Dies ist ein sofort nutzbares Lösungskonzept für den Meeressäugerschutz in Deutschland

Petition richtet sich an
Bundesregierung und die Regierungen der deutschen Küstenländer (insbesondere die zuständigen Umwelt- und Fachministerien).

42 Unterschriften

4 %
1.000 für Sammelziel

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  1. Gestartet 14.04.2026
  2. Sammlung noch > 5 Monate
  3. Einreichung
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung
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Neuigkeiten

19.04.2026, 04:47

Konkretisierung des ersten Absatzes. Ergänzung der Rahmenfreigabe, da mir das gestern bewusst wurde und Fettdruck unter Punkt Ziel


Neuer Petitionstext:

Dieses Konzept fordert nicht nur eine Lösung - es ist die Lösung. Vollständig ausgearbeitet für den sofortigen Einsatz. Es schließt die aktuelle Lücke für ein nationales Rettungs- und Präventionssystem für unsere Meeressäuger.

Der Fall des gestrandeten Buckelwals Hope/Timmy in der Ostsee hat gezeigt: Deutschland verfügt im Ernstfall über keine staatlich koordinierte Rettungsstruktur – obwohl Zuständigkeiten im Naturschutzrecht klar geregelt und die Risiken seit Jahren bekannt sind.Ein verletztes, erschöpftes Tier über Wochen – allein, orientierungslos, vollständig abhängig von menschlicher Verantwortung. Doch es fehlten klare Abläufe, eindeutige Zuständigkeiten und verbindliche Maßnahmen.Der Leidensweg des Buckelwals macht viele Menschen fassungslos – die Erkenntnis, dass Deutschland zwar über hochprofessionelle Leitstellen für menschliche Notfälle verfügt, die innerhalb Minuten koordiniert werden, doch bei einem Meeressäuger sogar für erste stabilisierende Hilfsmaßnahmen erst langwierige behördliche Regelungen getroffen werden müssen. Zu Recht empfinden Menschen weltweit diese Ohnmacht - denn vorrangig ist gemäß Tierschutzgesetz zu handeln. 

Auch ich bin – wie viele Menschen – bis zum heutigen Tag davon ausgegangen, dass das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern im Fall Hope/Timmy über die nötigen Entscheidungsbefugnisse verfügt. Doch meine jüngste Analyse ergibt: Weder das Umweltministerium auf Bundes- noch auf Landesebene besitzt in diesem Kontext die operative Entscheidungsbefugnis, sondern die zuständige Landesbehörde: das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg. Laut Naturschutzrecht hätte die zuständige Kreisbehörde, der Landkreis Nordwestmecklenburg, diese Landesbehörde direkt beauftragen müssen, denn nur sie ist rechtlich befugt, die zuständigen NGOs einzusetzen und – falls erforderlich – internationale Hilfe anzufordern.Diese Feststellung führt zu dem Schluss, dass die Landesbehörde im Fall Hope/Timmy aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht konsultiert wurde und das Umweltministerium der Kreisbehörde kein klares Signal gab, sich an die zuständige Landesbehörde zu wenden. Das Ministerium hat damit Aufgaben übernommen, für die es rechtlich nicht zuständig war. Deutschland zeigt hier eine strukturelle Problematik: Wenn ein Ministerium operativ handelt, obwohl es keine Zuständigkeit besitzt, existiert keine automatische Kontrollinstanz, die eingreifen könnte.Auch Interviews des genannten Ministeriums sowie die mediale Berichterstattung sind kritisch zu betrachten, da sie weder transparent über die tatsächlichen Bearbeitungswege informierten noch die fehlende Zuständigkeit klarstellten.

Seit Jahrzehnten ist bekannt, dass große Meeressäuger durch menschengemachte Ursachen in Notlagen geraten. Viele europäische Küstenländer verfügen deshalb bereits über staatlich organisierte Rettungsstrukturen für Meeressäuger – Deutschland hingegen nicht.

