Bürgerrechte

Widerruf einer Einbenennung bei Volljährigkeit

Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag
60 Unterstützende 60 in Deutschland

Bearbeitungsfrist abgelaufen

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Bearbeitungsfrist abgelaufen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 16.10.2020
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Personen, die nach BGB § 1618 einbenannt wurden, d.h. denen nach der Scheidung der leiblichen Eltern der Name des zweiten Ehepartners des sorgeberechtigen Elternteils erteilt worden ist, mit Beginn der Volljährigkeit selbst entscheiden können, ob sie den Namen des Stiefelternteils weiterhin tragen oder- ähnlich wie bei Geschiedenen gemäß BGB § 1355 Abs. 5 nach dem Ende der Ehe- wieder ihren Geburtsnamen annehmen wollen.

Es muss JETZT passieren!

Immer mehr Ehen und Zweitehen werden geschieden, wodurch sich immer mehr volljährige Personen ihrer Identität beraubt fühlen und unter Umständen ein lebenlang einen Namen tragen müssen, zu dem sie keinerlei Bindung haben.

Wie kann es sein, dass die Bundesregierung und die deutsche Rechtsprechung noch immer vorsieht, dass Kinder ab dem 5. Lebensjahr ihr Einverständnis für eine Einbenennung geben müssen und diese rechtlich wirksam ist, ohne das Verständnis oder den Weitblick zu besitzen, was eine Einbenennung für ihr gesamtes Leben bedeuten kann?

Und das, obwohl Sie erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres voll geschäftsfähig sind und mit der Volljährigkeit jegliches Recht an einer Änderung der Einbenennung verlieren und diese nicht mehr zurückziehen können, der leibliche Elternteil nach einer erneuten Scheidung jedoch wieder seinen Geburtsnamen annehmen kann?

Begründung

Geschiedene sorgeberechtigte Elternteile (ET) können bei erneuter Eheschließung unter gewissen Prämissen (BGB § 1618, "Einbenennung") ihren minderjährigen Kindern, die oft altersbedingt sowie bedingt durch das Aufwachsen beim emotional vorbelasteten ET familiäre Gefüge nicht objektiv und umfassend überblicken, den Stiefelternteilnamen (SETN) erteilen, wenn er der Ehename des sorgeberechtigten ETs und des Stiefelternteils (SET) ist; dem Kind wird durch diese äußerlich irreführende Identität eine familiär- verwandtschaftliche Abstammung von bzw. Beziehung zu einer nicht mit ihm verwandten, aber dennoch namensgebenden Person (= SET), suggeriert.

Zuweilen wird diese nachträglich kreierte Namensführung unter dem Vorwand des scheinbaren Kindeswohls vom sorgeberechtigten ET auch benutzt, um aus Aversion dem leiblichen, nicht sorgeberechtigten ET gegenüber das Kind vorsätzlich über seine Herkunft zu täuschen. Scheitert auch diese Ehe des sorgeberechtigten ETs, kann er aus freiem Willen den Zweitehenamen (= den nachträglich seinem Kind erteilten Namen) wieder problemlos ablegen (BGB § 1355 Abs. 5); das Kind aber hat weder grundsätzlich (= volljährig) noch in diesem speziellen Fall die Chance, aus freiem Willen den Einbenennungsnamen abzulegen, was mit "öffentlichem Interesse an der Beibehaltung des Namens" ("Namenskontinuum") und "Identifikationsschwierigkeiten bei Rechtsgeschäften" begründet wird, jedoch nach BGB § 1355 Abs. 5 nicht für Geschiedene gilt.

Nimmt der sorgeberechtigte ET nach dem Ende der Zweitehe wieder seinen Geburtsnamen an, bedeutet dies, das einbenannte Kind heißt schuldlos weder wie der sorgeberechtigte ET, noch wie der nicht sorgeberechtigte ET, dessen Name einst zu Gunsten des SETNs abgelegt wurde, sondern wie sein SET, d.h. in diesem Fall- was von Interesse ist, weil immer mehr Zweitehen scheitern- muss das einbenannte Kind u.U. gegen seinen Willen ggf. lebenslang den Namen führen, durch den nicht familiär- lebenslange Abstammung bzw. Verwandtschaft, sondern temporäre Zugehörigkeit zu einem nachträglichen, nicht mehr existenten Familienbund, aus dem es nicht stammt, und zu einer mit ihm nicht verwandten Person signalisiert wird.

Die Petition postuliert, ähnlich Geschiedenen, die nach BGB § 1355 Abs. 5 den Ehenamen weiter führen oder ohne Begründung ablegen können, volljährigen Einbenannten grundsätzlich zu ermöglichen, den Namen der Ehe, aus der sie stammen, wieder anzunehmen, um so Abstammung und Zugehörigkeit zu dem ET anzuzeigen, dessen Namen sie bereits trugen. Die emotionale Zumutbarkeit der Namensführung für sich nicht mehr mit dem Namen des Ex- Partners identifizierende Geschiedene niedriger, als bei sich nicht mehr mit dem SETN identifizierenden Einbenannten anzusetzen, übervorteilt Geschiedene gegenüber Einbenannten, widerspricht dem Gleichheitsprinzip und birgt infolge des Konflikts von amtlicher vs. gefühlter Identität das Risiko extremer psychischer Spannungen bis hin zu psychischen Erkrankungen/(Persönlichkeits-)Störungen.

Bisherige Petitionen im Bundestag besprochen:

  • 2014
  • 2016
  • 2017
Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Natascha Cordes aus Norderstedt
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Neuigkeiten

  • Liebe Unterstützende,
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    Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
    Ihr openPetition-Team

  • Liebe Unterstützende,

    der Petitionsausschuss hat das Anliegen der Petition aufgrund sachgleicher Eingaben gemeinsam mit anderen Petitionen geprüft und schickt das Ergebnis in der als Anlage beigefügten Begründung.
    Die Petition wurde der Bundesregierung als Material überwiesen.

    Freundliche Grüße
    das openPetition Team


  • openPetition hat die von Ihnen unterstützte Petition offiziell im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht. Jetzt ist die Politik dran: Über Mitteilungen des Petitionsausschusses werden wir Sie auf dem Laufenden halten und transparent in den Petitionsneuigkeiten veröffentlichen.

    Als Bürgerlobby vertreten wir die Interessen von Bürgerinnen und Bürgern. Petitionen, die auf unserer Plattform starten, sollen einen formalen Beteiligungsprozess anstoßen. Deswegen helfen wir unseren Petenten, dass ihre Anliegen eingereicht und behandelt werden.


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    das Team von openPetition

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