte sorgen Sie dafür, dass Behörden (Verwaltungen) mit eigener Rechtsabteilung keine externen kostenpflichtigen Rechtsanwälte beauftragen dürfen. In einfach gelagerten Fällen und bei ausreichendem eigenem Fachwissen, sollen Verwaltungsjuristen einer Behörde sich selber vertreten.
Verwaltungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Mit der Petition wird unter anderem gefordert, dass es auch für Menschen mit wenig
Einkommen effektiven Rechtsschutz geben soll.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, der Anspruch auf einen
„offenen, bezahlbaren Rechtsweg“ ergebe sich bereits aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die
finanzielle Hürde bei der Beschreitung des Rechtswegs sei jedoch insbesondere bei
Verwaltungsgerichten zu hoch und müsse abgesenkt werden. Ferner beauftragten
viele Stadtverwaltungen trotz eigener Rechtsabteilung kostenpflichtige externe
Anwälte und würden dadurch die Kosten unnötig in die Höhe treiben. Behörden mit
eigener Rechtsabteilung müsse es daher in bestimmten Fällen rechtlich untersagt
werden, kostenpflichtige Rechtsanwälte zu beauftragen. In einfach gelagerten
Rechtsstreitigkeiten und bei ausreichendem eigenem Fachwissen reiche es aus,
wenn die Verwaltungsjuristen die Behörde selbst verträten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 70 Mitzeichnungen und
292 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) tragen den Anforderungen
an einen für jeden Bürger eröffneten und auch finanzierbaren Rechtsweg bereits
nach geltender Rechtslage ausreichend Rechnung.
Die kostenrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung halten die
Beteiligten des Verfahrens in hinreichendem Umfang zu kostenbewusstem Verhalten
an. Gemäß § 154 Absatz 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des
Verfahrens. Diese Regelung stellt einen hinreichenden Anreiz für ein
kostenbewusstes Verhalten der Beteiligten dar. Die Beteiligten müssen während der
Führung des Prozesses damit rechnen, die von ihnen herbeigeführten Kosten des
Verfahrens gegebenenfalls ganz oder teilweise selbst zu tragen, wenn sie im
Verfahren ganz oder teilweise unterliegen.
Des Weiteren gewährleisten die Vorschriften über den Umfang der Kostenpflicht
nach § 162 VwGO selbst die Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines
Rechtsanwaltes durch die Beteiligten. § 162 Absatz 2 VwGO bestimmt hierbei, dass
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind.
Zwar gilt dieser Grundsatz auch zu Gunsten von Körperschaften des öffentlichen
Rechts und von Behörden, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt
verfügen. Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten liegt
allerdings dann vor, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und
objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, bzw. gegen den
Grundsatz verstößt, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. VGH Baden-
Württemberg vom 02.08.2006 -NC 9 S 76/06 - NVwZ 2006, 1300 f. mit zahlreichen
weiteren Nachweisen). Die zuständige Behörde wird daher nach diesen Kriterien die
Bestellung eines Rechtsanwaltes zu prüfen haben.
Eine darüber hinausgehende Einschränkung der Erstattungsfähigkeit von Kosten für
die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erscheint dem Petitionsausschuss nicht
sachgerecht. Grundsätzlich soll im Interesse der Rechtspflege die Vertretung der
Beteiligten durch die hierfür besonders berufenen Personen erfolgen. Durch die
Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes kann die spezifische Prozesserfahrung des
hinzugezogenen Anwalts für die Führung des Prozesses – einschließlich der
Beurteilung der Erfolgsaussichten – fruchtbar gemacht werden. Diese spezielle
Qualifikation liegt je nach Fallgestaltung nicht in vergleichbarer Art und Weise bei
allen Behördenmitarbeitern vor, die die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 162 Absatz 2 VwGO genügt auch verfassungsrechtlichen Erfordernissen der
Gewährleistung des Zugangs zum Gericht. Rechtsstaatliche Justizgewährungspflicht
oder die Verpflichtung staatlicher Stellen zur Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes erfordern weder einen vollständig kostenfreien Zugang zu den
Verwaltungsgerichten noch die Gewährung von Rechtsschutz ohne jegliches
Kostenrisiko.
Dies gilt auch für das Risiko, die Kosten eines von der Gegenseite beauftragten
Rechtsanwalts tragen zu müssen. Eine diesbezügliche Einschränkung zu Lasten von
Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Behörden ist verfassungsrechtlich
nicht geboten. Die Tatsache, dass die Beauftragung einer externen
Prozessvertretung nicht rechtsmissbräuchlich sein darf, schützt die Gegenseite
davor, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts allein zwecks Erhöhung der
Verfahrenskosten erfolgt.
Auch hinsichtlich des übrigen Vorbringens des Petenten sieht der Petitionsausschuss
keine Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Ausschuss hält im Ergebnis die geltende Rechtslage für sachgerecht und
vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)