Während die Niederlande mit nur 451 km Küste über eine staatlich funktionierende Leitstelle verfügen, besitzt Deutschland hingegen mit rund 2.400 km Küste bis heute keine zentrale Einsatzstruktur.Dabei hätten die Niederlande im Fall von Hope/Timmy innerhalb weniger Stunden Unterstützung leisten können, sofern Deutschland diese angefordert hätte.In Ländern, in denen Meeressäuger erfolgreich gerettet werden, existiert ausnahmslos eine staatliche Leitstelle. In Deutschland hingegen können NGOs lediglich beobachten - nicht handeln, solange ihnen staatliche Befugnisse der Landesbehörde fehlen.Diese strukturelle Lücke muss unverzüglich geschlossen werden.  SOFORT UMSETZBARE MASSNAHMEN:1. Einrichtung einer zentralen Meldestelle für Sichtungen großer MeeressäugerEine zentrale Bundesstelle übernimmt verbindlich 24/7 die Einsatzleitung und Koordination aller Sichtungsmeldungen von Küstenwache, Fischereibetrieben und Bevölkerung. So können Maßnahmen sofort eingeleitet werden und ein Diagnose- und Helferteam frühzeitig vor Ort sein, um Strandungen möglichst zu verhindern.

2. Verbindliche Einsatzkette für Meeressäuger-NotfälleKlare Zuständigkeiten für Behörden, Feuerwehren, Tierärzte und Spezialteams.

3. Standardisierte EinsatzprotokolleVon der Sichtung bis zur vermeidbaren Strandung – damit Küstenwache, Behörden und Helfer bundesweit nach denselben Grundregeln handeln.

4. Sofortige Bereitstellung eines mobilen EinsatzteamsEin kleines, geschultes Team ist nach Dringlichkeitseinordnung innerhalb der folgenden Reaktionszeiten am Einsatzort, um den Zustand des Tieres zu beurteilen und Maßnahmen einzuleiten.

Einsatzzeit A – Akuter NotfallReaktionszeit: ≤ 20 MinutenBei akuter Gefahr wie Strandungen, Feststecken im Schlick, Atemnot, schwerer Desorientierung oder sichtbaren Verletzungen

Einsatzzeit B – Hohe Gefahr, aber kein akuter NotfallReaktionszeit: ≤ 60 MinutenBei Aufenthalten in Flachwasser, Hafenbereichen oder anderen Risikozonen sowie bei ungewöhnlichem Verhalten, das auf beginnende Not hindeuten kann



Neue Begründung:

Verhalten, das auf beginnende Not hindeuten kann

Einsatzzeit C – Routineeinsatz / Sichtung ohne VerdachtReaktionszeit: ≤ 6 StundenBei Sichtungen augenscheinlich gesunder Tiere in sicheren Küstenbereichen

5. Unverzügliche Anforderung internationaler UnterstützungSolange Deutschland keine eigene Leitstelle besitzt, muss Unterstützung ohne Verzögerung von Staaten mit etablierten Rettungssystemen angefordert werden. Dazu gehört die sofortige Einbindung spezialisierter internationaler NGOs, deren Fachwissen entscheidend ist, um Fehleinschätzungen, Verzögerungen und vermeidbare Verschlechterungen zu verhindern. In diesem Kontext muss eine Rahmenfreigabe eingeführt werden, wie sie im Katastrophenschutz und THW bereits üblich ist. Sie ermöglicht der Einsatzleitung, innerhalb eines klar definierten Rahmens eigenständig zu handeln, ohne jede Einzelmaßnahme erneut genehmigen zu müssen

