Alueella: Saksa

Zivilprozessordnung - Wörtliche Protokollierung auf Antrag eines Prozeßbeteiligten

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Deutschen Bundestag
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  1. Aloitti 2012
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Zivilprozessordnung dahingehend geändert wird, dass auf Antrag eines Prozeßbeteiligten das in der mündlichen Verhandlung Gesagte wörtlich ins Gerichtsprotokoll aufzunehmen ist.

Perustelut

Bisher entscheidet der Richter nach eigenem Ermessen ob das in der mündlichen Verhandlung gesprochene Wort von Bedeutung sei oder nicht. Des weiteren formuliert der Richter selbst den Wortlaut, der ins Gerichtsprotokoll einzutragen ist. Es ist aber von wesentlicher Bedeutung für Antragsteller und Antragsgegner im Gerichtsprotokoll zu erfassen was (!) und wie (!) Antragsteller/Antragsgegner/Zeugen/Anwälte/Richter sich zur Sache geäußert haben um ein klares Bild von der Lage im Gerichtssaal festgestellt zu haben. Eine Zensur durch den Richter wie sie derzeit tatsächlich stattfinden kann ist für Antragsteller und Antragsgegner nicht zumutbar.

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Uutiset

  • Pet 4-17-07-3100-033495Zivilprozessordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, dass die Zivilprozessordnung (ZPO) dahingehend geändert wird,
    dass auf Antrag eines Prozessbeteiligten das in der mündlichen Verhandlung
    Gesagte wörtlich ins Gerichtsprotokoll aufzunehmen ist.
    Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass bisher der Richter nach eigenem
    Ermessen über die Art und Weise des Protokolls entscheide und selbst den darin
    aufzunehmenden Wortlaut formuliere. Der genaue Wortlaut könne jedoch für die
    Verfahrensbeteiligten von großer Bedeutung sein. Daher dürfe es nicht... enemmän

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