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Petice nebyla splněna
Toto je petice online des Deutschen Bundestags.
Petice je adresována: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, § 802g Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft) ersatzlos zu streichen.
Odůvodnění
Staat Deutschland Unterzeichnung 16/9/1963 Ratifizierung 1/6/1968 Inkrafttreten 1/6/1968Nach Protokoll Nr. 4 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte ist eine Inhaftierung wegen zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig, auch für die Abgabe der Vermögensaukunft. Die Abgabe der Vermögensaukunft ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK). Dies trifft auch zu für eine in Haft erzwungene Erklärung zu.Die eventuell in Haft rechtswidrig erzwungene, abgegebene Vermögensaukunft wird zur Nichtigkeit widerrufen. Das gilt auch für die erzwungene Erklärung durch Herrn XYZ, nicht aus den tatsächlichen, sondern rechtlichen Gründen, da die Abgabe einer Vermögensaukunft zivilrechtliche (Schufa) Folgen hat.
Odkaz na petici
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download (PDF)Informace o petici
Petice zahájena:
05. 10. 2016
Petice končí:
04. 01. 2017
Kraj :
Německo
kategorie :
zprávy
-
Pet 4-18-07-3100-036440 Zivilprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, § 802 g Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft)
ersatzlos zu streichen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, nach Protokoll Nr. 4 des
Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte sei eine Inhaftierung wegen
zivilrechtlicher Ansprüche unzulässig. Dies betreffe auch die Abgabe der
Vermögensauskunft. Diese könne nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht
erlaubt sei, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben
(Unschuldsvermutung, Art. 6 EMRK).... více
rozprava
Zatím žádný argument CONTRA.