24.09.2025, 12:00
Wir halten an einer Veröffentlichung auf der Internetseite des
Petitionsausschuss weiterhin fest.
Dies begründen wir so:
- Aus den rechtlichen Grundlagen für Petitionen (Grundgesetz, Richtlinie für die
Behandlung öffentlicher Petitionen) geht nicht hervor, dass sich Gegenstände
von Petitionen nur innerhalb des bestehenden Verfassungsrahmens befinden
müssen. Auch Grundgesetzänderungen können durch Petitionen angeregt
werden. Insofern ist für mich nicht erkennbar, an welcher Stelle die Petition von
falschen Voraussetzungen ausgeht.
- In der Vergangenheit hat es zahlreiche Petitionen zur Einführung
direktdemokratischer Instrumente auf Bundesebene gegeben, die zugelassen
wurden und mitgezeichnet werden konnten.
- Mit dem vorgeschlagenen „Vetorecht“ würde die parlamentarische Demokratie
lediglich ergänzt werden. Entscheidungen der gewählten Institutionen würden
der Normalfall bleiben. So ist es übrigens auch in der Schweiz, wo dieses
Instrument seit über 150 Jahren besteht.
- Auch der Stadtstaat Hamburg kennt ein ähnliches Instrument. Nach Artikel 50
Absatz 4 der Landesverfassung können im Volksentscheid beschlossene
Gesetze, die von der Hamburger Bürgerschaft geändert werden, einem
Referendum unterzogen werden.
-Bespiel für einen grundgesetzändernden Gesetzentwurf der SPD-Fraktion vom 11.06.2013:
dserver.bundestag.de/btd/17/138/1713873.pdf. Das dort beschriebene
„volksbegehrte Referendum“ entspricht vom Grundcharakter dem Vetorecht.
Die mittlerweile herrschende Meinung zur Auslegung des Artikel 20 Absatz 2 besagt, dass der parlamentarische
Rat mit „Abstimmungen“ nicht nur die vom Grundgesetz vorgesehen
Territorialplebiszite sondern allgemein Volksabstimmung als Basisnorm im Sinn
hatte.