Wahlen - Mindestbeteiligung bei Wahlen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

521 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

521 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... dass es eine Mindestteilnahme bei Wahlen auf kommunaler, Länder- und Bundesebene geben muss. Bei einer Beteiligung von weniger als 50,1% der berechtigten Wähler muss eine erneute Wahl erfolgen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Ergebnis repräsentativ ist. Einschränkend kann gesagt werden, dass nach der dritten Wahl eine Quote nicht mehr nötig ist.

Begründung

Als aktuelles Beispiel möchte die Stichwahl des Oberbürgermeisters in Frankfurt am Main anführen. Ich möchte weder das Ergebnis werten, noch den Verlauf der Wahl an sich. Als Wahlbeteiligung werden aktuell etwa 34,5 % angegeben. Peter Feldmann hat mit 57,4% gegenüber Boris Rhein mit 42,6% gewonnen. Dies heisst aber, dass er seine Ernennung nur auf etwa 19,8% aller Stimmen stützen kann - 80,2 % stehen nicht hinter ihm oder haben keine Meinung. DIES ist nicht repräsentativ ! Natürlich liesse sich wie bei jeder Wahl die allgemeine Politikverdrossenheit der Bürger diesen, unseren Landes anführen, aber die freie, geheime Wahl ist eines der wenigen Mittel, um die Zukunft unseres Landes mitzubestimmen, ohne selbst politisch aktiv zu werden. Daher muss hier dringend gehandelt werden. Daher würde ich es begrüssen, wenn der Bundestag eine Mindestquote von 50,1% bei Wahlen einführt, damit eine aussagekräftige Basis vorhanden ist. Sollte die Quote nicht erreicht werden, so muss die Wahl zeitnah wiederholt werden. Nach drei Wahlen sollte die Quote fallen und das letzte Wahlergebnis herangezogen werden, da nun davon ausgegangen werden kann, dass die Revelanz des Themas nicht gegeben ist.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 25.03.2012
Sammlung endet: 23.05.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-06-1110-036309Wahlen
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Eingabe wird eine Mindestteilnahme bei Wahlen gefordert.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 521 Mitzeichnungen und
    114 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
    die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
    Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
    vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, das Fehlen einer
    Mindestwahlbeteiligung führe dazu, dass Wahlergebnisse nicht repräsentativ seien.
    Vor diesem Hintergrund müsse eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die
    bei Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene eine
    Mindestwahlbeteiligung von 50,1 Prozent der Wahlberechtigten vorsehe. Werde das
    Quorum verfehlt, sei die Wahl zeitnah, gegebenenfalls mehrfach, zu wiederholen.
    Nach drei Wahlgängen solle das Ergebnis unabhängig vom Erreichen des Quorums
    gültig sein. Auf diese Weise könne verhindert werden, dass eine Politik zustande
    komme, die von der Mehrheit der Bevölkerung keine Legitimation erhalte.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland gemäß
    Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ein demokratischer und sozialer
    Bundesstaat ist. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestaltet diese verfassungsrechtliche
    Grundentscheidung dergestalt aus, dass die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und
    Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
    Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (sog. repräsentative Demokratie).
    Der Ausschuss weist darauf hin, dass eine Änderung dieser Grundsätze nach der
    „Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig ist. Parlamentswahlen stellen
    den für die Willensbildung im demokratischen Rechtsstaat entscheidenden Akt dar
    (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (BVerfGE) 20, 56 [113]; 29, 154 [164 f.]).
    Sie gewährleisten, dass die Wahlberechtigten an der Legitimation der Staatsgewalt
    mitwirken und auf ihre Ausübung Einfluss nehmen können (BVerfGE 97, 350 [368]).
    Das Prinzip der repräsentativen Demokratie wird durch die sogenannten
    „Wahlrechtsgrundsätze" in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG konkretisiert. Ihnen kommt für
    die effektive Umsetzung des Demokratiegebots eine herausragende Bedeutung zu.
    Danach werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner,
    unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Diese
    Wahlrechtsgrundsätze gelten für Wahlen auf Bundesebene, für die
    Volksvertretungen der Länder und in den Kommunen (vgl. BVerfGE 47, 253 [276 f.]).
    Ausdruck des Wahlrechtsgrundsatzes der Freiheit der Wahl ist es, dass die
    Stimmrechtsausübung ohne Zwang und unzulässigen Druck im Rahmen eines freien
    und offenen Meinungsbildungsprozesses erfolgt (BVerfGE 73, 40 [85]; 91, 276
    [284]). Der Petitionsausschuss merkt an, dass die Freiheit der Wahl die freie
    Wahlbetätigung unddie freie Entscheidung gewährleistet, zu wählen oder von der
    Wahl abzusehen. Sie betrifft also nicht nur das „Wie", sondern auch das „Ob" der
    Wahl. Eine Wahl ist demnach nicht mehr frei, wenn der Wähler gegen seinen Willen
    verpflichtet wäre zu wählen. Die Einführung einer sanktionierten Wahlpflicht durch
    Gesetz widerspräche dem Grundsatz der Wahlfreiheit. Ob und in welchem Umfang
    sich das Staatsvolk an Wahlen beteiligt, hängt mithin von der Entscheidung jedes
    einzelnen Wahlberechtigten ab. Die Einführung einer Mindestwahlbeteiligung für die
    Gültigkeit der Wahl wäre daher nach Ansicht des Ausschusses verfassungsrechtlich
    nicht zulässig.
    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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