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Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .
Peticioni i drejtohet: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, § 802g Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft) ersatzlos zu streichen.
arsye
Staat Deutschland Unterzeichnung 16/9/1963 Ratifizierung 1/6/1968 Inkrafttreten 1/6/1968Nach Protokoll Nr. 4 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte ist eine Inhaftierung wegen zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig, auch für die Abgabe der Vermögensaukunft. Die Abgabe der Vermögensaukunft ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK). Dies trifft auch zu für eine in Haft erzwungene Erklärung zu.Die eventuell in Haft rechtswidrig erzwungene, abgegebene Vermögensaukunft wird zur Nichtigkeit widerrufen. Das gilt auch für die erzwungene Erklärung durch Herrn XYZ, nicht aus den tatsächlichen, sondern rechtlichen Gründen, da die Abgabe einer Vermögensaukunft zivilrechtliche (Schufa) Folgen hat.
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Ka filluar peticioni:
05.10.2016
Peticioni përfundon:
04.01.2017
Rajon :
Gjermania
tema:
lajm
-
Pet 4-18-07-3100-036440 Zivilprozessordnung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, § 802 g Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft)
ersatzlos zu streichen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, nach Protokoll Nr. 4 des
Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte sei eine Inhaftierung wegen
zivilrechtlicher Ansprüche unzulässig. Dies betreffe auch die Abgabe der
Vermögensauskunft. Diese könne nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht
erlaubt sei, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben
(Unschuldsvermutung, Art. 6 EMRK).... më tutje