Región: Alemania

Zivilprozessordnung - Streichung des § 802g der Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft)

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

7 Firmas

No se aceptó la petición.

7 Firmas

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

La petición está dirigida a: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, § 802g Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft) ersatzlos zu streichen.

Razones.

Staat Deutschland Unterzeichnung 16/9/1963 Ratifizierung 1/6/1968 Inkrafttreten 1/6/1968Nach Protokoll Nr. 4 des Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte ist eine Inhaftierung wegen zivilrechtlichen Ansprüchen unzulässig, auch für die Abgabe der Vermögensaukunft. Die Abgabe der Vermögensaukunft ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und kann nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK). Dies trifft auch zu für eine in Haft erzwungene Erklärung zu.Die eventuell in Haft rechtswidrig erzwungene, abgegebene Vermögensaukunft wird zur Nichtigkeit widerrufen. Das gilt auch für die erzwungene Erklärung durch Herrn XYZ, nicht aus den tatsächlichen, sondern rechtlichen Gründen, da die Abgabe einer Vermögensaukunft zivilrechtliche (Schufa) Folgen hat.

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Detalles de la petición

Petición iniciada: 05/10/2016
La petición termina: 04/01/2017
Región: Alemania
Categoría, Tema:

Noticias

  • Pet 4-18-07-3100-036440 Zivilprozessordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.04.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 802 g Zivilprozessordnung (Erzwingungshaft)
    ersatzlos zu streichen.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, nach Protokoll Nr. 4 des
    Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechte sei eine Inhaftierung wegen
    zivilrechtlicher Ansprüche unzulässig. Dies betreffe auch die Abgabe der
    Vermögensauskunft. Diese könne nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht
    erlaubt sei, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben
    (Unschuldsvermutung, Art. 6 EMRK).... Más.

Todavía no hay un argumento PRO.

Todavía no hay un argumento CONTRA.

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