Schwangerschaftsabbrüche sind nach der Regelung des StGB §218 zwar rechtswidrig, aber straffrei. StGB §219a wird von Abtreigungsgegnern dahingehend zweckentfremdet, dass nicht Werbung, sondern die bloße Information über Abbrüche auf der Website eines Arztes angezeigt wird (siehe Fr. Haenel) StGB §219a steht damit dem Informationsrecht einer schwangeren Frau gegenüber, ist ein Relikt aus der NS-Zeit und gehört abgeschafft.
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