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Sociala frågor

Erwerbsminderungsrente – Gleiches Recht Für Alle!

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  1. Startad 2018
  2. Insamlingen är klar
  3. Inskickad den 18.6.2019
  4. Dialog med mottagare
  5. Beslut

2018-12-02 17:56

Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension für Menschen, die vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind.

Wenn Sie vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, können Sie bei Gesundheitsproblemen in Invaliditätspension (ArbeiterInnen) bzw. Berufsunfähigkeitspension (Angestellte) gehen.
Dafür brauchen Sie bestimmte Versicherungszeiten. Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit genügt das Bestehen der Versicherung. Vor dem 27. Lebensjahr genügen 6 Versicherungsmonate. Danach müssen mindestens 5 Versicherungsjahre in den letzten 10 Jahren, oder im ganzen Leben 15 Beitragsjahre vorhanden sein. Nach dem 50. Lebensjahr muss pro Lebensmonat ein Monat Versicherungszeit dazukommen.

ArbeiterInnen & Angestellte

Waren Sie als ArbeiterIn in den letzten 15 Jahren mindestens 7,5 Jahre in einem erlernten oder angelernten Lehrberuf oder als Angestellte/r tätig, so dürfen Sie nur auf eine ähnliche Tätigkeit in diesem Berufsfeld verwiesen werden (Berufsschutz). Liegen seit Ende der Ausbildung weniger als 15 Versicherungsjahre, muss die qualifizierte Tätigkeit zumindest in der Hälfte der Versicherungsmonate, zumindest jedoch ein Jahr lang ausgeübt worden sein.
Wenn Sie nicht überwiegend in einem Lehrberuf tätig waren (HilfsarbeiterIn), können Sie auf alle Tätigkeiten verweisen werden, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden.

Tätigkeitsschutz für ältere ArbeitnehmerInnen

Versicherte sind invalid bzw. berufsunfähig, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und aus Gesundheitsgründen der Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag mindestens durch 120 Monate ausgeübt haben. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.

Härtefallregelung

Seit dem 1.1.2011 gibt es die sogenannte Härtefallregelung: Sie ermöglicht einen neuen Zugang in die Invaliditätspension bei Vorliegen eines Härtefalls. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn Sie nur mehr besonders leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen mit Haltungswechsel ausüben können (wie z.B. ParkgaragenkassierIn, NäherIn etc.). Außerdem müssen Sie im letzten Jahr vor dem Stichtag arbeitslos vorgemerkt sein.
Voraussetzungen für die Härtefallregelung im Überblick:

Vollendung des 50. Lebensjahres
Arbeitslosenmeldung im letzten Jahr vor dem Stichtag
360 Versicherungsmonate, davon 240 aufgrund von Erwerbstätigkeit
es können nur mehr leichte Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck durchgeführt werden (z.B PortierIn, ParkplatzkassierIn etc.)
Prognose, dass kein Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres gefunden werden kann.
Mindestpension (=Ausgleichszulage)
Wenn nur eine sehr niedrige Pension bezogen wird, kommt zusätzlich eine Ausgleichszulage dazu. Diese wird oft als „Mindestpension“ bezeichnet.
Sie bekommen die Ausgleichszulage, wenn Sie im Inland leben und Ihr monatliches Einkommen als AlleinstehendeR weniger als 909,42 € und als Ehepaar weniger als 1.363,52 € beträgt (Stand 2018).
Erhöhte Ausgleichszulage ab 2017
Mit 1.1.2017 wurde die Ausgleichszulage für Alleinstehende auf 1.000 € angehoben (1.022 € im Jahr 2018), und zwar für alle, die mehr als 30 Jahre gearbeitet und dafür Sozialversicherung bezahlt haben.

Die Pension (Renten) werden 14 mal ausbezahlt.
Quelle: arbeiterkammer.at


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