Soziales

Bundesweit einheitliche und branchenübergreifende 30-Stunden-Woche als Vollzeitarbeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
99 Unterstützende 98 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

99 Unterstützende 98 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

29.03.2020, 17:32

(Fortsetzung)
...
Artikel 9 GG beinhaltet zwei Grundrechte, nämlich die allgemeine Vereinigungsfreiheit in Absatz sowie die Koalitionsfreiheit in Absatz 3. Eines der wesentlichen Elemente der Koalitionsfreiheit ist die Tarifautonomie, welche den Koalitionen die Freiheit gewährleistet, untereinander Tarifverträge zu schließen. Der Gesetzgeber hält sich wegen der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie mit eigenen Vorgaben zurück und beschränkt sich im Rahmen des ArbZG auf einen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Weitere Regelungen überlässt der Gesetzgeber den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, die in Tarifverträgen die Arbeitszeit bestimmen und dabei auch beschäftigungspolitisch agieren. Arbeitsmarktpolitische Ziele werden durch das ArbZG folglich nicht verfolgt.

Die konkrete Arbeitszeitgestaltung wird demnach in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen bzw. in individuellen Arbeitsverträgen festgelegt. So können unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen der Beschäftigten sowie der Arbeitgeber wirtschaftlich zweckmäßige Arbeitszeiten vereinbar werden. Innovative und flexible Arbeitszeitmodelle, beispielsweise Modelle mit Arbeitszeitkonten, eröffnen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Möglichkeiten für eine individuelle Arbeitszeitgestaltung.

Soweit der Petent die Auffassung vertritt, die gesetzgeberische Umsetzung der Forderung der Petition würde keinen Eingriff in Grundrechte darstellen und bedürfe daher keiner besonderen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass Grundrechte primär Eingriffsabwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat sind. Ein Eingriff durch staatliche Handeln ist bereits dann anzunehmen, wenn dem Einzelnen ein Verhalten, welches in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder lediglich erschwert wird. Durch eine gesetzlich vorgeschriebene Verkürzung der Höchstarbeitszeit würden die Möglichkeiten der Tarifvertragsparteien, der Betriebspartner und der jeweiligen Arbeitsvertragsparteien beschnitten sowie die Möglichkeit der Vereinbarung individueller bzw. flexibler Arbeitsmodelle zumindest erschwert werden.

Allgemeingültige Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung dürften angesichts der vielschichtigen Problematik sowie der unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten demnach nicht zu sachgerechten Lösungen führen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die dem Petenten bekannte und inhaltlich zutreffende Stellungnahme der Bundesregierung Bezug genommen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen. Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine Veranlassung zum Tätigwerden.

Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte."


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