6. Unverzügliche Erste-Hilfe-MaßnahmenWärmebilddiagnostik ermöglicht eine schnelle, berührungslose Einschätzung von Unterkühlung, Überhitzung, Entzündungen und Stressreaktionen und ist internationaler Standard. Sie schützt das Tier und hilft Helfern, Risiken realistisch einzuschätzen.Eine Schutzzone wird durch mehrere Boote gebildet, die ringförmig verankert werden. Zwischen ihnen gespannte Planen schaffen einen tiefen, sicheren Wasserraum mit offenem Einlass, der nach Eintritt des Tieres geschlossen wird.Der Salzgehalt wird angepasst, um Regeneration zu unterstützen. Leitlinien regeln, ab welchem Fortschritt ein Tier in sein Habitat zurückbegleitet wird.Einheitliche Sofortmaßnahmen verhindern physiologische Schäden: regelmäßige Benetzung der Haut, Anlegen einer Rinne, Stabilisieren von Mikrovertiefungen, Einsatz von Planen, Pontons oder Strömungslenkung zur Druckentlastung. Nach Rückführung in tieferes Wasser ist das Tier kontrolliert in eine Schutzzone zu begleiten. Eine konstante Bezugsperson unterstützt kooperative Stabilisierungsimpulse. Eine Strandung ist bei rechtzeitiger Sichtung zu verhindern. Maßnahmen sind an die Stressbelastung anzupassen. Die Rettung hat Vorrang, solange keine Blutdiagnostik eine gegenteilige Einschätzung bestätigt. Eine Flachwasserstrandung stellt eine erhebliche Belastung dar und übersteigt das Stressniveau technischer Maßnahmen deutlich.

7. Mindeststandards für Diagnostik und ErstversorgungDas Tierschutzgesetz verpflichtet zur Vermeidung von Leid, definiert jedoch keine diagnostischen Mindeststandards. Diese sind bundesweit festzulegen. Eine belastbare Entscheidungsgrundlage erfordert klare medizinische Parameter, um ein sterbendes von einem erschöpften Tier zu unterscheiden. Solange ein Meeressäuger atmet, Lautäußerungen zeigt oder Bewegungen ausführt, darf er nicht als „sterbend“ eingestuft werden. Erst eine Blutdiagnostik ermöglicht eine objektive Bewertung. Entscheidungen dürfen nicht allein anhand des äußeren Erscheinungsbildes getroffen werden. Ist eine Blutabnahme wegen tiefen Schlicks vorübergehend nicht möglich, ist der Bewegungsradius regelmäßig auf tragfähige Bereiche zu prüfen, bis ein sicherer Zugang hergestellt werden kann. Phasen geringerer Aktivität sind für die Blutabnahme zu nutzen.

8. Verpflichtende Sofortmeldung von NetzverlustenOhne Sanktionen, jedoch mit Dokumentation und sofortiger Aktivierung von Tauchern zur zeitnahen Bergung verlorener Netze.

Alle Sofortmaßnahmen erfordern keinen Gesetzesbeschluss und können sofort umgesetzt werden.

Aufzubauende StrukturenDeutschland benötigt eine staatlich verantwortete Rettungskette, die ab der ersten Sichtung klare Abläufe, Zuständigkeiten und Entscheidungswege definiert. Dazu gehören geschützte Arbeitsbereiche, abgestimmte Einsatzlogiken und eine verlässliche Koordination zwischen Küstenwache, Behörden und Fachstellen. Moderne Fangtechnologien, Kontrolle und Dokumentation von Netzen, Meldepflicht bei Netzverlusten, Bergung von Geisternetzen, Schulungen für Fischereibetriebe, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Routenanpassungen, akustische Warnsysteme sowie klare Zuständigkeiten für dynamische Küstenabschnitte sind bundesweit zu regeln.

ZielEin vollständiges Konzept stellt einen wissenschaftlich ausgearbeiteten Leitfaden für eine nationale Strategie bereit. Es fordert Bund und Länder auf, gemeinsam mit Fachbehörden und Wissenschaft ein modernes, wirksames und international anschlussfähiges Rettungs- und Präventionssystem aufzubauen und die Sofortmaßnahmen unverzüglich umzusetzen. Prävention liegt in menschlicher Verantwortung und reduziert kostenintensive Notfalleinsätze. Der Schutz großer Meeressäuger ist eine staatliche Aufgabe und darf nicht vom Zufall oder Ehrenamt abhängen. Eine wissenschaftlich ausgearbeitete 20‑seitige Langversion liegt vor und wird aus Gründen des geistigen Eigentums ausschließlich auf Anfrage an staatliche Stellen zur Prüfung bereitgestellt. Wissenschaftliche Institutionen erhalten auf Anfrage relevante Teilkonzepte.


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 21


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