Regiune: Germania

Zivilprozessordnung - Streichung des § 802g der Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft)

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

7 Semnături

Petiția este respinsă.

7 Semnături

Petiția este respinsă.

  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, § 802g Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft) ersatzlos zu streichen.

motive

Staat Deutschland Unterzeichnung 16/9/1963 Ratifizierung 1/6/1968 Inkrafttreten 1/6/1968Nach Protokoll Nr. 4 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte ist eine Inhaftierung wegen zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig, auch für die Abgabe der Vermögensaukunft. Die Abgabe der Vermögensaukunft ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK). Dies trifft auch zu für eine in Haft erzwungene Erklärung zu.Die eventuell in Haft rechtswidrig erzwungene, abgegebene Vermögensaukunft wird zur Nichtigkeit widerrufen. Das gilt auch für die erzwungene Erklärung durch Herrn XYZ, nicht aus den tatsächlichen, sondern rechtlichen Gründen, da die Abgabe einer Vermögensaukunft zivilrechtliche (Schufa) Folgen hat.

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Informații privind petiția

Petition gestartet: 05.10.2016
Petition endet: 04.01.2017
Regiune: Germania
categorie:

știri

  • Pet 4-18-07-3100-036440 Zivilprozessordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 802 g Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft)
    ersatzlos zu streichen.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, nach Protokoll Nr. 4 des
    Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte sei eine Inhaftierung wegen
    zivilrechtlicher Ansprüche unzulässig. Dies betreffe auch die Abgabe der
    Vermögensauskunft. Diese könne nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht
    erlaubt sei, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben
    (Unschuldsvermutung, Art. 6 EMRK).... mai departe

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